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Gesetze und Paragraphen

trus25

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
9 Dez. 2009
Beiträge
308
Hallo,

Ich habe bitte eine Frage und zwar, wir haben Gesetze und Paragraphen.
Ich denke - wenn falsch , bitte korrigiert mich - die Richter treffen ihre Entscheidungen anhand der Tatsachen und entsprechenden Gesetze und sind verpflichtet sich an die Regeln zu halten.
Z.B. wir haben Paragraph 109, danach darf Kläger Seite einen Gutachter benennen, vorausgesetzt, dass der Kläger selbst die Kosten übernimmt. Aber hier mischt sich das Gericht ein und schlägt einen Gutachter vor. Der RA macht mit. Ist das ok?
Oder wir haben z.b Paragraph 45, 48 SGB X und wir haben einen Fall in diesem Zusammenhang. Mit Sicherheit kennen die Richter allle diesen Paragraphen, aber treffen eine Entscheidung ohne diese Gesetze ins Betracht zu ziehen.

Wie ist die Rechtslage. Darf das der Richter? Was sagt das BSG oder sogar Verfassungsrecht? Wie soll ich denken und Handeln?

Für Eure Antworten bin ich Dankbar

MfG
Trus
 
hallo Trus,

die lage ist eindeutig: nach dem wortlaut ist nach 109 SGG ein bestimmter arzt auf antrag zu hören. dabei bezieht sich "bestimmter" auf den von DIR bestimmten arzt, nicht eines vom richter zu bestimmenden. dazu gibt es genügend entscheidungen und literatur.

von der anderen seite betrachtet: will der richter einen arzt als SV vorschlagen - sprich: bestimmen - dann könnte man davon ausgehen, dass er selbst noch klärungsbedarf sieht, was a) durch ergänzende fragen an den bisherigen SV geschehen kann oder b) tatsächlich ein weiterer SV zu hören wäre. das wäre aber dann im rahmen der amtsermittlungspflicht des gerichts und nicht als 109er-fall zu deklarieren. aber mit dem vorbringen könnte das ansinnen des richters entweder ausgehebelt werden oder tatsächlich ein weiteres (vll auch fachlich weiteres) GA im auftrag des gerichts anzufordern sein.
das auch als hinweis für den RA, der dann bitte doch mal prüfen soll, ob nicht doch noch lücken und aufklärungsbedarf bestehen.

was mit den §§ des SGB X gemeint ist, kann ich jetzt nicht sehen. hier geht es doch um verwaltungsakte ...?


gruss

Sekundant
 
Hallo Trus

Ich finde den Gedanken von Sekundant gut:
Wenn der Richter den GA bestimmen will, dann ist es kein 109er-GA, sondern Amtsermittlung.
Dann müsstest du das GA auch nicht zahlen.
=> Dein RA sollte klären, was nun Sache ist: Will der Richter ein weiteres GA beauftragen oder beauftragst du (auf deine Kosten) selber einen Gutachter für ein 109-er GA?

Was du mit
Oder wir haben z.b Paragraph 45, 48 SGB X und wir haben einen Fall in diesem Zusammenhang.
meinst, habe ich nicht verstanden.
https://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/Aufsatz_infoalso_09_04.pdf
Betrifft dies das gleiche Verfahren wie die Sache mit dem 109-er GA?
Vielleicht schreibst du noch einmal genauer, was du meintest.

LG
 
Hallo Sekundant,

Herzlichen Dank für Deine schnelle Antwot.
Ja genau Paragraph 48 Sgb X und Bindungkraft in zusamenhang mit Paragraph 45 SGB X .
Es ist für mich schwierig meine Frage in Wörtern zusammenzufassen aber ich versuche es allgemein:
Was bedeutet vorletzter Absatz des parag. 48 sgb x : ( 3) kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach parag. 45 nicht zurückgenommen werden.........

MfG
trus25
 
Hallo HWS-Schaden,
Herzlichen Dank für Deine Antwort und die Link, die ich in Ruhe lesen werde.
Bezüglich des Gutachtens:
Den ersten Gutachter hat das Gericht bestellt. Aber das Gutachten war nicht akzeptable.
Mein RA hat einen Antrag auf Schmerzgutachen nach Paragraph 109 gestellt. Mein Rechtsschutzversicherung hat die Kosten übernommen. Aber ich habe anhand der Unterlagen festgestellt, dass eigentlich der Gutachter, der nicht Schmerzgutachter war, vom Gericht bestimmt wurde. Mein Anwalt sagte, dass er den Gutachter bestimmt hat. Die bg hat dieses Gutachten für nicht glaubhaft erklärt. Mein anwalt hat daraufhin noch mal einen Antrag auf ein Schmerzgutachten gestellt. Das Gericht hat den Antrag abgelent und ein Urteil gefällt.
Wie soll ich das bewerten, das Gericht hat offenbar selbst den Gutachter nach Paragraph 109 bestimmt und mein ex RA hat mitgemacht. Ich nehme an mein Anwalt wollte diplomatisch sein , aber war das richtig und kann man Nachhinein etwas machen?

MfG
trus25
 
hallo Trus,

mal vorsichtig gesagt: ich glaube nicht, dass hier etwas korrigiert werden kann, wenn nicht nachgewiesen die beauftragung aufgrund einer unzulässigen absprache erfolgte oder rechtsverstösse erkennbar sind.

zu vermuten ist aber folgendes:
dein RA hat den SV benannt, beauftragt muss er dann aber vom gericht werden. das heisst nicht (und ist vermutlich hier auch nicht der fall), dass der richter den SV ausgesucht und benannt hat. er hat wohl nur die beauftragung nach vorheiriger erklärung deines RA gegeben. das ist richtig so, auch aus weiteren rechtlichen gründen. der SV unterliegt damit auch der GA-haftung für ein unrichtiges GA, wenn/weil er vom gericht beauftragt wurde.

was mich aber immer wieder wundert ist der umstand, dass unplausible GA (wie hier das erste) nicht erst einmal in einer mündlichen anhörung zerlegt werden! hier kann schon ein fehler des RA sein, weil spätere haftungsansprüche regelmässig ausgeschlossen sind, wenn diese anhörung nicht zumindest beantragt werden. es wird hier grundsätzlich viel zu schnell zu einem 109er GA gerufen.

eine antwort zu den §§ des SGB kann so nicht gegeben werden, da es von den jeweiligen umständen abhängt. der von dir angegebene passus sagt nichts weiter als dass im fall einer nicht möglichen rücknahme des verwaltungsaktes du nicht günstiger gestellt werden darfst als wenn der (nicht zurückzunehmende) verwaltungsakt nicht bestehen würde.


gruss

Sekundant
 
Hallo Trus

Mein RA hat einen Antrag auf Schmerzgutachen nach Paragraph 109 gestellt. Mein Rechtsschutzversicherung hat die Kosten übernommen. Aber ich habe anhand der Unterlagen festgestellt, dass eigentlich der Gutachter, der nicht Schmerzgutachter war, vom Gericht bestimmt wurde.

Welche Fachrichtung hatte der Gutachter / medizinische SV, der das 109er-GA erstelllt hat?

Leider kenne ich mich zu wenig aus, um wirklich weiterhelfen zu können.

LG
 
Hallo Sekundant,

Ďie Sache ist so:

Ich habe einen Blatt des Gerichtes vom 23.Februar : "Beweisanordung ......... .....
Soll gemäß Paragraph 109 sgg durch Einholung eines schriftlichen.........
Das Gericht ernennt zum Sachverständiger (Para. Par.... 118 Abs. ......)
Dr. Xy
"

Ende März hat mein Anwalt geschrieben :"
Wird als sv nach parag 109 SGB benannt

Herr Dr. Xy
"
Ende Mai hat das Gericht meinem Anwalt geschrieben: "
Es soll auf Antrag nach parag. 109 SGB gemäß der Beweisanordung vom 23. Feb. Ein ärztliches Gutachten.........."

Ich habe die Einladung des Arztes nicht gefunden, um zu sehen welches Datum darauf ist, vielleicht morgen.

Bzgl Paragraph 48 sgb:
Seit 1988 habe ich eine mde 30 fürs Knie. Zunehmende Schmerzen
Seit 2009 habe ich zunehmende Schmerzen im Sprunggelek, indirekte Unfall Folge. Ich habe bei der bg Antrag auf Anerkennung gestellt.
2011 hat der sv die mde des Knies auf 35 erhöht wegen Verschlimmerung . Aber über Sprunggelek sollte er nichts schreiben.
Ich habe Klage erhoben. Der gerichtlich bestellte sv hat nach fast 30 Jahren die Knie mde von 30 auf 20 abgesenkt mit der Begründung, dass damals die Knie mde zu hoch bewertet wurde (obwohl das Knie war schlimmer geworden) und eine mde von 10 % für Sprunggelek festgestellt also insgesamt wieder 30 mde. Mein damaliger Anwalt im ersten instanz hat geschrieben, dass eine Einzel mde kann nicht reduziert werden und auch Bindungkraft des Paragraph 48 SGB X beachtet werden soll. Er und mein Anwalt im zweiten Instanz meinten, dass die mde vom Knie und Sprunggelek addiert werden sollen.
Vielleicht weiss jemand von Euch mehr?

MfG
trus25
 
Hallo HWS-Schaden,
Fachrichtung war richtig, Orthopäde.
MfG
trus25
 
Ich habe einen Blatt des Gerichtes vom 23.Februar : "Beweisanordung ......... .....
Soll gemäß Paragraph 109 sgg durch Einholung eines schriftlichen.........
Das Gericht ernennt zum Sachverständiger (Para. Par.... 118 Abs. ......)
Dr. Xy
"

Ende März hat mein Anwalt geschrieben :"
Wird als sv nach parag 109 SGB benannt

Herr Dr. Xy

ich denke, da muss der RA aufklären. besonders was die die datumsangaben betrifft. "fernanalyse" ist da ziemlich problematisch, denke ich.


gruss

Sekundant
 
Was meinst Du mit "Fernanalyse" ist problematische?
 
Hallo,
eigentlich ganz einfach.
Wenn ein Gutachten nach § 109 SGG gefordert wird, dann muß gleichzeitig ein Arzt benannt werden, der als Gutachter tätig werden soll. Wenn Dein Anwalt da einen Fehler gemacht hat, dann mußt Du dies mit ihm klären. So ist die Verfahrensweise.


Gruß von der Seenixe
 
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