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Gilt § 200 SGB VII auch bei der DRV ?

Speetwomen

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
7 Sep. 2006
Beiträge
470
Alter
56
Ort
Hessen
Website
www.jackystiefelweb.de
Hallo

Habe heute bei der DRV angerufen um mal so einiges zu klären. Ich fragte unter anderem ob meine ganzen Befund und Gutachten denn nicht dort vorliegen oder warum es zu dem letzten Bescheid gekommen ist, wo man mir die EU Rente noch bis 04/09 genehmigt und jetzt in dem Jahr sich für eine Teilzeitstelle auf dem freien Arbeitsmarkt umschauen will. Obwohl ich meine Arbeitsstelle noch habe und nie verlieren werde auch wenn ich nicht mehr wiederkomme.
Die Dame von der DRV sagte mir dann das nicht sie das entschieden hat, sondern ein beratender Arzt. Er ist der Meinung das ich noch zu Jung bin um eine unbegrenzte EU Rente zu bekommen:eek:. Ich sagte ihr ziehmlich schroff das ich mir das bestimmt nicht ausgesucht habe und das meine Gesundheitsschäden alles Unfallfolgen sind, was in dem ganzen Stabel Befunde immer wieder geschrieben steht.

Nach dem Telefongespräch ist mir aufgefallen das sie sagte, dass meine Unterlagen einem beratenden Arzt übergeben wurden. Jetzt stellt sich mir die Frage, darf die DRV ohne mein Einverständnis einen beratenden Arzt hinzuziehen oder ist das wie bei der BG die es nach § 200 SGB VII Abs. 2 nicht darf ?
Um eine Antwort würde ich mich freuen, denn es kann ja sein in dem ganzen wirr warr das ich auf dem Holzweg bin.

Danke
Viele Grüße
 
Hallo speetwomen,

ich glaube, du hast da wirklich etwas verwechselt ;). Versuche einfach mal ein bisschen Licht ins Dunkel zu bringen.

Also, das SGB VII regelt alles für die gesetzliche Unfallversicherung, der § 200 SGB VII gilt also schon mal grundsätzlich nicht für die DRV.
Und auch wenn er es tun würde: für beratungsärztliche Stellungnahmen gibt es auch bei der BG kein Gutachterauswahlrecht. Dieser § wird nur angewendet, wenn die Verwaltungs- oder Verfahrensakte nach extern gegeben wird, also einem Menschen, der nicht bei der BG angestellt ist. Da der Beratungsarzt jedoch in einem abhängigen Arbeitsverhältnis steht, ist eine solche Stellungnahme etwas internes, wofür auch keine Schweigepflichtentbindung erforderlich ist.

Ein Gutachterauswahlrecht bei der DRV ähnlich dem § 200 SGB VII gibt es nur für einen ganz bestimmten Fall, nämlich wenn man Antrag auf Reha stellt und die DRV einen dafür zum Gutachter schickt. Habe den § momentan nicht zur Hand, dürfte aber für deine Angelegenheit jetzt nicht wirklich relevant sein.

Ach so, noch etwas: auch die Tatsache, dass du momentan nur eine befristete Rente hast ist normal. Im Regelfall kann man erst nach 9 Jahren eine Dauerrente bekommen.

Der Ablauf bei dir ist somit momentan ganz normal.

Gruß
Joker
 
Hallo Joker

Danke für Deine schnelle Antwort. Mich hat nur aufgeregt das wohl der beratende Arzt auf Grund meines Alters und nicht meiner Gesundheitsschädigung entschieden hat. Ich weiß das man bis zu 9 Jahren eine Zeitrente bekommen kann. Aber der letzte Bescheid war so aufgebaut das ich keine Verlängerung mehr beantragen kann und ab dem 01.04.2009 wieder arbeiten gehen soll und die suchen sogar für mich eine Arbeit, obwohl ich ja schon eine habe:confused:.Hatte darüber schon einmal geschrieben. Die Verlängerung habe ich zum 1. mal letztes Jahr beantragt und bekam den Bescheid 2 Wochen später. Habe dann sofort Widerspruch eingelegt. Nun will man über den Widerspruch entscheiden wenn das GA was die gegn. Versicherung in Auftrag gegeben hat, der DRV vorliegt. So habe ebenfalls der beratende Arzt entschieden. Da ich schon seit 8 Monaten auf das GA warte und jeden Monat ein nettes Schreiben von der DRV kommt ich solle denen das GA zuschicken oder einen Zwischenstand, habe ich heute angerufen und der Dame erklärt das es mit dem GA nicht in meiner Macht steht, wann es fertig ist. Da aber die DRV schon ein GA hat + aller Befunde hat mich das schon gewundert warum die das der gegen. Versicherung auch noch haben wollen. Aber OK sie bekommen es sobald es fertig ist.

Also nochmal Danke blicke jetzt wieder durch;)

Viele Grüße
 
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