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Hallo Zusammen,

In meiner psychologischen Konstitution manifestiert sich eine absolute Dominanz positiver Effekte für eine existente Individualität meiner Person.

Darum verspüre ich täglich den Drang irgend einen Richter gehörig in den A.. zu treten.
Zusätzlich wurde gegen den Kammervorsitzenden ein Befangenheitsantrag gestellt damit auch die geistigen Entspannung nicht zu kurz kommt.


vg natascha
 
Die apodiktischen Aussagen des Richters im...

damit auch die geistigen Entspannung nicht zu kurz kommt.
Die geistige Entspannung bringst du spürbar rüber!

„Geistige Entspannung“ im Sinne wie natascha es meint, gönne ich vielen von euch:
Was mich jedoch irritiert: sie haben regelmäßig apodiktisch (Anmerkung: eine apodiktische Aussage ist eine Aussage, deren Gegenteil unmöglich wahr sein kann, da der Beweisgrund eine allgemein anerkannte unumstößliche Wahrheit ist) versucht Grundsätze darzulegen, die in sich sicherlich richtig sein mögen. Dennoch konnte ich nicht erkennen, dass - um auf den Ausgangsfall von Hase und Igel zurückzukommen - die von Ihnen dargestellten Grundsätze ausreichend sind, um zu einer Einheit von tatsächlicher Wahrheit und sogenannter "prozessualen Wahrheit" zu gelangen.

Die 'apodiktischen Aussagen' des Richters im „Gespräch mit….“ sind für uns Anhaltspunkte von einem professionellen Juristen auf diesem Metiér.
Er weist, motiviert aus seiner Erfahrung heraus, für uns Unfallopfer, die speziell mit „der Anerkennung von HWS-Trauma“ zu kämpfen haben, die wesentlichen Hindernisse und Stolpersteine auf den ausgetretenen Pfaden auf, die zu beschreiten sind, um diese Anerkennung des Verletzungsschadens zu errreichen.

Der >ausgetretene Pfad< ist ein Teil der „Furche“, in dem der „Wettlauf“ stattfindet. Darin "duckt sich der Hase in die Fuche".... .

Dieser Richter A. Boesen hat euch darauf aufmerksam gemacht, wie euer Weg gestaltet ist, wie er normaler weise begangen wird, und was ihr tun könnt, damit um aller Unwegsamkeiten zum Trotz euer Ziel erreichbar wäre (vor dem Igel!).

Das Gespräch ist lang, jedoch enthält jeder Teil für sich einen wichtigen Wegweiser. Ihr müsst nicht suchen, wie bei einer Schnitzeljagd, ihr müsst nur langsam und komplett lesen. Einzelne Stichpunke herausziehen würde wieder alles verfälschen, was wir ja schon gewohnt sind von unseren Diagnosen.
Mein Grundsatz: In der Kürze liegt die Wiege des Missverständnisses.

Habt Ihr euch noch nicht gefragt, wie der Wettlauf ausginge, wenn der Hase ebenfalls nicht alleine auftreten würde?
Nicht in der Weise, dass es die Geschichte (historischer Kern)verfälschen würde, sondern …. .!
Eine Geschichte kann ja länger werden...ohne die eigentlichen Aussage zu verändern. Im Gespräch mit dem Richter... tauchen bereits alle Beteiligten auf.

Gruß Ariel
 
sorry, ich neige nicht zum kopieren, aber das wollte ich Euch nicht vorenthalten.



“Es ist nicht Aufgabe des Tatrichters, mit den Untersuchungsmethoden der Naturwissenschaften neue Erkenntnisse, insbesondere naturwissenschaftliche Erfahrungssätze zu gewinnen oder zu widerlegen. Der Tatrichter hat vielmehr nach den Regeln des Prozeßrechts und mit den dafür vorgesehenen Beweismitteln, zu denen zum Beispiel auch der Zeugenbeweis gehört, bestimmte Sachverhalte zu ermitteln und zu beurteilen. Die Feststellung der für das Strafverfahren bedeutsamen Tatsachen, insbesondere auch der Nachweis von Kausalzusammenhängen, verlangt keine absolute, von niemandem anzweifelbare Gewissheit; es genügt vielmehr ein mit den Mitteln des Strafverfahrens gewonnenes, nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das keinen vernünftige Zweifel bestehen lässt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 2).

Dieser Grundsatz gilt auch für die Erfassung und Deutung von Vorgängen, die Gegenstand naturwissenschaftlicher Forschung sein können. Absolut sicheres Wissen – auch von Ursachenzusammenhängen – dem gegenüber das Vorliegen eines gegenteiligen Geschehens mit Sicherheit auszuschließen wäre, gibt es nicht (vgl. RGSt 61, 202, 206; RGSt 66, 163 f; BGH GA 1954, 152; Herdegen StV 1992, 527, 530). Kann eine Feststellung allerdings allein mit Hilfe naturwissenschaftlicher Methoden getroffen werden, dann darf sich der Tatrichter nicht vom wissenschaftlichen Standard lösen. An die richterliche Überzeugungsbildung sind dann keine geringeren Anforderungen zu stellen als an das Ergebnis wissenschaftlicher Untersuchungen selbst (vgl. BGHR stop § 261 Sachverständiger 5).
Der Tatrichter ist aber aus Rechtsgründen nicht gehindert, sich nach Anhörung von Sachverständigen auf Untersuchungsergebnisse zu stützen, die Gegenstand eines wissenschaftlichen Meinungsstreites sind. Die Pflicht zu einer umfassenden Aufklärung kann ihm sogar gebieten, sich auch über Methoden und Verfahren zu unterrichten, die noch nicht allgemeine anerkannt sind. Bei der Beweiswürdigung hat er dann aber die für oder gegen die noch nicht allgemein anerkannten Methoden und Ergebnisse sprechenden Gesichtspunkte mit zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. V. 12. Jan. 1994 – 5 StR 620/93 – StV 94, 227). Im Übrigen hat der Tatrichter die naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und andere Indiztatsachen in einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Er kann dabei zu Ergebnissen gelangen, die Vertreter der maßgeblichen Fachrichtungen mit ihren Methoden allein nicht belegen können. Bei der Gesamtbetrachtung naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und anderer Indiztatsachen ist zu berücksichtigen, dass ein Sachverständiger auch dann zur Wahrheitsfindung beitragen kann, wenn er zwar keine sicheren und eindeutigen Schlüsse zu ziehen vermag, seine Schlussfolgerungen die zu beweisenden Tatsachen aber nicht mehr oder weniger wahrscheinlich machen (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 2,6). Die tatrichterliche Würdigung darf allerdings den Gesetzen der Logik und dem gesicherten wissenschaftlichen Erfahrungswissen nicht widersprechen (BGHR StGB von § 1 Kausalität – Unterlassen 1).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: S4elbst wenn unter den Naturwissenschaftlern keine Einigkeit darüber besteht, ob und auf welche Weise die Gifte, denen die Geschädigten hier ausgesetzt waren, eine Gesundheitsschädigung verursachen, kann der Tatrichter auf Grund einer Bewertung aller relevanten Indizien und der wissenschaftlichen Meinungen rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangen, dass die Holzschutzmittelexposition in bestimmten Fällen zu Gesundheitsschäden geführt hat. Ein Ursachenzusammenhang zwischen einer Holzschutzmittelexposition und einer Erkankung ist nicht etwa nur dadurch nachweisbar, dass entweder die Wirkungsweise der Holzschutzmittelinhaltsstoffe auf den menschlichen Organismus naturwissenschaftlich nachgewiesen oder alle anderen möglichen Ursachen einer Erkrankung aufgezählt und ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss anderer Ursachen kann vielmehr – ohne deren vollständige Erörterung – auch dadurch erfolgen, dass nach einer Gesamtbewertung der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und anderer Indiztatsachen die – zumindest – Mitverantwortung des Holzschutzmittels zweifelsfrei festgestellt wird. Mit dieser Entscheidung würde der Tatrichter weder gegen “anerkannte wissenschaftliche Erfahrungssätze” verstoßen, noch würde er anstelle der dazu berufenen Fachkreise über die “Existenz eines zeitlosen Naturgesetzes befinden”, was ihm in der Tat nicht zustünde.

Zwar enthält die für einen konkreten Fall auf Grund einer Gesamtwürdigung getroffenen Feststellung über die Wirkung eines Stoffes inzidenter auch eine Aussage über dessen generelle Wirksamkeit. Trifft der Tatrichter eine derartige Feststellung, dann entscheidet er aber nicht die wissenschaftlich umstrittene Frage "über die Existenz eines Naturgesetzes" sondern er erfüllt lediglich seine Aufgabe, auch dann unter Würdigung aller relevanten Indizien den konkreten Rechtsfall auf der Grundlage des Gegenwärtigen Wissenstandes zu enscheiden, wenn er sich dabei - wie in der ganzen überwiegenden Zahl der von ihm zu entscheidenen Fälle - bei der Beweiswürdigung (noch) nicht auf wissenschaftlich gesicherte Erfahrungssätze berufen kann. Stützt sich der Tatrichter allerdings auch auf wissenschaftlich noch nicht allgemein annerkannte Methoden oder Erkenntnisse, so muss er das Revisionsgericht durch eine Darstellung des Streitstandes in die Lage verstezen, zu überprüfen, ob die Abwägung der für und gegen die Methoden oder Erkenntnisse sprechenden Gesichtspunkte rechtsfehlerfrei stattgefunden hat.

Er hat in den Urteilsgründen alle Tatsachen mitzuteilen, die das Revisionsgericht benötigt, um die Schlüsigkeit des umstrittenen Gutachtens und seine Vereinbarkeit mit gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft zu überprüfen.
 
Ich mag ja Hase und Igel, ich mag auch geile Kopien, die sich interessant lesen, nur was bedeutet das alles für uns arme Menschleins ?
Haben wir eine Justiz für Menschen oder trotz der Menschen?
Ist die Justiz für uns, oder wir für die Justiz da? Justiz = geistige Onanisten?
Wenn ich Urteile lese, entsprechen die zwar den Gesetzen, aber am wahren Leben gehen sie vorbei.
Wie bekommen wir Justiz und wahres Leben auf eine Reihe?
Ist das Leben zu kompliziert oder die Justiz zu unbeweglich?
Oder bringen wir das "wahre" Leben den Männern in den schwarzen Roben nicht nahe genug.
Meine Erfahrungen mit den "schwarzen Männern" war Desinteresse und Faulheit, nur litt das "versprochene Recht" darunter und was sagt unser GG, jeder hat das Recht auch gesetzliches Gehör, böse wenn keiner zuhört und dann?
Paro
 
Strategische BEWEISVEREITELUNG durch konstante Prozesspartei

§ 286 Freie Beweiswürdigung:
Ø Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen ….nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. <

-->Gesamter Inhalt der Verhandlungen…<-- :
Nun, wie geht das, wenn die loyalen Gutachter der konstanten Prozesspartei ihre strategischen Hausaufgaben schon längst erledigt haben und mit organisierter Taktik der Anfänger-Prozesspartei, dem beweisbelasteten Kläger, die Beweisfähigkeit vereitelt?

Wie z.B. das Gericht nur zu der Überzeugung gelangen kann, was es vom gerichtlichen medizinischen Berater, dem Gerichtssachverständigen, an medizinischen Sachverhalten vorgesetzt bekommt. (Das Gericht bekommt nur den Startpunkt und den Zielpunkt des Wettlaufs zu sehen, der Rest wird ausgeblendet.)

Wenn der Sachverständige die Dokumentation lückenhaft oder nicht sachbezogen, also einen Nebenschauplatz als Hauptsache macht und dabei die Hauptsache unterschlägt, so wird die Darlegung/Aufklärung des Sachverhalts für den Geschädigten unnötig erschwert, je nachdem wie das Gericht darauf reagiert, unmöglich gemacht.

Solch eine BEWEISVEREITELUNG muss dem Kläger-Anwalt auffallen, und zwar anhand genauer Vergleiche, was schreiben die Befundberichte der behandelnden Ärzte, und was sagt der Gerichtssachverständige. Eventuell muss er sich Beratungszeit/-frist erbitten.

Beispiel:
Stellt der behandelnde Arzt fest > Kopfgelenkschaden <, und der Gerichtssachverständige beurteilt nur den Zustand der unteren HWS, dann ist das ausgewichen auf einen gefälligen Nebenschauplatz.

Verschwinden dann auch noch die Bildaufnahmen, die die Störung im Kog nachweisen, dann ist das eine vollendete Beweisvereitelung.

Versuchte Beweisvereitelung und vollendete Beweisvereitelung.
Versuchter Mord - vollendeter Mord. Im versuchten Mord ist die Absicht zu beweisen, im vollendeten Mord könnte auch Totschlag die Ursache sein.

Aber auch dann, wenn es unterlassen wird, die medizinisch zweifelsfreie Befunderstellung durchzuführen und (korrekt) zu dokumentieren = Beweisvereitelung.
In einem anderen Thread nannnte ich es Befundmanipulation, Befundverfälschung usw. siehe: http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=4304

Hat ein oHWS-/Kopfgelenkverletzter nach dem Unfall Probleme mit dem Kiefergelenk, und der GA untersucht diese Symptome nicht, obwohl es zweifelsfrei eine Folge der Innervierungsstörung im Zusammenhang mit einer Trigeminuslädierung darstellt, dann ist dies eine Beweisvereitelung.

Das Unterlassen, interdisziplinär einen Neuro-Kieferorthopäden zur Beratung hinzu zuziehen bzw. dem Gericht zu empfehlen, ist ein schwerer Verstoß – grob-fahrlässig -- der Gutachterpflicht (Pflicht zur Aufklärung aller Sachverhalte, sowie Neutralitätspflicht.).

Das Gericht kann sich mangels der unterlassenen Beratung/Aufklärung über diesen medizinischen Sachverhalt keine Überzeugung bilden, weil dieser Inhalt einfach fehlt!

Meint das Gericht, es ist ja schon bereits ein orthopädisches Gutachten z.B. von dem Unfallchirurgen aus der BG-Unfallklinik erstellt worden, dann ist zu überprüfen, ob sich dieser Unfallchirurg beruflich jemals mit Trigeminusverletzungen befasst hat, ob er z.B. als bekannter Kniespezialist in seinem Gutachten über das Kopfgelenk (man stelle sich das mal vor!) geäußert hat (wenn ja, wie!).

Dem Gericht muss, unter solch strategischen Beweisvereitelungsabsichten der konstanten Prozesspartei, immer wieder, und wiederholt der Antrag oder die Anregung – protokolliert – vorgetragen werden, ein Zusatzbegutachtung einzuholen von kompetentem medizinischem Sachverstand zu diesem komplizierten medizinischen Sachverhalt.

Gruß Ariel
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
hallo, ariel,

du hättest anwalt werden sollen.

wäre zu schön, wenn meiner auch nur ansatzweise so reagieren würde, trotz meiner zuarbeit.

mfg
pussi
 
Hallo Pussi,

dafür, dass er es lernt, mein Beitrag.

Als Anwalt könnte ich wenigstens jetzt weiter Berufstätig sein, da würde ich mit meiner Hirnfunktionsstörung nicht weiter negativ auffallen.:D

Gruß Ariel
 
Hallo Ariel,

es ist in der Vergangenheit, und leider - heute auch no so - dass Theorie (med. Lehre und Forschung) und die Praxis (Diagnose- u. Befunderstellung)
bei einer Begutachtung in der Praxis weit auseinander klaffen.

Dies umsomehr, weil die wenigsten UO und Bk`ler sich in ihren eigentlichen
Kranksbilder und - verläufen medizinisch auskennen. Dieser Umstand wird
natürlich von den Versicherungsmediziner schamlos ausgenutzt.

Dabei ist natürlich zu unterscheiden ob jemand mental und psychisch dazu
in der Lage ist - sich dieser Herausforderung - zu stellen. Viele sind auch
in anderen Bereichen des Lebens überfordert - weil die globalisierte Welt -
auf den Einzelnen keine Rücksicht mehr nimmt. Gerade und deshalb könn-
en und konnten sich Systeme bilden - wo machtpolitische wirtschaftliche
Interessen von Verbänden, Institutionen und Vereinigungen bis aufs Mes-
ser verteidigt werden - oftmals wieder "Besseres Wissen" und der eigenen
Standes-Ethik.

Es würde zuweit führen - hier im Einzelnen aufzulisten - was sich mittler-
weile im versicherungsmedizinischen Spektrum abspielt. Tatsache aber ist,
dass sich verschiedene Versicherungselemente - auch die Sozialversicher-
ungen - wehement sich dagegen wehren, wenn es sich um die begehrten
Leistungen dreht. Dabei wird trickreich und oftmals med. nicht haltbar ver-
sucht, die gestellten Anträge unter zuhilfenahme der med. Sachverstän-
digen und deren Gutachten so ablehnend zu begründen, dass man die ei-
gene voreingenommene Ablehnungshandlung nicht zu offenbaren braucht.

Sollte es aber trotzdem jemand wagen - das begutachtete Ergebnis in Frage zu stellen - weil ein Probant(in), Kläger(in) der Meinung ist, dass
das Gutachtenergebnis nicht dem erlebten körperlichen u. psychischem
Krankheitsbild entspricht und darüberhinaus auch nicht dem neuesten
Stand der med. Lehre und Forschung Rechnung trägt, dann kommt ein
weiteres - ein anderes System zum tragen -. Das System der Jurispudenz.

So gesehen, Ariel, finden wir uns in vielen Systemen wieder, die sich alle
dem "Gemeinwohl" verschrieben haben, aber leider sich nicht so verhalten.
Um deinen vorherigen Thread "Strategische Beweisvereitelung durch kon- stante Prozesspartei" anzusprechen - wird doch deutlich - wie die vorge-
nannten Systeme sich gegenseitig die Bälle zu werfen. Wer blickt den hier
als med. Laie oder juristisch unbelesener noch durch. Wer weis denn, was
derzeit aktueller Stand der herrschenden med. wissenschaftlichen Meinung
ist? Wer weis, dass in einem anstehenden Zivil- wie Sozialgerichtsverfah-
ren die Zivile Prizessordnung (ZPO) das verfahrensrechtliche Instru-
ment ist, das die Kläger(innen) dahingehend nutzen können (müssen), um
prozessleitend (verfahrensrechtlich) dagegensteuern zu können. Es gibt,
nach meiner subjektiven Einschätzung wenige - auch in diesem Forum -
die über solche Erfahrungen verfügen. Diese meine subjektive Meinung,
bitte nicht als Vorwurf oder Kritik verstehen, Gott behüte, dies ist nicht
mein Ansinnen.

Dennoch und da gebe ich Dir Recht, muss (sollte) einjeder versuchen, so
gut wie es geht, sich med. Kenntnisse über seine Erkrankung anzueignen,
und versuchen, sich auch juristisch weiterzubilden, damit man wenigstens
relevante verfahrensrechtliche Grundkenntnisse besitzt. Schon deshalb,
wie Du es auch schon in verschiedenen anderen Beiträgen es geschildert
hast, können beauftrage Anwälte(innen) ohne, dass der Mandant es merkt, für die Gegenseite arbeiten.

Dies möchte ich auch an einem konkreten Beispiel festmachen:

Eine 47 Jahre alte Frau von Beruf Kosmetikerin kämpft am SG auf Aner-
kennung einer BK wegen Bandscheibenvorfällen und chronischen Schmer-
zen im Lendenwirbelbereich. Die durchgeführten Untersuchungen und Be-
gutachtungen erfolgten überwiegend nur orthopädisch. Der behandelnde
Hausarzt schlägt der Klägerin vor, sie solle nach § 109 SGG ein schmerz-
medizinisches Gutachten über den Anwalt bei Gericht beantragen lassen.
Der Anwalt windetsich mit Ausreden - wie Schmerzen sind keine Krank-
heit - deshalb würden die Gerichte solche Anträge negativ bescheiden.
Was er der Klägerin verschweigt, das Gericht muss einen solchen Antrag
genehmigen, wegen dem Rechtsgrundsatz "Rechtliches Gehör". Die Klage
wird abgelehnt.
Nach Beauftragung eines neuen Anwaltes und Einlegung der Berufung ge-
gen das Urteil der 1. Instanz, verliert auch die Klägerin in der 2. Instanz,
weil es zu keiner schmerzmedizinischen Begutachtung gekommen ist. Der
neu beauftragte Anwalt hatte zwar den 109er Antrag gestellt, das LSG
hat aber in seiner Beweiswürdigung keinen konkreten Anlass gesehen, die-
sem Antrag zu folgen.
Mittlerweile - der Hausarzt war schmerzmed. mit seinem Latein am Ende -
wurde durch eine neurologisch/psychiarische Mitbehandlung (Konziliar=)
festgestellt, dass bei der Klägerin sich ein chronisches Schmerzsyndrom
aufgrund eines pathologischen Organkorrelats gebildet hatte, wobei auch
schon eine substantielle Schädigung der Nervenwuzeln L4 und L5 einge-
treten war. Um es abzukürzen, mittlerweile hat sich auch eine einge-
schränkte Gehfähigkeit entwickelt, weil durch die lange Krankheitsdauer
der Beinnerv zerstört wurde, und eine Operation keine Besserung mehr
bringen würde.

Hätte also der Anwalt der 1. Instanz - wie von der Klägerin gewollt - einen
dbzgl. Beweisantrag in Form eines 109er Gutachtens gestellt, hätte wo-
möglich die Klägerin obsiegt und ihr wäre eine überlange Prozessdauer bis
jetzt vor das BSG erspart geblieben. Erschwerend hinzu kommt noch die
Tatsache - dass durch die viel zu spät durchgeführte neurologische Unter-
suchung sich die Schmerzen manifestiert haben - und der Klägerin ein wei-
terer Körperschaden in Form einer Fuß- u. Großzehenheberparese zuge-
führt wurde, was zu einer weiteren Erschwernis mittlerweile in Form eines
Stepperganges geführt hat.

Soviel zur medizinischen Beweiswürdigung vereitelt durch einen inkompe-
tenden Anwalt. Da ich mit diesem Anwalt auch noch beruflich zu tun habe,
er aber nicht weis - dass ich über den ehemaligen Fall Bescheid weis - weis ich auch,
dass er heute noch der Meinung ist, dass Schmerzen keine Krankheit dar-
stellen.

Gruss
kbi1989
 
Zuletzt bearbeitet:
Im XI. Teil des "Gesprächs mit einem Richter...":

„Die Anerkennung von Traumafolgen kann auf diese Weise aus dem Bereich des Glaubens und Annehmens herauskommen. Nicht der Arzt allein darf von der gesundheitlichen Störung überzeugt sein. Er muss dem Richter vielmehr auch sagen können, auf welche Faktoren sich seine Schlussfolgerungen beziehen. Solange sich im Bereich der Diagnosen von Traumafolgen an der HWS der objektive Nachweis einer Störung nicht zu erbringen ist, kann der gewünschte Erfolg kaum erzielt werden.“

hierzu im Link

http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?p=21207#post21207

Hinweise, worauf in den Texten der konstanten Prozesspartei geachtet werden sollt.
"Leermeinungen und wortreichen Hohlhülsen kontra wissenschaftlichen Lehrstoff "

Gruß Ariel
 
BGH zur Kompetenz des Gerichtssachverständigen

Der BGH äußert sich zur Kompetenz des Gerichtssachverständigen:

Kompetenz des Gutachters:
Die Einholung eines medizinischen Gutachtens wäre nur dann nicht erforderlich, wenn auszuschließen wäre, dass die Klägerin damit den Beweis der Unfallursächlichkeit führen könnte. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall und kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht im Hinblick auf die Beurteilung des Sachverständigen Dr. A. bejaht werden, denn nach den getroffenen Feststellungen verfügt dieser als Biomechaniker nicht über die erforderliche medizinische Fachkompetenz

BGH, Urteil vom 3. 6. 2008 - VI ZR 235/ 07; LG München I

Der Senat: "...denn bei der Frage nach einem Zusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallgeschehen kommt es allein auf die Beurteilung durch Sachverständige an."


M.M.:
Wenn der Sachverständige jedoch nicht auf dem medizinischen Fachgebiet über die aktuell wissenschaftlichen Kenntnisse verfügt oder fachfremde ist, dann ist das Sachverständigen -Gutachten unwirksam.

Nur weil Verletzungsfolgen nach Beschleunigungskrafteinwirkung auf die HWS/oHWS/Kog Kopfsinnesfunktionsstörungen hervorrufen, dann ist noch lange ein Psychiater nicht der kompetente Sachverständige um eine Unfallkausalität zu beurteilen.

Zuerst muss Sachverständig, im wahrsten Sinne des Begriffs, das Verletzungsausmaß eruiert werden, dann kann über deren Folgen, z.B. gewisse Verhaltensstörungen ein Psychiater urteilen.

Es ist nicht korrekt, wenn ein Verhaltensstörungsbeurteiler sich darüber äußert, ob eine Unfallverletzung überhaupt stattfand und welche Verletzungen erlitten wurden, sowie ab wann diese ausgeheilt hätten sein müssen.
DA FEHLT IM WAHRSTEN SINNE DES WORTES DIE FACHLICHE SACHKOMPETENZ.


Weitere Information zur Verweigerung des ärztlichen Nachweises:
Themenblock:
http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=2260
 
Wenn Richter die "Spielkarten" für den Prozessausgang selbst manipulieren!

Der Senat: "...denn bei der Frage nach einem Zusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallgeschehen kommt es allein auf die Beurteilung durch Sachverständige an."

Herr Richter, Sie sagen im ersten Teil unseres Gesprächs:
„Recht bekommt primär nicht notwendigerweise derjenige, auf dessen Seite sich das Recht befindet, sondern wer unter Beachtung der Spielregeln des gerichtlichen Verfahrens Sieger wird."

Aber was kann ein Hase anstellen, wenn der Richter (die Richter) selbst die Spielregeln manipuliert?
In dem folgend aufgeführten Fall, sind die Manipulationen von Seiten des Richters ziemlich dumm angestellt und daher auffällig. Jedoch inzwischen sind diese manipulativen Anstalten einiger Richter in Versicherungsschadenshaftungsprozessen so geschickt und eingeübt (man lernt aus Fehlern!), dass mit keinem Rechtsmittel mehr dagegen gehalten werden kann.


"Ein Richter, wie er nicht sein darf
Erst ging es um einen Kunstfehler, jetzt ist es eine Zürcher Justizaffäre. Wie im Fall Stransky/Schulthess-Klinik die Wahrheit verdreht wird.
Von Hanspeter Born und Markus Roost (Illustrationen)

«Verflucht, wer das Recht verdreht.»
(5. Buch Mose)

Vor fast dreihundert Jahren empörte sich Montesquieu darüber, dass es für den Einzelnen fast unmöglich ist, in einem Zivilprozess zu seinem Recht zu kommen. Verfahrensformalitäten seien zur Landplage geworden, und ganze Berufszweige hätten sich etabliert, «die einen, um die Fälle zu verdunkeln, die andern, um sie zu verschleppen». Die «Profis der Rechtsverdrehung» hätten den Ablauf der Prozesse derart kompliziert gemacht, dass die Richter nicht mehr zwischen Wahrheit und Irrtum unterscheiden könnten. Montesquieu musste es wissen: Er war zehn Jahre lang der Präsident des Gerichts von Bordeaux gewesen.

«Oft liegt die Ungerechtigkeit nicht im Urteil, sondern im Verzug.» Montesquieus Satz passt zu einem Fall, mit dem ich mich als Journalist seit 1993 beschäftige, der auf einen Vorfall zurückgeht, der sich vor 18 Jahren ereignete und dessen Ende auch heute noch nicht absehbar ist. Laut Bundesverfassung hat jede und jeder von uns, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren behandelt wird, Anspruch «auf Beurteilung innert angemessener Frist» (BV, Art. 29). Dass in dem sich nun bereits dreizehn Jahre durch die Gerichte wälzenden Fall Stransky/Schulthess-Klinik die «angemessene Frist» längst verstrichen ist, wird niemand bestreiten.

In der Schweiz nehmen wir an, dass unsere Richter nach bestem Wissen und Gewissen urteilen. Wenn der in der Bundesverfassung verankerte Anspruch auf ein «unabhängiges und unparteiisches Gericht» (BV, Art. 30) verletzt wird, ist etwas faul im Staat. Was den Fall Stransky/Schulthess-Klinik brisant macht, ist nicht nur dessen schier endlose Dauer, sondern auch das unerhörte Vorgehen eines Richters, der Beweismaterial unterdrückte, medizinische Gutachten sinnwidrig zitierte, Experten irreführend instruierte, auf gefälschte Urkunden abstellte und eigenhändig Beweismittel fabrizierte. Der Richter bevorzugte wissentlich und absichtlich eine Partei. Seine Prozessführung macht den Fall Stransky/Schulthess-Klinik über seine menschliche Seite hinaus zu einem Politikum. Ein parteiischer Richter untergräbt das Fundament des Rechtsstaates.

Frau Stanislava Stransky, eine damals 45-jährige Physiotherapeutin, ging vor über 18 Jahren wegen Gelenkschmerzen zur Abklärung in die Zürcher Schulthess-Klinik. Der Chefarzt der Rheumatologie, Dr. Hubert Baumgartner, nahm eine Blockierung an und manipulierte mehrmals ihre beiden obersten Halswirbel. Als am 27. Februar 1987 der Arzt mit einem chiropraktischen Handgriff ihren Kopf nach rechts drehte, schrie die Patientin vor Schmerz laut auf. Sie hatte das Gefühl, eine Axt hätte ihren Kopf gespalten.

Vier Tage später, am 3. März 1987, zeigte ein Computertomogramm, dass die von Dr. Baumgartner manipulierten Wirbel enorm nach rechts verdreht waren. Zu einer solchen Drehfehlstellung kommt es, wenn ein Band durch Gewalteinwirkung zerrissen wird. Die Wirbelsäule wird instabil, was ständig wiederkehrende gesundheitliche Beschwerden nach sich zieht: Hinterkopf- und Nackenschmerzen, Schwindelattacken, Erbrechen, Kollapsneigung, Schwäche in den Armen und Beinen.

Geschätzter Schaden: 2 bis 3 Millionen

Durch Dr. Baumgartners Manipulation wurde Frau Stransky sofort arbeitsunfähig und später weitgehend invalid. Da sie als freiberufliche Physiotherapeutin eine eigene Praxis führte, erwuchs ihr aus ihrer Verletzung nicht nur ein gesundheitlicher, sondern auch ein finanzieller Schaden. Die Winterthur-Versicherung, bei der die Schulthess-Klinik und ihre Ärzte für Haftpflichtfälle versichert sind, beauftragte einen Gutachter, den inzwischen verstorbenen Pionier der deutschen Manualmedizin Dr. Gottfried Gutmann, mit der Abklärung des Sachverhalts. Gutmann stellte fest, dass am 3. März 87 eine «enorme Fehlstellung zwischen Hinterhaupt, Atlas und Axis» bestand, die «bei der Röntgenuntersuchung am 5. Februar 87 nicht zu erkennen» war. Das Band, dessen Verletzung die Rotationsfehlstellung verursachte, musste also bei der von Dr. Baumgartner am 27. Februar vorgenommenen Manipulation gerissen sein. Dies bedeutete, dass die «Winterthur» für die Schadenersatzansprüche aufzukommen hatte, um so mehr, als der Gutachter die Durchführung der Manipulationen als Kunstfehler wertete. Die Versicherung verlangte von Frau Stransky Unterlagen über den von ihr erlittenen Verdienstausfall. Aus diesen Unterlagen berechnete die «Winterthur» den künftigen Schaden auf 2 bis 3 Millionen Franken.

Diese hohe Summe bewog die Versicherungsgesellschaft, von der von ihr ursprünglich beabsichtigten aussergerichtlichen Regelung des «Unfalls vom 27.2.1987» abzukommen. Stattdessen wollte sie den Fall nun dem Gericht überlassen. Ihr zuständiger Sachbearbeiter schrieb: «Bevor die geltend gemachte Schädigung nicht medizinisch restlos abgeklärt ist, fallen substanzielle Gespräche über den Schadenumfang ausser Betracht. An dieser Frage kommt auch das Gericht nicht vorbei.»

1992 wurde vor dem Zürcher Bezirksgericht das Zivilverfahren eröffnet. Nach einem Verfahren, das zehn Jahre dauerte, einen riesigen Aktenberg produzierte und Hunderttausende von Franken an Anwalts- und Gerichtskosten verschlang, wies das Gericht Frau Stranskys Schadenersatzklage ab und übertrug ihr die Kosten – die zusammen mit der ihr ebenfalls auferlegten Prozessentschädigung an die Gegenpartei rund eine Viertelmillion Franken betragen. Das Gericht war zum Schluss gekommen, dass kein Beweis für ärztliche Unsorgfalt erbracht worden war. Das bei der Behandlung vom Februar 1987 aufgetretene Schmerzsyndrom wertete es als «Komplikation, wie sie bei sorgfältiger Behandlung auftreten kann». Auf die von der Klägerin geltend gemachte Schädigung – und damit die Begründung für die Schadenersatzklage – trat das Gericht im Urteil nicht ein.

Die Schlussfolgerungen des Gerichts stehen in Gegensatz zu den ihm vorliegenden medizinischen Berichten des Hamburger Orthopäden Professor Detlev von Torklus, dem Verfasser des Standardlehrbuchs «Die obere Halswirbelsäule». Von Torklus, der Frau Stransky seit 1989 behandelt und ihre medizinische Dokumentation kennt, kam zu folgender Beurteilung: Bei der Manipulation wurde eines der Bänder (das linke ligamentum alare), das die Stabilität der Halswirbelsäule sichert, zerrissen. Dr. Baumgartners Behandlung verursachte bei der Patientin einen irreversiblen Dauerschaden mit Beschwerden, an denen Frau Stransky bis heute leidet. Die entstandene Instabilität im Bereich der oberen Halswirbel führt zu chronischen Rückenmarkschäden mit neurologischen Ausfallerscheinungen. Sie ist, wie Torklus in seiner Publikation schreibt, potenziell lebensgefährdend: «Nach Bagatelltraumen kann eine weitere Lockerung entstehen, die zu akuter Quetschung des Rückenmarks führt mit nachfolgender Querschnittlähmung und plötzlichem Tod.»

Wie konnte das aus Bezirksrichter Erwin Leuenberger, Bezirksrichter Peter Higi und Ersatzrichterin Maya Bertschi zusammengesetzte Gericht angesichts dieser medizinischen Tatsachen die Klage abweisen?

Um Unterlagen wie Röntgenaufnahmen oder Krankengeschichten beurteilen zu können, müssen Richter als Nichtfachleute auf die Aussagen von Sachverständigen abstellen. Bei ärztlichen Haftpflichtfällen wird jeweils ein gerichtlicher Gutachter bestimmt, dessen Beurteilungen in der Regel den Ausgang des Verfahrens entscheidend beeinflussen. Schon 1994 hatten sich die Parteien auf den angesehenen deutschen Manualmediziner Dr. Hanns Dieter Wolff als Gutachter geeinigt. Die Verzögerung des Verfahrens bewog schliesslich den mittlerweile über achtzig Jahre alt gewordenen Wolff, den Auftrag nicht zu übernehmen. Da die Schulthess-Klinik ihn aber auch noch als Zeugen angerufen hatte, stellte ihm das Gericht in seiner Eigenschaft «als Fachmann der manuellen Medizin» die Frage, ob die von Dr. Baumgartner vor der Behandlung von Frau Stransky durchgeführten Untersuchungen/Abklärungen den damaligen Regeln der ärztlichen Kunst genügten. Dr. Wolff bejahte in einer schriftlichen Stellungnahme. Aufgrund der richterlichen Instruktionen und der ihm vorgelegten Unterlagen war er zum Schluss gekommen, dass Dr. Baumgartner auswertbare Röntgenaufnahmen der oberen Halswirbelsäule gemacht und beurteilt hatte.

Irregeführter Zeuge

Die Unterlagen hatten Dr. Wolff getäuscht. Sie waren ihm von dem den Fall Stransky/Schulthess-Klinik behandelnden Referenten PD Dr. Peter Higi via Amtsgericht Trier zur Verfügung gestellt worden. Dem deutschen Gericht, das ihm Rechtshilfe leistete, hatte Higi eine seltsame «Beilage 7» geschickt, die er selber wie folgt beschreibt: «Diese enthält drei – mangelhafte, unmassstäbliche, vom Referenten [d.h. Richter Higi] rasch angefertigte – Skizzen der drei Röntgenbilder und geben allenfalls ergänzenden hilfsweisen Aufschluss über den Bildausschnitt und den ungefähren (Haupt-)Gegenstand der Röntgenbilder.»

Was, fragt man sich, bewegt einen vielbeschäftigten Richter, selber zum Zeichenstift zu greifen, um «dem besseren Verständnis der röntgenologischen Abklärungen» dienende Skizzen zu malen, wenn er dem Sachverständigen einfach die bei den Akten liegenden Röntgenbilder hätte geben können? Wieso wurden Dr. Wolff die Röntgenbilder vorenthalten? (Higi selber schreibt an anderer Stelle unter Verweis auf die Zürcher Prozessordnung, «dass bei Urkundenbeweismitteln die Originale eingereicht werden, was namentlich dann sachlich angebracht erscheint, wenn es um deren exakte ‹bildliche› Lesbarkeit etwa durch einen Experten geht.»)

Am 29.3.2001 wurde Dr. Wolff vom Amtsgericht in Trier einvernommen. Dabei konnte die nach Trier gereiste Frau Stransky dem Zeugen die Röntgenaufnahmen vorlegen. Das Protokoll des Trierer Gerichts hält Wolffs Reaktion fest: «Diese Röntgenaufnahme vom 5.2.1987 frontal ist ohne Bedeutung, da auf ihr die fragliche Zone im Bereich des Kopfgelenks durch den Schädel total verdeckt ist.» Die Aufnahme war gemäss Wolff «ungenügend» und entsprach nach seinen Kriterien nicht einmal dem «Mindest-Standard». Aus Richter Higis Skizzen hatte Dr. Wolff nicht erkennen können, dass auf der frontalen Röntgenaufnahme die fraglichen Halswirbel durch den Schädel verdeckt sind.

Wolff war nicht nur durch die Skizzen, sondern auch noch durch eine ihm von Richter Higi zugestellte «Abschrift der Krankengeschichte vom 5.2.87» irregeleitet worden. Dabei handelte es sich nicht um die ursprüngliche Krankengeschichte, wie sie am 5.2.87 hergestellt wurde, sondern um eine, die Dr. Baumgartner nachträglich inhaltlich verfälscht hatte. Der Arzt hatte den Röntgenbefund Re Rot: C 2 nachweislich später handschriftlich nachgeschoben.

Mit diesem von ihm später hinzugefügten Eintrag traf Dr. Baumgartner drei Fliegen auf einen Streich. Erstens wandelte er die von ihm verursachte Körperverletzung (Drehfehlstellung Re Rot: C 2) in einen bei Frau Stransky bereits vor der Behandlung bestehenden Vorzustand um. Zweitens schloss Dr. Baumgartner damit einen Zusammenhang zwischen seiner Manipulation vom 27. Februar 1987 und der am 3. März 1987 festgestellten Rotationsfehlstellung aus: Wenn die Drehfehlstellung ein bereits vorher bestehender Zustand war, konnte er sie nicht verursacht haben! Drittens «belegt» der Eintrag, dass Dr. Baumgartner die radiologische Diagnostik gemäss den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen hatte. Der in die Krankengeschichte eingetragene Befund verleitete Dr. Wolff also zum Fehlschluss, dass die Röntgenaufnahmen für eine richtige Diagnose genügten. Sie genügten nicht.

«Änderungsbedürftig»

Zu einem ihm ebenfalls vorgelegten, von Dr. Baumgartner unterzeichneten Bericht vom 9.4.1987, bemerkte Wolff: «Dieser Bericht war mir nicht bekannt. Ich bin insbesondere nicht davon ausgegangen, dass die Patientin über Schmerzen geklagt hat während der Behandlung.» Nachdem Frau Stransky Dr. Wolff auch noch zwei weitere ärztliche Berichte gezeigt hatte, erklärte der Zeuge, «dass die jetzt ihm zur Kenntnis gekommenen Unterlagen seine Beurteilungen in wesentlichen Punkten änderungsbedürftig machen».

Als Richter Higi von Frau Stranskys (legitimer) Teilnahme an den Verhandlungen in Trier erfuhr, drohte er ihr mit «disziplinarischen Massnahmen». Dass sie dem Zeugen Wolff Röntgenbilder vorgelegt und ihm Ergänzungsfragen gestellt habe, widerspreche dem durch die Europäische Menschenrechtskonvention gewährleisteten Grundsatz des «Fair Trial». Higi erklärte Wolffs mündliche Aussagen (und grosse Teile seines schriftlichen Kommentars) als «für das vorliegende Verfahren unbeachtlich». Dr. Wolff erhielt auch keine Gelegenheit, seine Beurteilungen, die er aufgrund der ihm neu zu Kenntnis gekommenen Unterlagen «in wesentlichen Punkten» für «änderungsbedürftig» hielt, zu ändern.

Higi verfügte, «die Auswertung von Röntgenbildern usw.» werde «erst Sache des Gutachters Prof. Stucki sein». Zu unserer Verblüffung lesen wir nun aber im Gutachtensauftrag des Richters an den als Ersatz für Dr. Wolff zum offiziellen gerichtlichen Gutachter ernannten Prof. Stucki: «Die Bilder [die drei am 5. Februar erstellten Röntgenbilder] wurden von der hauptbeweisführenden Klägerin nicht als Grundlage für ihr Gutachten angerufen und können Ihnen daher nicht vorgelegt werden.» Richter Higis Begründung für die Vorenthaltung der Röntgenbilder wird von der Beweisantretungsschrift der Klägerin widerlegt: «Die Expertise soll erstellt werden aufgrund der zwei Rtg.Bilder vom 5.2.1987» und der ursprünglichen Krankengeschichte. (Das dritte Röntgenbild, das die Schulter zeigt, hat für das Verfahren keine Bedeutung.) Und weiter: «Die Klägerin beantragt eine medizinische Expertise zur Beurteilung, ob ihre Beschwerden durch die von Dr. Baumgartner verursachten Schädigungen bedingt sind. Dazu bietet die Klägerin alle bisherigen medizinischen Berichte, die drei Gutachten und radiologische Dokumentationen als Grundlage an.»

Wie Dr. Wolff bekam also auch Prof. Stucki die für die Beurteilung des Falls entscheidenden Röntgenbilder nicht zu Gesicht. Wie Dr. Wolff erhielt auch Prof. Stucki nicht die ursprüngliche Krankengeschichte, in der jede Auswertung der am 5.2. gemachten Röntgenbilder bezüglich der manipulierten Wirbel fehlt, sondern die irreführende verfälschte Krankengeschichte. Auch das dritte relevante Beweisstück, das die von Dr. Baumgartner verursachte Drehfehlstellung zeigende Computertomogramm vom 3.3.1987, wurde vom Richter dem offiziellen Gutachter vorenthalten.

Das Gutachten, das Prof. Stucki dem Gericht ablieferte, schliesst bei Frau Stransky «eine strukturelle Schädigung» «mit Sicherheit» aus. Richter Higi hatte ihn zuvor auf 27 Seiten genau instruiert und ihm unter anderem folgende erstaunliche Frage gestellt: «Kann es ausgeschlossen werden, dass andere, weitere Unterlagen, die Ihnen nicht zur Verfügung stehen und/oder Ihnen zwar vorliegen, aber zur Beantwortung der Fragen nicht beigezogen werden können, zu andern Antworten als zu den von Ihnen gegebenen führen könnten?» Stuckis Antwort lautete: «ja». Damit meisselte der Gutachter seine Beurteilung «keine strukturelle Schädigung» in Stein und schloss aus, dass irgendwelche Unterlagen, die er nicht kannte, oder Fakten, von denen er nichts gewusst hatte, diese Beurteilung in Frage stellen könnten. Eine für einen Mediziner, Wissenschaftler und gerichtlichen Gutachter wahrhaftig ungewöhnliche Einstellung zur Wahrheitsfindung! Der Frau Stransky behandelnde Arzt Prof. von Torklus hat nämlich gerade aufgrund des Vergleichs der Röntgenaufnahmen vor der Behandlung mit dem Computertomogramm nach der Behandlung – Unterlagen, die Prof. Stucki nicht zur Verfügung standen – eine strukturelle Schädigung diagnostiziert und für jedermann nachvollziehbar belegt.

Verdacht auf Amtsmissbrauch

Die Art und Weise, wie Richter Higi die beiden Sachverständigen Wolff und Stucki steuerte, zeigt, dass der Richter nicht unparteiisch war. Die Frage stellt sich, ob er sich mit seinem Vorgehen nicht des Amtsmissbrauchs (StGB 312) schuldig gemacht hat. Ausserdem muss man sich fragen, ob im Fall Stransky/Schulthess-Klinik nicht der Tatbestand des Prozessbetrugs erfüllt ist. Bei Prozessbetrug muss Arglist im Spiel sein. Gemäss einem Bundesgerichtsentscheid (122 IV 197, vom 4. Juni 1996) ist Arglist zu bejahen, «wenn falsche Beweismittel, insbesondere gefälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden eingereicht würden, um damit nicht der Wahrheit entsprechende Parteibehauptungen zu beweisen».

Es kann nachgewiesen werden, dass die den Sachverständigen von Richter Higi vorgelegte Krankengeschichte eine gefälschte und inhaltlich unwahre Urkunde ist. Am 24. April 1992 reichte der von der «Winterthur» beauftragte und bezahlte Anwalt, der die Schulthess-Klinik vertritt, eine Krankengeschichte ein. Auf Seite 2 dieses Dokuments steht: Röntgenbefund (ausw.)

2 · Halswirbelsäule, Rechte Schulter

(5.2. 87): Rechte Schulter Hochstand, sonst ohne Befund. Halswirbelsäule mit degenerativen Veränderungen, vor allem bei C 5/C 6 sowie C 7/Th 1 Re Rot: C 2

Alle Eintragungen stammen von Assistenzarzt Dr. Mlinaric. Nur der Eintrag ganz am Schluss «Re Rot: C 2» ist von Dr. Baumgartner handschriftlich hinzugefügt. Dieser Eintrag bedeutet, dass Dr. Baumgartner am 5.2.87 bei der Auswertung der Röntgenbilder bei der Patientin Stransky eine Wirbeldrehfehlstellung, d.h. Rechtsrotation des zweiten Halswirbels (C 2, Axis), festgestellt hatte.

1996, also vier Jahre später, wurde die «Winterthur» durch Gerichtsbeschluss zur Herausgabe von Dokumenten gezwungen, die zu edieren sie sich geweigert hatte. Darunter befand sich eine Fotokopie der Krankengeschichte. Die Klinik Wilhelm Schulthess hatte auf Drängen der Patientin am 1. April 1987 bei ihrer Haftpflichtversicherung, der «Winterthur», eine Schadensanzeige betreffend «die Manipulation vom 27. Februar» erstattet. Zum gleichen Zeitpunkt überwies die Klinik der Versicherung die einschlägigen Unterlagen, darunter auch die Krankengeschichte, die anschliessend von der Versicherung kopiert wurden. Auf der Kopie der Krankengeschichte fehlt Dr. Baumgartners handschriftlicher Eintrag «Re Rot: C 2». Als die Kopie angefertigt wurde, existierte folglich der Eintrag nicht.

Das Trauerspiel hat kein Ende

Es gibt nur eine Erklärung dafür, wie ein Eintrag in die 1994 dem Gericht ausgehändigte angebliche «Originalkrankengeschichte» gelangte, der in der Fotokopie der wirklichen Originalkrankengeschichte fehlt: Der Befund Re Rot: C 2 wurde nicht am 5.2.1987 eingetragen, sondern später hinzugefügt. Als Dr. Baumgartner die «Ergänzung» der Krankengeschichte vornahm, bestand bei Frau Stransky in der Tat eine (von Dr. Baumgartner verursachte) Re Rot: C 2. Dr. Baumgartner wollte mit diesem später hinzugefügten Eintrag «beweisen», dass die von ihm verursachte lebensgefährliche Wirbelfehlstellung bereits da war, als er mit seiner Manualtherapie begann.

Wieso verwendete Richter Higi im Prozess die verfälschte Krankengeschichte und gab diese den Experten Wolff und Stucki? Wusste der Richter nicht, dass die Urkunde gefälscht war? Er hätte es wissen müssen. Frau Stransky hatte schon Anfang 1997 dem damaligen Referenten Bezirksrichter Josef Vogel geschrieben: «In meinen Augen liegt dringender Verdacht eines versuchten Prozessbetrugs durch mehrfache Urkundenfälschung vor.» (Es gibt in den Unterlagen der Schulthess-Klinik noch andere Abweichungen, die auf nachträgliche Abänderungen zurückzuführen sind.) Das Bezirksgericht wies 1998 den Antrag auf eine Überweisung der Akten an die Bezirksanwaltschaft zwecks Abklärung des Fälschungsverdachts mit der seltsamen (und gesetzwidrigen) Begründung ab, dass «Behörden und Beamte ihnen bekannte strafbare Handlungen gestützt auf § 21 StPO nur anzuzeigen haben, wenn Gewissheit besteht, dass solche erfolgt sind». Es stehe Frau Stransky frei, selber Strafanzeige zu erheben. Sie tat dies nicht, weil Richter Vogel ihr versprochen hatte, dass er selber im Rahmen des Beweisverfahrens den Vorwurf der Urkundenfälschung abklären werde. Es kam anders. Vogel wurde zum Vizepräsidenten des Bezirksgerichts befördert, und Ersatzrichter PD Dr. Peter Higi übernahm als neuer Referent den Fall Stransky.

Im Dezember 1998 hatte Richter Vogel 245 Beweissätze aufgestellt, zu denen die Parteien ihre Beweisantretungsschriften formulieren mussten. Neun Monate später hob das Gericht aus «prozessökonomischen Gründen» Vogels Beweisauflagebeschluss auf und erklärte die Beweisantretungsschriften der Parteien für «hinfällig». Hunderte, in monatelanger mühevoller und teurer juristischer Arbeit zusammengestellte Seiten landeten im Papierkorb! In Dr. Higis neuem Beweisauflagebeschluss fehlten die von Richter Vogel ursprünglich aufgestellten Beweissätze, in denen die Klinik Wilhelm Schulthess sich zu nachträglichen Abänderungen der Krankengeschichten hätte äussern müssen, und überhaupt die Beweissätze, welche die Klinik bei ihrer Beweisführung in Not gebracht hätten.

Als bei der Zeugeneinvernahme Dr. Baumgartner die Frage «Wann haben Sie in der Krankengeschichte die Ergänzung zu den Befunden des Dr. Mlinaric vorgenommen?» beantworten sollte, liess Richter Higi diese Frage nicht zu.

Dr. Higis einseitige Prozessführung gab Frau Stransky keine Chance. Ihre Klage wurde abgewiesen. Die Berufung, die sie gegen das am 20. Dezember 2002 verhängte Urteil eingelegt hat, ist noch hängig. Nach 18 Jahren geht das juristische Trauerspiel weiter.


Zu diesem Artikel hat das Bezirksgericht Winterthur in seinem Beschluss vom 12. Mai 2006 eine Klage mit Rechtsbegehren durch Anerkennung der Klage als erledigt abgeschrieben. Die Inhalte der Rechtsbegehrung sind hier einzusehen.
Erschienen in der Weltwoche Ausgabe 24/05"


---> Herr Richter, in Deutschland haben wir für solche Angelegenheiten unseren Vortragsreisenden in Versicherungsbelangen der Schadensentsorgung, nicht nur zum Vortrag sondern auch zur Arbeitskreisleitung ---> eingeladen von der höchsten Richterschaft am Verkehrsgerichtstag in Gosslar.
Auf diese Weise wird die Stütze zur Meinungsbildung für Richter geliefert. Die zeitlich aufwendige Meinungsbildung muss dann in den Prozessen nicht nochmal erfolgen, das erspart wertvolle Zeit ---> Prozessökonomisierung: Eine Meinungsbildung für alle Versicherungsschadensprozesse!

Verehrter Herr Richter Boesen, mich hat von Ihren Ausführungen am nachhaltigsten beeindruckt:
„Der Richter ist nicht nur seinem Gewissen unterworfen, sondern auch an das Recht gebunden.“

In der obigen Falldarstellung von Hanspeter Born, in der Weltwoche 24/05, wird ein tatsächlicher Ablauf eines aktuellen Richterverhaltens beschrieben, das mit dem von Ihnen aufgezeigten Charakter- und Verhaltensbedingung eines Richters weder in dem einen (Gewissen) noch dem anderen (Recht) Belang zutrifft.

Macht Sie das, und Ihre ebenso wie Sie denkenden Kollegen, nicht bestürzt und beschämt das nicht eine korrekte Richterseele?
Wenn es so ist, wo sind dann die Stimmen der korrekten Richterseelen?
Wo?

Gruß Ariel
PS: Mit Richterseelen habe ich nicht die der verstorbenen Richter gemeint, sondern es war ein Ruf nach den - der noch - Lebenden!
 
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