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hallo Trus,
es dürfte nicht das vorhaben sein, den prozess so schnell wie möglich hinter sich zu haben, wenn der richter wie du schreibst
das genau ist eben NICHT die absicht der bestimmung, die @seenixe zitiert:
mit dem "bestimmten arzt" ist ein arzt gemeint, den DU bestimmst. bestimmt nun der richter den arzt ist es kein 109er GA und er verstösst dann auch gegen die bestimmung, damit auch begründet die angesprochene befangenheit des richters. nur musst du einen arzt als sachverständigen namentlich benennen.
gruss
Sekundant
es dürfte nicht das vorhaben sein, den prozess so schnell wie möglich hinter sich zu haben, wenn der richter wie du schreibst
Dann aber er selbst bestmmt den Gutachter, obwohl der Antragsteller bzw Kläger einen Gutachten vorgeschlagen hat.
das genau ist eben NICHT die absicht der bestimmung, die @seenixe zitiert:
muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden
mit dem "bestimmten arzt" ist ein arzt gemeint, den DU bestimmst. bestimmt nun der richter den arzt ist es kein 109er GA und er verstösst dann auch gegen die bestimmung, damit auch begründet die angesprochene befangenheit des richters. nur musst du einen arzt als sachverständigen namentlich benennen.
gruss
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