AW: GG Art 97, ABs. 1 und 2
Hallo pussi,
du hast die Dimension dieses einmaligen Vorgangs nicht richtig relativiert. Ein Richter eines Bundesgerichtes - ein Vertreter der höchstrichterlichen Rechtsprechung - klagt zunächst gegen seinen Dienstherrn in der weiteren Einbeziehung der Änderung des Geschäftsverteilungsplanes des Senates, dem er bislang, als Vorsitzender Richter vorgestanden hat. Dies ist in der BRD ein einmaliger Vorgang - ein Novum - das es bislang so noch nicht gab.
Die Beweggründe dieses Bundesrichters liegen doch auf der Hand. Auf Grund der Tatsache, dass er bislang für das Rentenrecht zuständig war, und jetzt auf ein Randgebiet der Unfallversicherung abgeschoben wurde, kann er sich nicht bieten lassen. Zurecht wie ich meine, damit wird seine richterliche Reputation in Frage gestellt, denn schließlich handelt es sich bei Prof. Dr. Meyer nicht um einen Wald - Wiesen - Anwalt, sondern um einen Rechtsprofessor, der nicht nur als Richter einen Ruf zu verlieren hat.
Den GrossKofferten des BMAS und den übrigen Richterkollegen war er schon lange ein Dorn im Auge, weil er nicht systemkomforme Urteile ablieferte. Seine wohl letzte Entscheidung im Jahr 2006, dass die Rentenabschläge bei Bezug einer EM-Rente vor dem 60. Lebensjahr, rechtswidrig seien, war dann das "Aus" für diesen unbeugsamen Richter, den viele, insbesondere die DRB-Bund nicht auf ihrer Rechnung hatten. Dazu kamen dann noch richterliche Querelen im 5a. Senat und im 13 Senat, beide auch für die Rentenversicherung zuständig, dazu.
Nicht destro Trotz geht dieser Mann den unbequemen Weg durch die Verwaltungsgerichtsinstanzen - denn seine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ruht - bis er den Instanzenweg durchlaufen hat. Erst danach, setzt sich das BVerfG inhaltlich mit seiner Beschwerde auseinander. Dies zeigt doch, wie unbeugsam und charakterlich gefestigt dieser Mann ist, dass er nicht geneigt ist, kollegialem und politischem Druck sich zu beugen. Ich wäre froh, wenn andere Richter sich auch so verhalten würden.
Gruss
kbi1989