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Gesund geschrieben, trotz OP-Termin Müller Andersson

Eine Zulassung von Ärzten an Gerichten gibt es nicht, in keinem Rechtsgebiet.
Ärzte werden vom erkennenden Gericht zum medizinischen Sachverständigen ernannt, wenn ein medizinischer Sachverhalt fachkompetent aufzuklären ist. Die Ernennung des Sachverständigen gilt nur für den jeweiligen Einzelfall.

Daher gibt es auch keinen Wegfall der Zulassung eines Arztes bei Gericht.

Dienstag
 
(...)
Früher Selbständig, dann Angestellter, dann arbeitslos, Versicherung noch Privat. Kommt man nicht mehr raus (>55 Jahre).
(...)

Habe ich das jetzt richtig verstanden? Ich muss keine andere Arbeit aufnehmen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ich wieder gesund werde.

Ich werde meiner Versicherung, zusammen mit einer Stellungnahme meines Orthopäden,
und den „Gutachten“ des MRT-Arztes - die sind meiner Versicherung nicht bekannt -schreiben, dass die Untersuchung nicht berufbezogen war, und somit nicht aussagekräftig ist.

Hallo derheinz,

mit den oben übernommenen Angaben wird es jetzt aber doch komplizierter als ursprünglich gedacht. Um eins vorweg zu nehmen: ich würde mich unbedingt anwaltlich beraten zu lassen. Und auch noch eine Frage: Beziehst du jetzt eigentlich noch Arbeitslosengeld?

So, und jetzt meine Gedankengänge, warum bei dir einiges nicht so ganz einfach ist:
Da du derzeit arbeitslos bist, hast du keinen aktuell ausgeübten Beruf und kannst auch die Anforderungen deines letzten Berufes nicht als Grundlage für die Begründung deiner Arbeitsunfähigkeit heranziehen. Für deinen konkreten Fall: früher warst du Vertreter mit der Notwendigkeit des KFZ-Fahrens. Der Versicherer könnte jetzt argumentieren, dass du dir ja nur einen Job im Innendienst suchen müsstest und es läge keine AU mehr vor.

Ich bin mir nicht sicher, ob die PKV solche Argumente überhaupt einsetzt, da sich ja in der Regel Arbeitslosigkeit und private Versicherung gegenseitig ausschließen. Weiterhin würden ja in deinem Fall die Versicherungsbedingungen in eine defacto doch gegebene Verweisbarkeit "aufgeweicht" werden, andererseits hat ein solches Schicksal auch jeder gesetzlich Versicherte.

Es könnte daher durchaus sein, dass dein Vorhaben das Gutachten wegen mangelnder Berufsbezogenheit anzugreifen, ein Schuss nach hinten wird. Daher jetzt erst mal lieber Geld in eine anwaltliche Beratung stecken bevor es für ein evtl. sinnloses Gutachten verpulvert wird.

Berichte mal wie es weitergelaufen ist.

Gruß
Joker
 
hallo Joker,

Und auch noch eine Frage: Beziehst du jetzt eigentlich noch Arbeitslosengeld?
Nein, nach 6 Wochen ist Schluß.
Wenn meine Versicherung jetzt damit durchkommt, dass sie sogar rückwirkend gesund schreiben kann, weiss ich auch noch nicht, ob dann das Arbeitsamt nachträglich wieder einspringt? komplizierte Rechtslage.

Mein Orthopäde hat mir nun eine Gegendarstellung zur Verfügung gestellt, wo er ausdrücklich die Arbeitsfähigkeit in Frage stellt.

Ich werde nun mit den anderen mir zur Verfügung stehenden med. Befunden Einspruch einlegen. Sollte die Versicherung, die die anderen Gutachten bisher nicht kennt, nicht einlenken, werde ich wohl klagen.

Wenn noch Ideen da sind, nehme ich gerne. Bis hierher erst einmal vielen Dank für die Hilfe.
Gruß derheinz
 
Hallo Joker,
Auszug Zitat Schreiben meiner Versicherung Signal Iduna.

Nach der Rechtsprechung des BSG sind Arbeitlose arbeitsfähig, wenn sie noch 15 Std./Woche arbeiten können. Die früher ausgeübte Tätigkeit ist nicht wichtig. Bei Erwerbstätigen ist das anders.
Weiteres Zitat:
Nur eine objektivierte Beurteiligung nach medz. wisenschaftlichen Maßstab ist rechtens.
Eine AU Bescheinigung des behandelden Arztes reicht nicht aus.
Anerkannt wird mir nun nur das Krankentagegeld ab dem OP-Tag.

Was tun
derheinz
 
Konsenz

Hallo,

ich habe jetzt 2x alle Beiträge zu diesem Thema gelesen.

Habe ich es richtig verstanden...bei PKV bekommt man kein Krankentagegeld sobald man arbeitslos und dann vielleicht auch noch Krank wird? Sobald man als privat versicherter Arbeitsloser mehr als 15 Std/Woche noch arbeiten (egal in welchen Beruf und wer bestimmt dieses?) kann.

Wer bestimmt bei privaten Krankenversicherungen das man AU ist Kann das nicht auch durch den behand.Arzt bescheinigt werden?

Sollte das alles so richtig sein...:confused:...würde ich jedem raten in einer GKV zu sein.

Betrifft mich zwar nicht .....weckt aber meine Neugierde:rolleyes:

Lieben Gruß
Kai-Uwe
 
Hallo Kai-Uwe,

in den wesentlichen Zügen dürfte deine Interpretation die gedankliche und gewünschte Realität der Versicherer wiedergeben, aber mit einer Ausnahme: die GKVen machen teilweise genauso viele Zicken bzgl. des Nachweises der AU und dementsprechender Zahlung von Krankentagegeld.

Hier einfach mal die unterschiedlichen Definitionen des Begriffes "Arbeitsunfähigkeit":
Laut PKV-Musterbedingungen „liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn die
  • versicherte Person
  • ihre berufliche Tätigkeit
  • nach medizinischem Befund
  • vorübergehend
  • in keiner Weise ausüben kann,
  • sie auch nicht ausübt
  • und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht“
.

Im Sinne der GKV liegt Arbeitsunfähigkeit vor, „wenn
  • der Versicherte
  • wegen seiner Krankheit
  • nicht oder nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist,
  • seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen“.

Eine Gegenüberstellung der unterschiedlichen Begrifflichkeiten von AU/BU/EU etc. findet sich übrigens in diesem Dokument des GDV

Sobald die gesetzlichen oder privaten Versicherer Konfrontationskurs aufgenommen haben, versuchen sie mittels durch den Versicherer beauftragter Gutachter (bei der GKV: MDK) die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Frage zu stellen.

Behilflich ist dabei in beiden Versicherungszweigen die höchstrichterliche Rechtsprechung.

Für den Bereich der PKV gibt es z.B. das BGH-Urteil vom 03.05.2000, AZ IV ZR 110/99 gemäß dem allein die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreichend ist, um eine bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit zu beweisen.

Für den Bereich der GKV gibt es vom BSG AZ B 1 KR 18/04 R, Urteil vom 8.11.2005 eine Entscheidung, gemäß dem es heißt:
Dementsprechend sind nach der ständigen Rechtsprechung des BSG Krankenkassen und Gerichte an den Inhalt einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit nicht gebunden. Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt vielmehr lediglich die Bedeutung einer ärztlich-gutachtlichen Stellungnahme zu, welche die Grundlage für den über den Krankengeldanspruch zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet
(... Quellenangaben s. Volltext-Urteil ...).
Im sozialgerichtlichen Verfahren ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in diesem Sinne ein Beweismittel wie jedes andere, sodass der durch sie bescheinigte Inhalt durch andere Beweismittel widerlegt werden kann;

Für beide Versicherungszweige gilt also im Zweifelsfall: ausschlaggebend dürfte immer das gerichtliche Sachverständigengutachten sein.


@ derheinz:

Deine PKV beruft sich auf die Rechtsprechung des BSG zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen. Das BSG ist jedoch nur für gesetzliche Versicherungen zuständig. Theoretisch könnte nach meinem Verständnis zwar die Arbeitsagentur sich darauf berufen, ob das bei der PKV so ohne weiteres geht, weiss ich nicht.

Du fragst
Ich denke - wie schon geschrieben - du wirst mindestens an einer anwaltlichen Beratung nicht vorbeikommen. Für meine Begriffe schießt die Versicherung auch schon so scharf, dass du evtl. nur über den Klageweg an dein Krankentagegeld kommen wirst, eruiere aber vorher die Erfolgsaussichten.

Nochmal meine Frage vom 10.12.: Wurde dir bzgl. der Entscheidung des Versicherers bereits eine Klagefrist gesetzt? Wenn ja, ist diese unbedingt einzuhalten!

Gruß
Joker
 
Hallo Joker, hallo Kai-Uve,

ist schon ganz schön deprimierend, wenn man Jahrzehnte Höchstbeiträge z. Zt. über 800€/Mon. ohne nennenswerte Leistungen gebraucht zu haben, so ausgetrickst wird.
Als Selbstständiger war man Jahrzehnte eben nicht krank, oder besser, konnte man sich nicht leisten.
Nach der negativen Sachlage für mich, habe ich meiner Versicherung einen Kompromiss in der Hoffnung angeboten, dass sie darauf eingeht. Wenn nicht, fehlen mir dann 2 Monate ca. 2000€. Das Problem ist, was kann man ein Anwalt erreichen, lohnt sich hiefür ein Anwalt.

Gerne würde ich aber andere PKV-Versicherte wachrütteln, sie wiegen sich, wie ich, in einer wackeligen Sicherheit. So krank kann man gar nicht werden, dass eine Versicherungsgesellschaft wenn sie will, mit den ihr zur Verfügung stehenden Tricks, zahlen muss.
Ich werde unter diesen Gesichtpunkten mein KTG-Versicherung aus meiner Versicherung herausnehmen.
Noch mal, besten Dank, man war nicht so allein mit dem Problem.

Gruß derheinz
 
Hallo derheinz,

viele Privatversicherungen sind so früher und auch heute ihre unliebsamen Klienten losgeworden. Vielleicht lässt es sich ja für Dich in diese Richtung lösen, dass Du Dich quasi über die Arbeitslosigkeit zumindest wieder gesetzlich versichern könntest. Ich schreibe Dir das, weil Du ggf. komplett den Versicherungsschutz verlierst. Aus Deiner Geschichte heraus lernen wir, dass wir nur mit Krankenscheinschein (krankgeschrieben) zum Gutachter gehen.

LG,
Cateye
 
Hallo Cateye,

ich stimme dir zu, dass viele Versicherungen mit den von derheinz vorliegenden Problemen, dargebotenen Tricks und Taktiken bei sicherlich vielen Kunden die Gedankengänge zur Kündigung angeregt haben. Nachdem aber gerade bei Selbständigen das Krankentagegeld DIE - nach meinem Kenntnisstand sogar einzige - existentielle Absicherung für den Krankheitsfall ist, muss man den Gedankengang auch mal weiterspinnen: was passiert, wenn man sowohl seine (nicht gerade billige) Krankheitsversicherung wie auch seine Krankentagegeldversicherung nicht mehr bezahlen kann, weil letztgenannte Versicherung mit den beschriebenen Tricksereien die Leistungen eingestellt hat?

Dies ist ein Thema, was öffentlich kaum diskutiert wird. Klar, es sind ja nur 10% der Bevölkerung privat versichert, insofern interessiert es kaum jemanden, die Zahl der von dieser Problematik Betroffenen dürfte absolut betrachtet gering sein.

Es gibt jetzt zwar die Gesetzesänderung, dass auch private Versicherer ihre Altkunden nach Zahlungsverzug wieder aufnehmen müssen, aber ohne beim Versicherer verbuchten Zahlungseingang läuft auch da nichts. Und diese Basistarife liegen auch bei 500€ aufwärts, wobei die Leistungen dann auch nichts mehr mit "Privatpatient" zu tun haben.

Für derheinz dürfte die Rückkehr in die GKV übrigens unmöglich sein, da er ja schon über 55 ist.

Deine Anmerkung bzgl. "nur mit AU zum Gutachter gehen" verstehe ich jetzt irgendwie nicht. Grund sind die von mir zitierten Urteile, gemäß derer eine AU so gut wie keinen Beweiswert hat. Oder meinst Du, dass man gleich auf mehreren Fachrichtungen eine AU vorweisen sollte? Ob das für so eine Situation - kombiniert mit dem uns bekannten Gutachtersumpf - etwas bringt
:confused:

@ derheinz

hatte noch etwas vergessen: unter http://www.pv-anspruchshilfe.de/ findest du einen Verein, der sich speziell mit der Durchsetzung von Ansprüchen bei Personenversicherungen beschäftigt. Hast du die vielleicht schon mal kontaktiert, dort kannst du ja mal nach Erfolgsaussichten deiner Angelegenheit und/oder Anwaltsempfehlungen nachfragen.

Viel Erfolg und berichte mal weiter, ob du doch noch etwas erreichen konntest!

Gruß
Joker
 
Hallo,

habe mal einen interessanten Artikel zu diesem Thema von einem Mitarbeiter der AXA gelesen und finde eigentlich: Öffentlich machen

Gutachterliche Gesichtspunkte bei der Beurteilung der Arbeits- und Berufsunfähigkeit nach den Bedingungen der privaten Kranken- und der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung

Bei gutachterlichen Fragen zur privaten Kranken-, Krankentagegeld- und Berufsunfähigkeitsversicherung zum Tatbestand der Berufsunfähigkeit sind den beauftragten Gutachtern die Unterschiede der verschiedenen Versicherungsbedingungen und deren Folgen und die Hintergründe häufig nicht geläufig. Ebenso ist ihnen die Abgrenzung zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. den Begriffen der Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit in Abgrenzung zur Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht immer präsent. Der nachfolgende Übersichtsartikel stellt die wesentlichen Unterschiede dar und gibt Hinweise für die Begutachtung zur privaten Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherung.

Einleitung
Eine private Absicherung gegen Berufsunfähigkeit gehört heute zu den wichtigsten Bausteinen der persönlichen Absicherung, da der gesetzliche Schutz für Versicherte, die nach dem 1.1.1961 geboren sind, nur noch eine volle oder teilweise Erwerbsminderung absichert. Mit dem Wegfall der staatlichen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten und dem Ersatz durch eine zweitstufige Erwerbsminderungsrente unter dem Aspekt einer abstrakten Betrachtungsweise, bei der das verbliebene Leistungsvermögen für jede denkbare Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beurteilt wird, entstehen Versorgungslücken im Falle einer Erkrankung, die den zuletzt ausgeübten Beruf verhindert.
Zur Absicherung derselben werden von Lebensversicherungen Policen angeboten, die überwiegend den konkreten Beruf und nicht nur die allgemeine Erwerbsminderung versichern. Dabei gibt es Berührungspunkte zu der privaten Krankenversicherung, die im Rahmen der Krankentagegeldversicherung dann zur Beendigung dieser Leistung berechtigt, sobald eine „Berufsunfähigkeit" (nach den Definitionen der in den Versicherungsbedingungen vereinbarten Bedingungen der Krankentagegeldversicherung) vorliegt.
Obwohl sich die Bedingungen „Berufsunfähigkeit" in ihrem Wortlaut ähneln, gibt es Unterschiede zwischen den beiden privaten Absicherungsformen, die der gutachterlich tätige Arzt kennen sollte. Gelegentlich tritt für die Versicherten dann eine Versorgungslücke ein, wenn diese nach den Bedingungen der Krankentagegeldversicherung „berufsunfähig" sind, während dies (noch) nicht den Bedingungen der privaten Berufsunfähigkeit entspricht. Aus diesen Gründen sollte bei Abschluss der Verträge auf übereinstimmende Bezugsgrößen der zu berücksichtigenden beruflichen Tätigkeiten geachtet werden.

Private Krankenversicherung
Die geschichtlich begründete Einrichtung der privaten Krankenversicherung (PKV) resultiert aus der Tatsache, dass 1883 zunächst gesetzlich definierter Krankenversicherungsschutz nur für bestimmte, durch den Gesetzgeber als schutzbedürftig angesehene Gruppen der Bevölkerung eingerichtet wurde. Über verschiedene gesetzliche Regelungen wurde ein definiertes Rahmenwerk geschaffen, welches die Grundlagen der Verträge des privaten Versicherungsschutzes festlegt.
Die Grundlagen der bisherigen Versicherungsverträge ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), deren Musterbedingungen durch i den Verband der privaten Krankenversicherungen nach den gültigen gesetzlichen Grundlagen definiert wurden.
Die private Absicherung für den Krankheitsfall erfordert neben dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung ggf. die zusätzliche Absicherung des Krankentagegeldes zum Ausgleich eines im Krankheitsfall ausfallenden Einkommens. Im Unterschied zum gesetzlichen System stehen bei diesen Verträgen Maßnahmen zur Rehabilitation und zur beruflichen Reintegration nicht automatisch unter Versicherungsschutz.

Private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) bzw. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ)
Von Seiten der privaten Lebensversicherung wurden erstmals am Ende des 19. Jahrhunderts in Form von Zusatzversicherungen Invaliditätsabsicherungen, allerdings meist in Form der Beitragsbefreiung, angeboten. Erst im Jahre 1964 wurden unter dem Begriff der Berufs-unfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) Musterbedingungen veröffentlicht, bei der in Kombination mit einer Lebensversicherung auch die Berufsunfähigkeit versichert wurde.
Berufsunfähigkeit im Sinne des Versicherungsfalles liegt dann vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zumindest 50 % außerstande ist, seiner vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit nachzugehen, wie er sie ohne gesundheitliche Einschränkungen davor ausgeübt hat.
Somit setzt sich der Begriff der Berufsunfähigkeit aus drei Komponenten zusammen, der medizinischen, der beruflichen und der zeitbezogenen. Alle drei Komponenten werden bei einem Leistungsfall berücksichtigt. Für den ärztlichen Gutachter wird vorrangig die medizinische Sachlage zu erörtern sein. Der Krankheitszustand muss eine bestimmte Qualität haben und zu nachweisbaren Funktionsstörungen geführt haben, die den Versicherten seinen Beruf nicht mehr ausüben lassen. Entscheidend ist, wie sich das festgestellte Leiden entwickelt und welche konkreten Auswirkungen es erreicht hat. Der Begriff der Körperverletzung liegt dann vor, wenn durch ein äußeres Ereignis ein Schaden im weitesten Sinne eingetreten ist, der eine Funktionsstörung nach sich zieht, die der Tätigkeit in einem Umfange von mehr als 50 % entgegensteht. Als Kräfteverfall wird nicht nur ein regelwidriger Körper oder Geisteszustand verstanden, sondern auch ein Nachlassen der körperlichen und geistigen Kräfte sowie der physischen und/oder psychischen Belastbarkeit über den altersentsprechenden Zustand hinaus. Voraussetzung zur Anerkennung ist, dass der angegebene Leidenszustand mit wissenschaftlichen Methoden nachweisbar ist und infolge dieses Zustandes die Tätigkeit dauernd oder länger als sechs Monate eingeschränkt ist. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch über einen Zeitraum von sechs Monaten erfüllt die Voraussetzung noch nicht, da über die Prognose in einer solchen Bescheinigung nichts ausgesagt wird.
Begutachtung zur Krankentagegeldversicherung
Von privaten Kranken-, Krankentagegeld- und Berufsunfähigkeitsversicherungen werden u. a. Fragen zur Arbeits- und Berufsunfähigkeit an den Gutachter gestellt. Diese Fragen gewinnen für die Versicherten dann eine entscheidende Bedeutung, wenn sie sowohl eine Krankentagegeld- als auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen haben. Im Falle einer nach AVB für Krankentagegeldversicherungen definierten „Berufsunfähigkeit" erlischt nach einer Übergangszeit die Leistungspflicht der Krankentagegeldversicherung. Aus diesem Grunde wird nachfolgend eine zusammenfassende Darstellung für die Bedingungen der Krankentagegeldversicherung gegeben.
Private Krankentagegeldversicherungen bieten Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall, der als Folge von Krankheit oder Unfällen eingetreten ist, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Die Grundlage der Leistung wird durch eine medizinisch notwendige Heilbehandlung gebildet, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.
Arbeitsunfähigkeit liegt nach den Definitionen (§ 1 MBB KT Abs. 3) dann vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Diese Definition enthält durch den medizinischen Gutachter zwingend zu berücksichtigende enge Rahmenbedingungen. Die Beschreibung einer behandlungsbedürftigen Erkrankung begründet „Arbeitsunfähigkeit" allein nicht. Die entscheidende Bedingung für das Kriterium „Arbeitsunfähigkeit" bildet nach den entsprechenden Versicherungsbedingungen die Feststellung, dass die Beeinträchtigung lediglich vorübergehend in der unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübten Tätigkeit vorliegt. Eine auch nur teilweise Fähigkeit zur Ausübung beruflicher Teilkomponenten muss nach medizinischem Befund ausgeschlossen sein.
Bei einer nur teilweise vorliegenden Arbeitsfähigkeit für Teilelemente des vorher ausgeübten individuellen Berufsbildes entfällt die Leistungspflicht des Versicherungsträgers. Nach den Versicherungsbedingungen für Krankentagegeldversicherungen (AVB KT) ist somit, bei einer Erkrankung oder bei Unfallfolgen und zunehmender Leistungsfähigkeit und bei Eintritt einer auch nur teilweisen Arbeitsfähigkeit durch den Arzt nach medizinischen Aspekten das Kriterium „Arbeitsunfähigkeit" nicht mehr festzustellen.
Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung, bei der eine vertragliche Bindung zwischen Ärzten und den gesetzlichen Krankenversicherungen besteht, die exakt definiert, wann ein Arzt „Arbeitsunfähigkeit" bescheinigen darf, ist im System der privaten Krankentagegeldversicherang eine derartige Verbindung zwischen den behandelnden Ärzten und der Versicherung nicht gegeben. Zur Dokumentation des Kriteriums „Arbeitsunfähigkeit" können die Bescheinigungen der behandelnden Ärzte verwendet und durch die Versicherungen entsprechend anerkannt werden. Zum rechtlich verbindlichen Nachweis des Kriteriums „Arbeitsunfähigkeit" ist jedoch nach AVB KT die Bescheinigung des behandelnden Arztes allein, auch aus den oben genannten Gründen, nicht hinreichend.
Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Krankentagegeldversicherungen schuldet der Versicherte gegenüber der Versicherung den Nachweis von „Arbeitsunfähigkeit" anhand objektiver medizinischer Bedingungen. Entscheidend ist nach medizinischen Kriterien der gesicherte medizinische Befund und die Beantwortung der Frage, ob dieser Befund nach objektiven Kriterien auch die Feststellung von „Arbeitsunfähigkeit" nach den AVB KT begründet. Objektive Befunde werden durch die Protokolle klinischer oder technischer Untersuchungen, Laborwerte, Befunde zur Dokumentation von Leistungsfähigkeit, Konsiliarberichte von Fachärzten oder ggf. auch durch Praxisdokumentationen der Ärzte gebildet, die im Rahmen der Behandlung der für die Arbeitsunfähigkeit ursächlichen Erkrankung erstellt wurden.
Versicherungsmedizinische Gutachten zu dem Problemfeld der privaten Krankentagegeldversicherung sind unter Beachtung der zwischen Kunden und Versicherung vertraglich vereinbarten Rahmenbedingungen, den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen" (AVB KT), zu erstellen. Diese Bedingungen weichen entscheidend von den Bedingungen anderer Versicherungssysteme (gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, BUZ Versicherungen etc.) und den sozialmedizinischen Kriterien ab. Dementsprechend sollte der Gutachter, wenn er zu Problemen der privaten Krankentagegeldversicherung im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit gefragt wird, die in der Tabelle 1 gelisteten Punkte beachten.
Einschränkungen in der Leistungspflicht der privaten Krankentagegeldversicherung bei der Fortzahlung des Krankentagegeldes ergeben sich, wenn durch die Versicherung nach den medizinischen Befunden „Berufsunfähigkeit" nach den AVB KT festzustellen ist.
,Berufsunfähigkeit" nach den AVB KT liegt dann vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Entscheidende Grundlage für die medizinische Beurteilung bildet der Bezug der nach medizinischem Befund zu definierenden körperlichen/geistigen Leistungsfähigkeit des Menschen auf seine unmittelbar vor Beginn der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit mit den speziellen Anforderungen des individuellen Berufsbildes. Durch den medizinischen Gutachter ist die Frage zu beantworten, ob der betroffene Versicherte absehbar in Zukunft noch in der Lage sein wird, seinen durchschnittlichen Arbeitsanfall zu wenigstens 50 % anhaltend zu bewältigen. Bei nicht exakt definierten beruflichen Anforderungen und einer dem medizinischen Gutachter ggf .nicht bekannten oder auch nicht abzuschätzenden Wertschöpfung der einzelnen Tätigkeitselemente sind entsprechende Angaben der Auftraggeber anzufordern.
Ein medizinisches Gutachten zu dieser Frage erfordert eine differenzierte Berücksichtigung der tatsächlich zu erbringenden beruflichen Anforderungen, denen eine Bewertung der nach medizinischem Befund zu beschreibenden Leistungsfähigkeit gegenüber zu stellen ist. Nach medizinischem Befund ist zur Beurteilung der Prognose und der abzubildenden Dynamik der absehbaren klinischen Entwicklung des Leistungsvermögens das positive (mögliche) dem negativen (nicht mögliche) Leistungsbild gegenüber zu stellen.
Bei einem bestimmten Krankheitszustand muss die aus diesem Zustand abzuleitende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit nicht nur vorübergehend vorliegen. Für die Bewertung bestimmend ist der medizinische Befund, der dafür spricht, dass mit medizinischen Mitteln ein Wiederbeginn der Erwerbsfähigkeit zu über 50 % nicht absehbar ist oder der dokumentiert, dass die Heilungsaussichten so schlecht sind, dass ungewiss bleibt, ob der Versicherte wieder zu mindestens 50% seine vormals ausgeübte Tätigkeit ausüben wird.
Nach den AVB KT ist eine zeitliche Eingrenzung, wie diese z.B. im gesetzlichen System oder in der Definition der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gegeben ist, medizinisch nicht exakt festgelegt. Die Bezugsgröße des Kriteriums „auf nicht absehbare Zeit" muss ärztlich durch die Darstellung der Dynamik der klinischen Entwicklung definiert werden, die anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Behandlung und der nach medizinischem Befund gewonnenen Erkenntnisse nachgewiesen werden. Wenn unter diesen Bedingungen eine Besserung der für das Berufsbild hinreichenden allgemeinen Leistungsfähigkeit nicht absehbar ist, so ist das Gegenkriterium „absehbar" für die Aufnahme von Tätigkeitselementen nicht nachzuweisen. Für die betroffenen Elemente des Berufsbildes kann dann durch den medizinischen Gutachter eine anhaltende Beeinträchtigung „Erwerbsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit" festgestellt werden.
Wenn die nachgewiesenen Beeinträchtigungen in Bezug auf die berufliche Leistungsfähigkeit nach medizinischem Befund unabänderlich sind, hat die versicherungsmedizinische Feststellung des Kriteriums Erwerbsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit" nach AVB KT auch unabhängig von der Frage zu erfolgen, ob nach sozialmedizinischen Kriterien noch Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben in anderen Berufen möglich sind, ob Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation erfolgen, ob noch Behandlungsverfahren durchgeführt werden oder ob die Feststellung der Kriterien „teilweise oder vollständig erwerbsgemindert" im gesetzlichen System definiert werden könnten. Bei differenzierten Verträgen liegt in diesen Fällen zeitgleich auch nach den Kriterien der BUZ-Versicherung „Berufsunfähigkeit" vor.
In der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist das Zeitfenster mit dem Begriff „voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist", definiert, wobei neben der genauer spezifizierten Tätigkeit („die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung") auch die bisherige „Lebensstellung" mit in die Überlegungen einbezogen werden.
Zusammenfassung
Der Gutachter muss zur Erstellung eines verwertbaren Gutachtens bei Fragen zur Arbeits- und Berufsunfähigkeit stets beachten, wer der Auftraggeber ist und welche vertraglichen Rahmenbedingungen zwischen den Versicherten und der Versicherung zur Definition der Inhalte des Versicherungsschutzes vereinbart wurden und was sich hinter der Fragestellung verbirgt. Die sich aus diesen Bedingungen ergebenden Unterschiede zwischen den versicherungsmedizinischen Bewertungsmaßstäben und den vertraglich definierten Inhalten der Begriffe „Arbeitsunfähigkeit", ,,Berufsunfähigkeit",„Erwerbsunfähigkeit" bei Verträgen der „Privaten Krankentagegeldversicherung" und Verträgen der „Privaten Berufsunfähigkeitsversicherung" sind zwingend zu berücksichtigen. Zu beachten sind die grundsätzlichen Unterschiede dieser Begriffe zu entsprechenden Begriffen und Bewertungsmaßstäben des Sozialrechts. Erst bei Beachtung der vorauszusetzenden Bedingungen wird der medizinische Sachverständige in der Lage sein, auch die soziale Dimension wahrzunehmen und entsprechend die Konsequenz seiner Beurteilung zu erkennen. Auch der behandelnde bzw. den Patienten beratende Arzt sollte die Unterschiede der Inhalte und Absicherung der unterschiedlichen sozialen- bzw. privaten Sicherungssysteme kennen und bei der Erstellung entsprechender Bescheinigungen berücksichtigen.
Literatur
1 Ostendorf GM: Broschüre „Berufsunfähigkeit in der Privatversicherung" Vers Med (2003), 55:92-95
2 Scheele, H: Begutachtung in der privaten Krankenversicherung: Vortragsmanuskript Curricutum der medizinischen Begutachtung der Bundesärztekammer.

Kriterien bei Gutachten zur„Krankentagegeldversicherung"

- Ist anhand der vorgelegten medizinischen Befundunterlagen der Nachweis des Kriteriums „Arbeitsunfähigkeit" nach objektiven medizinischen Kriterien zu sichern und ein entsprechender Krankheitswert belegt?
- Ist der Nachweis von Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den im Rahmen des Gutachtens gesicherten Erkenntnissen und nach den objektiven Befunden zu führen?
- Bestehen Hinweise für eine negative Symptomverstärkung?
- Sind die dargestellten Symptome eindeutig durch objektive Befunde zu erklären?
- Sind in bisherigen Heilverfahren die medizinisch notwendigen Maßnahmen angewendet oder ausgeschöpft worden?
- Welche besonderen Behandlungsverfahren sind im weiteren Verlauf zeitnah zur Definition der Absehbarkeit einer Besserung der beruflichen Leistungsfähigkeit medizinisch notwendig?
- Ist nach dem bisherigen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit und des anhand der objektiven Befunde beschriebenen Leistungsvermögens nach Abschluss der Behandlungsverfahren die Aufnahme der alten Tätigkeit absehbar zu erwarten?
Zur Bewertung der Leistungsfähigkeit ist abschließend ein positives/negatives Berufsbild zu erstellen. Dieses soll angeben, welche Tätigkeiten und Elemente des Berufsbildes zurzeit und unter Berücksichtigung der objektiven Befunde und der Prognosen zumutbar durchzuführen sind, wenn eine entsprechende Änderung der Befunde nicht absehbar ist, welche Tätigkeiten voraussichtlich auf nicht absehbare Zeit nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
In der abschließenden Beurteilung ist dann abzuwägen, ob nach AVB KT in der Summe der Beeinträchtigungen eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zu 100 % besteht und/oder ob ggf. für bestimmte Elemente des Berufsbildes„Erwerbsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit nach medizinischem Befund" definiert werden kann.


Bei gutachterlichen Fragen zur privaten Kranken-, Krankentagegeld- und Berufsunfähigkeitsversicherung zum Tatbestand der Berufsunfähigkeit sind den beauftragten Gutachtern die Unterschiede der verschiedenen Versicherungsbedingungen und deren Folgen und die Hintergründe häufig nicht geläufig. Ebenso ist ihnen die Abgrenzung zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. den Begriffen der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit in Abgrenzung zur Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht immer präsent. Der nachfolgende Übersichtsartikel stellt die wesentlichen Unterschiede dar und gibt Hinweise für die Begutachtung zur privaten Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherung.

Der Artikel stammt aus der Ausgabe 6/2007 des "Der Medizinischen Sachverständige" Autor PD Dr.Stephan Becher
Colonia Allee 10
51067 Köln
zu erreichen unter seiner AXA-Mailadresse (Vorname.Nachname)

Gruß von der Seenixe
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

Über 55 Jahre ist es auch über diese Schiene nicht möglich in die GKV zu
kommen.
Gruß
derheinz
 
Hallo derheinz,

Du kommst nur über den sozialen Abstieg (Arbeitslosigkeit, Sozialhilfe) in die gesetzliche Krankenkasse. Erkundige Dich bitte, notfalls über den VdK.

LG,
Cateye
 
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