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Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

seenixe

Super-Moderator
Mitarbeiter
Registriert seit
31 Aug. 2006
Beiträge
8,846
Ort
Berlin
Hallo,

Dank eines Hinweises eines unserer Forumsmitgliedern habe ich mich mit diesem Gesetz etwas näher beschäftigt.
Unter diesem Namen wurde eine Veränderung beschlossen, hinter der bestimmt niemand solch weitreichende Veränderungen bei der Auseinandersetzung mit dem Goliath" Versicherungen und Banken" vermutet.

Aber lest erst einmal selbst:

Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
In Kraft getreten durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 16.10.2013

Auszug aus der Bundestagsdebatte:

Kommen wir nun zu einem Punkt, der in dieser Reform mit geregelt wird und in der gerichtlichen Praxis eine wichtige Rolle spielt: dem Änderungsbedarf im Revisionsrecht. Nach geltendem Recht kann der Revisionsankläger die Revision noch bis zur Verkündung des Revisionsurteils zurücknehmen, und dies ohne eine Zustimmung des Revisionsbeklagten. Der Beklagte kann zudem, auch in der Revisionsinstanz, den Anspruch noch bis zur Verkündung des Urteils anerkennen. Ein entsprechendes Anerkenntnisurteil bedarf dann keiner Begründung.
Mehrere Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs insbesondere in bank- und versicherungsrechtlichen Angelegenheiten sind in jüngster Zeit auf diese Weise verhindert worden, da nach Hinweisen in der mündlichen Verhandlung der voraussichtlich unterlegene Part entweder den Anspruch anerkannt oder seine Revision zurückgenommen hat. In diesen Fällen gab es dann zwingend lediglich ein Anerkenntnisurteil ohne Begründung bzw. einen Beschluss allein über die Kosten und den Verlust des Rechtsmittels.
Die Neuregelung schränkt dies ein und bindet die Rücknahme der Revision in bestimmten Fällen an die Einwilligung des Revisionsbeklagten. Bei einem Anerkenntnis des Beklagten in der Revisionsinstanz muss der Kläger künftig den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragen. In beiden prozessualen Konstellationen kann also künftig der Kläger des Rechtsstreits die Absicht des Beklagten, eine Grundsatzentscheidung zu verhindern, durch unterlassene Mitwirkung vereiteln.
Wir verabschieden damit heute zwei wichtige Verfahrensverbesserungen, die sich sicher in der Praxis bewähren werden.


Grundsatzurteile können künftig nicht mehr einfach verhindert werden
Ab Jan. 2014 ist es den Versicherungen, Banken oder Energieunternehmen kaum noch möglich, Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofs zu verhindern. Sie tun es bisher mit einem einfachen Trick: Sie nehmen die Klage zurück entschädigen den Kläger des Einzelfalls.
Damit konnten die Konzerne bisher verhindern, dass durch Grundsatzurteile eine unbestimmte Anzahl von anhängigen Klagen ebenfalls zu Lasten der Konzerne ent-schieden wurde. Konnte der BGH durch die Rücknahme der Revision nicht entschei-den, konnten die Land- oder Oberlandesgerichte nach ihrer Einschätzung von Recht und Gesetz entscheiden.
Damit ist nun Schluss!
Mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (BGBl 2013, Teil I, S. 3013 ff) wird in § 565 ZPO folgender Satz eingefügt:
„Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.“
Diese Ergänzung tritt gem. Art. 26 des Gesetzes am 1. Jan. 2014 in kraft.



Wer also bereits in der zweiten Instanz bei der Auseinandersetzung mit seiner Versicherung ist, sollte dies auch seinem Anwalt mitteilen.
Seit heute wurde auch bei mir gegen die Private Unfallversicherung Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin eingelegt ;-)

Gruß von der Seenixe
 
hallo, es scheint etwas besser zu werden, aber trotzdem habe ich fast gar nichts verstanden. Ich kenne mich halt mit diesen Gesetzen nicht aus. Könnt Ihr das ein wenig einfacher erklären? Danke !
Liebe Grüsse :)
 
Hallo Lara11,

erst einmal ist die Information nur für Mitstreiter interessant, die gegen eine private Versicherung klagen und bereits in der Berufungsinstanz sind. Wie beschrieben haben die Versicherungen in der Vergangenheit, wenn in der Revision beim BGH verhandelt wurde und die Karten für sie schlecht standen, einfach die Klage zurückgezogen oder haben den Einzelfall einfach entschädigt und sich verglichen. In jedem der Fälle kam dann kein Urteil mit einer Grundsatzentscheidung zustande. Jetzt muß ausdrücklich auch die Gegenseite zustimmen, schon ein nichthandeln führt zu einem Urteil mit einer Grundsatzentscheidung für alle weiteren gleichgelagerten Fällen.

Jetzt verstanden, worum es geht?

Gruß von der Seenixe
 
Hi Seenixe, ja jetzt habe ich es verstanden, das ist gut, weil ich auch PU habe :))
Danke
Liebe grüsse!
Lara11
 
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