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Gesetze und Paragraphen

hallo Trus,

es dürfte nicht das vorhaben sein, den prozess so schnell wie möglich hinter sich zu haben, wenn der richter wie du schreibst

Dann aber er selbst bestmmt den Gutachter, obwohl der Antragsteller bzw Kläger einen Gutachten vorgeschlagen hat.

das genau ist eben NICHT die absicht der bestimmung, die @seenixe zitiert:

muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden

mit dem "bestimmten arzt" ist ein arzt gemeint, den DU bestimmst. bestimmt nun der richter den arzt ist es kein 109er GA und er verstösst dann auch gegen die bestimmung, damit auch begründet die angesprochene befangenheit des richters. nur musst du einen arzt als sachverständigen namentlich benennen.


gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,

Endlich eine klare Aussage. Ja ich bin auch Deine Meinung. Entsprechend der Unterlagen hat der Richter ein Gutachten nach Paragraph 109 zugestimmt und gleichzeitig den Gutachter auch bestimmt. Mein damalige RAtin hat akzeptiert aber mir nicht gesagt. Erst später habe ich dies anhand der Unterlagen gemerkt.
Dagegen habe ich nichts unternommen und die Sache ist abgeschlossen.

Ich danke Dir für die klare Aussage, die ich sehr schätze.

MfG
trus
 
Hallo Sekundant,

Du hast recht es ist schon lange her und ich habe den Prozess verloren.

Was meinst Du, dass Du die fehlerstelle benannt hast?
Übrigens Link führt nicht zu der Dissertation.

MfG
trus
 
hallo trus,

ja, stimmt. das führt zu dem eintrag in meine literatur-datenbank. die dissertation ist in einem verlag erschienen und kostet leider. ich hatte sie per fernleihe und ein paar auszüge mit eingestellt. die sind, wie ich jetzt sehe, leider und seltsamerweise nicht in der online-liste.

die fehlerstelle - darüber hatten wir gesprochen, mangelnde vertretung, wohl weil man sich nicht genügend mit dem komplex beschäftigen wollte.


gruss

Sekundant
 
Hallo Fories,

Ich hätte bitte eine Frage und zwar was sagt Paragraph 823 bgb in Medizinrecht.
Seit 01.01.2002 ist neues Verjährungrecht in Kraft getreten. Diesem neuen Gesetzt entsprechend ist die Verjährungsrecht 3 Jahre .
Vor 2002 war Verjährungrecht 30 Jahre. Wenn ich richtig verstehe, wenn man vor 2002 behandelt wurde, gelten für die Behandlungsfehler und Aufklärungsrüge 30 jähriges Verjährungsrecht. Oder irre ich mich und für Behandlungsfehler gilt 30 Jahre aber für Aufklärungsrüge drei Jahre und zwar seit dem man über dem Aufklärungsfehler Bescheid weiß?

Wer kann mir bitte die Frage beantworten?

MfG
trus
 
Hallo trus

Als Laie und auf die Schnelle kann ich nur beisteuern, dass m.W. gilt „3 Jahre nach Bekanntwerden“.
Entscheidend ist also nicht das Behandlungdatum. Es kommt auf die näheren Umstände des weiteren Ablaufs an.

LG
 
hallo trus,

nachdem ich die änderungen für mich auch auffrischen musste, dabei aber diese konstellation nicht im blick hatte, habe ich einmal entsprechende seiten recherchiert. das ergebnis ist unbefriedigend und ich hätte es so nicht erwartet, denn es widerspricht der rechtssicherheit. nach der änderung gilt nämlich stets die kürzere fristenregelung und somit wäre auch in altfällen die 30-jahresfrist obsolet. wie gesagt: für mich unverständlich, aber nachzulesen zb unter


allerdings bestünde nach m.A. in bestimmten fällen die 30-jährige frist, die bei dir greifen könnte, nach § 197 BGB. ohne auf die näheren umstände einzugehen sollten die bestimmungen der §§ 197, 199 BGB einmal geprüft werden, denn es liegt letztlich eine (vorsätzliche) körperverletzung vor, soweit ich die sache in erinnerung habe.
ich habe die erfahrung gemacht, dass dies bei gerichten auch gerne "übersehen" wird.



gruss

Sekundant
 
Hallo Fories,
@ Hallo HWS-Schaden, @ Hallo Sekundant,
Danke für Euere Antwort
@ Sekundant in Deiner Linke wird meistens Art. 229 Paragraph 6 behandelt.
Ich glaube in meinem Fall (für Aufklärung) wurde Art. 229 Paragraph 5 satz 1 zur Geltung gekommen. Auf Grund der sog. Großen schuldrechtsreform und den übergangsvorschriften eine verjährungszeit von 30 Jahren.
Könnte das richtig sein?

MfG
trus
 
hallo,

das ist wohl etwas zu kompliziert, um es hier darzustellen, aber kurz gesagt hat der gesetzgeber - clever wie er ist ggü potentiell geschädigten und dann besser die schuldner bevorzugt - die jeweils kürzere frist aus altem und neuem recht gesetzt. das wäre also negativ in deinem fall.
aber wie oben schon erwähnt gilt unter bestimmten voraussetzungen (zb vorsätzliche körperverletzung) die 30-jhr. frist. und wenn ein behandlungsfehler mit (körper)schaden vorliegt, dann ist es auch eine körperverletzung; hat der arzt dann bewusst gegen eine bestimmung, eine vereinbarung etc gehandelt, dann ist auch vorsatz gegeben.


gruss

Sekundant
 
Danke Dir Sekundant,
In meinem Fall läuft alles Schief.
Ich bin jetzt in der Berufung. Mein RA sagt, dass die Aufklärungsrüge verjährt ist, womit ich gar nicht einverstanden bin. Er hat die Aufklärungsrüge und dass, der vereinbarter Arzt nicht selbst operiert hat, gar nicht Gegenstand der Beufung gemacht. Ich habe selbst an das Oberlandesgericht geschrieben.
Aber Oberlandesgericht will nicht mein ergänzende Berufungbegründung anschauen, weil dort Anwaltzwang herrscht.
Interessant ist auch, dass ursprünglich zwei Akten waren, ein gegen Krankenhaus und ein gegen Operateur mit gleichen Höhe an Schmerzensgeld. Auf Antrag meines Rechtsanwalts im ersten Instanz wurden beide Akten zusammengeführt und Schmerzensgeld halbiert.
War das so richtig?

MfG
trus
 
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