• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Gesetze und Paragraphen

Hallo Seenixe,
Danke für Dein Schreiben,
Am 20.12 vor Jahres hat mein damaliger RA als Beweis für eine Schwerbehinderung ein Schmerzgutachten gefordert, aber keinen Gutachter vorgeschlagen. Erst nach Gutachten von Herrn dr. xy (parag.109) hat er einen Schmerzgutachter vorgeschlagen. Ein drittes Gutachten wurde abgelehnt. Ich habe seiner Zeit über den herrgang des herrn dr. Xy gefragt. Per email hat die klazlei geantwotet, dass mein Anwalt den arzt vorgeschlagen hat. Aber die schritsätze deuten darauf, dass das Gericht den Gutachter nach Paragraph 109 vorgeschlagen hat. Die zweite Instanz ist abgeschlossen und ich arbeite nicht mehr mit der Kanzlei und habe gehört, dass der RA alters bedingt nicht mehr arbeitet.

MfG
trus25
 
Hallo Trus

1.
Der Begriff „Schmerzgutachten“ ist verwirrend. Schmerzgutachten werden von Ärzten, die auf Schmerzen spezialisiert sind, erstellt. https://dgschmerzmedizin.de/
Es handelt sich bei dir offenbar um orthopädische Gutachten wegen der Schäden/Folgeschäden (und damit verbundenen Schmerzen) im Knie und Sprunggelenk. Du wurdest vom Orthopäden begutachtet, nicht vom Schmerzmediziner.

2.
Das 109er-Gutachten ist gelaufen und die Klage abgeschlossen, wenn ich es richtig verstehe. Korrigier mich, wenn das falsch ist.

3.
Du argumentierst mit dem Paragraphen für einen begünstigenden Verwaltungsakt, dass die vor der Klage festgestellte MdE 30% fürs Knie nicht auf MdE 20% hätten gesenkt werden dürfen - wenn ich dich richtig verstehe.
Der § besagt aber nicht, dass die MdE fürs Knie nicht herabgesetzt werden darf. Er besagt (ganz grob gesagt), dass dir die Leistungen der Vergangenheit nicht nachträglich wieder weggenommen werden dürfen. Als Beispiel: Die Unfallrente / Verletztenrente aus 2017 musst du nicht zurückzahlen, wenn ein Gutachten 2019 feststellt, dass die MdE für 2017 (angeblich, laut GA) zu hoch eingeschätzt wurde.
Die MdE (und die damit verbundene Leistung) darf bei einer neuen Begutachtung für die Zukunft verändert, also leider auch gesenkt werden.

LG
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo HWS-Schaden,
Ich danke Dir für Dein freundliches Schreiben. So kann ich sehen wo die Missverständnisse sind.
1.
Mein Anwalt hat ein Schmerztherapeutischen Gutachten gefordert. Ich glaube dann sollte ein schmerzmediziner begutachten, aber ein Orthopäde wurde zum gutachten beauftragt .
2.
Das ist richtig. Das Gericht hat mit 109er seine eigene Gutachter beauftragt, statt einen schermerzmediziner zu beauftragen.
Nach diesem Gutachten hat mein Anwalt noch einen Antrag auf schmerzgutachten gestellt und einen Schmerzmediziner benannt. Das Gericht hat diesen Antrag abgelehnt und Urteil gefällt.
3.
Vielleicht habe ich die falschen Paragraphen geschrieben.
Mein RA hat zur Absenkung der mde unter andern geschrieben: "abgesehen davon, dass der vorgutachter in
Seinem Gutachten wegen eines hinzutretenen Meniskusschadens bereits die mde auf 35% eingeschätzt hat.......... .
Dabei sind Grundsätze des Verwaltungverfahrensrechts zu beachten, die es verbieten, nach Jahrzehnten eine frühere mde-festsetzung als zu hoch zu bezeichnen und einen niedrigen Wert anzusetzen . Die Bindungswirkung der Verwaltungakte bleibt zu beachten."
Ich habe angenommen, dass die Bindungswirkung durch parag. 48 SGB X deklariert wird. Das war falsch.
Ich glaube die mde kann abgesenkt werden, wenn sich die Gesundheits zustand gebessert hat
Zwei Rechtsanwälte haben geschrieben, dass die mde des Knies (30)mit mde des Sprunggelek (10) addiert werden sollen .
Und ich Frage mich jetzt wie ist die Rechtslage. Dürfte der Richter mit 109er selbst einen Gutachter bestimmen oder sollte er den RA nach einem Gutachter bzw Schmerzgutachter Fragen?
Dürfte die einzel mde seit 30 jaheren abgesenkt werden oder sollten die Folgeschäden dazu addiert werden?

MfG
trus
 
Hallo Trus25,
es hat in der Tat im Jahr 2006 eine Veränderung in der Höhe der MdE für Kniegelenkserkrankungen und Prothesen gegeben.
Darüber wurde auch hier diskutiert.
Wenn das Gericht ein Gutachten erstellen läßt - auch auf Anregung des Klägers, dann ist dies ein Gutachten nach § 106 SGG. Das Gericht hat eine Amtsermittlungspflicht und in diesem Sinne auch Pflichten sich den Sachverhalt von "unabhängiger Seite" medizinisch erklären zu lassen.
Der § 109 hat folgenden Wortlaut:
1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Ja, es dürfen auch einzelne MdE-Werte abgesenkt werden, wenn es dem Stand der Wissenschaft entspricht.

Gruß von der Seenixe
 
Ich denke - wenn falsch , bitte korrigiert mich - die Richter treffen ihre Entscheidungen anhand der Tatsachen und entsprechenden Gesetze und sind verpflichtet sich an die Regeln zu halten.

Hallo Trus,

in der Tat ist ein Richter an Recht und Gesetz gebunden. Aber damit hat es sich auch schon.
Wessen Recht und welchem Gesetz der besagte Richter den Vorzug gibt, liegt im alleinigen richterlichen Ermessen.

Verfahrensleitende Maßnahmen und die berücksichtigung von Beweisanträgen liegt ebenfalls im Ermessen des Richters.

Ermessen ist im Grunde eine gute Sache, weil es nicht wenige Verfahren gibt, bei denen beide Seiten im Recht sind.
Es kommt auch vor, dass eine Seite einen unbenommenen Rechtsanspruch hat, der für die andere Seite eine reine Zumutung darstellt.
Deshalb wäre es falsch, wenn es eine Einheitsjustiz geben würde. (Angelehnt an Recht haben und Recht bekommen)

Das Problem am richterlichen Ermessen ist die im laufe der Zeit entwickelte Resistenz gegen jedwede Kritik.

Überspitzt gesagt kann ein Richter besoffen vom Stuhl fallen und dieser Vorfall wird von der Beschwerdekammer wegen der richterlichen Unabhängigkeit nicht beanstandet.

Aus dem Gedanken, dass es nicht strafbar sein darf, wenn ein falsche, aber nachvollziehbare Entscheidung fällt, entwickelte sich eine Art von
Imunität für alle Entscheidung, was auch die nicht mehr nachvollziehbaren einschließt.

Gegen amtsmüde Richter gibt es zwar prozessuale Mittel, die sich im Lichte aber durchweg als zahnlose Tiger erweisen.
Meiner Ansicht bleibt in so einem Fall nur die Flucht in die nächste Instanz oder die Suche nach einem halbwegs annehmbaren Vergleich.

Beste Grüsse
Chumana
 
Hallo Fories,
@hallo Seenixe,
ich danke Dir für Deine kompotente Antwort.

1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
Ich habe leider nicht verstanden, was mit :" vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt." gemeint ist.

@hallo Chumana,
herzlichen dank für Deine sympathische Antwort.
Ich suche auch einen Weg zur nächten Instanz. Dafür muß ich das Problem überzeugende darstellen. Für mich als Laie ist es schwierig die Tatsachen und Rechtslagen in Zusammenhang zubringen. Ich glaube mit Eurer Hilfe werde ich es schafen.

Herzliche Grüße
trus25
 
Hallo Trus25,
das Gericht kann einen Antrag nach § 109 komplett ablehnen mit der Begründung, dass keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind und es nur Verfahrensverschleppung usw. darstellen könnte.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Fories,

Ich möcht hier noch mal meine Frage stellen ganz allgemein und ohne nebenbedingungen.

Darf ein Richter den Antrag auf ein Gutachten nach Paragraph 109 bewilligen und die erforderlichen Kosten, die der Antragsteller zahlen muss, festsetzen.
Dann aber er selbst bestmmt den Gutachter, obwohl der Antragsteller bzw Kläger einen Gutachten vorgeschlagen hat.
Wie ist in diesem Fall vorzugehen

Herzliche Grüße
trus25
 
Hallo Trus25,
§ 109 SGG lautet:
(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.


(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Jede Handlung eines Richters sollte dann zu einem Ablehnungsantrag führen. Dieser ist entsprechend zu begründen.


Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

Ich danke Dir recht herzlich für Deine Komponenten Antworten.
Warum sollten die beteiligten , Kläger und Verklagten, das Verfahren verschleppen wollen?
Ich denke man will den Prozess so schnell wie möglich hinter sich haben.

Verstehe ich den letzten Absatz richtig, dass wenn der Richter einen Antrag ablehnt, muss er seine Ablehnung begründen ?

MFG
trus
 
Hallo Trus,

nein, der letzte Satz " Jede Handlung eines Richters sollte dann zu einem Ablehnungsantrag führen. Dieser ist entsprechend zu begründen." war meine Schlußfolgerung. Wie lange läuft Dein Verfahren? Warum wollen sie plötzlich so schnell beenden?

Gruß von der Seenixe
 
Top