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Gerichtsurteil Zeitpunkt Erstbemessung PUV

Rajo1967

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
9 Okt. 2013
Beiträge
2,608
Ort
MV
Hallo Rajo,
kurze Frage:
was ist ein VR?

mfg Sturm
 
Hallo Sturm,

VR = Versicherer
VN = Versicherungsnehmer
VP = versicherte Person :)

Die Abkürzungen werden auch bei Gericht meist so verwendet.
 
Vorschuß auf invaliditä beantragen

Hey Rajo

Bei mir im Vertrag steht sogar das man nen Vorschuss auf die Invaliditätszahlung fordern kann aber nur in Höhe der Todesfallleistun und wenn es bestätigt wurde.
Meine UV hat mich zum Gutachten geschickt ,selber angemahnt das es schnell bearteitet wird und nachdem es bei der UV war wurde das so an erkannt und gleich ein Verechnungsscheck geschickt.
Das hatte sich nur wegen des Gutachters auf 4 Monate raus gezögert .Auch wenn es vom 70% Beinwert bis unteren Oberschenkel nur 1 /10 erstmal gab bin ich zufrieden denn ich habe zwei Unfallversicherungen wobei eine mit KH Tagegeld und Malteserhilfsdienst ist.
Das wurde auch umgehend in die Wege geleitet nur beim Rehabericht war es kompliezierter weil der Arzt auch dort die anderen Diagnosen mit auf führte und die davon aus gingen das die Reha nicht Haubtsächlich auf den Unfall zurück zu führen war.Es mußten ja die anderen Gebrechen mit behandelt werden am Rande Haubtgrund aber der Unfall.
Da muß man aufpassen wie was formuliert wird um das KH Tagegeld zu erhalten bei der medizinischen Heilbehandlung.
LG SONJA
 
Hallo Sonja,

das steht in jedem Vertrag mit drinnen, die Klausel ist aber beschrängt auf das erste Jahr nach dem Unfall. Nach einer Erstbemessung ist es keine "Vorschussleistung" mehr!

Als angemessenen "Vorschuss" wird diejenige Summe bezeichnet, die der Versicherer als angemessen hält in der Gesamtbetrachtung der angemeldeten Schäden bevor eine Invaliditätsbemessung (erstes Gutachten/Erstbemessung) erfolgt ist.

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, das der Versicherer nicht die volle Invaliditätssumme nach der Erstbemessung zahlen muss.
Aber bei Dir wurde es dann ja auch so gemacht, wenn 1/10 festgestellt wurde und das auch ausgezahlt wurde, dann ist das ja auch korrekt.;)
 
Hey Rajo
Ich dachte immer die Vorschussleistung ist das was man vor der 3 Jahresfrißt erhalten kann aber das dafür noch nichtmal ein Gutachten gemacht werden muß wußte ich nicht.
Hoffe das ihr auch bald Erfolge erziehlt denn das ewige kämpfen kostet viel Nerven.
Die Zweite Bemessung soll ja nach der Materialentnahme erfolgen und der Rest mit den Zusammenhangsgutachten zur 3 Jahresfrißt.
Hätte ja etwas mehr sein können aber dadurch das es 2 Versichrungen sind bin ich auch über 4000 Euro gekommen wofür wir uns ein Boxspringbett elektrisch wegen meiner Rückenbeschwerden bestellt haben und ne kleine Reise in den Herbstferien konnte ich auch noch buchen.

LG SONJA
 
Hallo Sonja,

ich sag ja, das das ein von den Versicherern gern genutzter Irrglaube ist. Der Versicherer wie auch Du selbst hat ja das Recht, eine Neubemessung nach 3 Jahren vorzunehmen, das ändert aber rein garnichts an der Bindung der Erstbemessung.

Kommt man bei einer Neubemessung zur 3 Jahresfrist zu einem höheren Invaliditätsgrad als bei der Erstbemessung, dann sind die 5 % Zinsen vertragsgemäß fällig.
Ist die Bemessung gleich hoch, dann bekommst Du nur die Differenz die Dir noch nicht ausgezahlt wurde, kannst aber den Verzugsschaden seit der Fälligkeit der Erstbemessung noch geltend machen.

Du siehst, das ist ein reines Spiel um "Geldsparerei" was da vom Stapel gezogen wird.

Erstmal wünsche ich Dir, das Deine Anschaffungen Spaß und Erholung bringen ;)
 
OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.8.2013 - I-4 U 221/11

Hier nochmals ein sehr aufschlussreiches Urteil mit Quellenangabe BGH:

https://openjur.de/u/645539.html

aa.Dass es für die gerichtliche Überprüfung der zwischen den Parteien streitigen Erstfeststellung des Unfallversicherers auf sämtliche Erkenntnisse ankommt, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung gewonnen wurden, und nicht, wie es früher auch der erkennende Senat gesehen hat, auf den Zeitpunkt von drei Jahren nach dem Unfall (in Anlehnung an die Regelung für eine Neubemessung des Invaliditätsgrades), hat der Bundesgerichtshof spätestens am 21. März 2012 durch Beschluss in dem Verfahren IV ZR 256/10 unter Verweis auf frühere BGH-Entscheidungen ausdrücklich entschieden. Danach gilt die Dreijahresfrist für die Neubestimmung von Invalidität - hier geregelt in § 11 IV. der AUB 94 - für den Fall der Überprüfung der Erstfeststellung des Versicherers nicht (bestätigend Brockmöller, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Unfallversicherung, r+s 2012, S. 313 ff.). Das folgt schon daraus, dass zwischen der Erstfeststellung von Invalidität und der Neubestimmung von Invalidität (im Sinne des § 11 IV. AUB 94) klar zu differenzieren ist. Die Neubemessung von unfallbedingter Invalidität setzt begrifflich voraus, dass bereits zuvor eine bedingungsgemäße, das heißt binnen Jahresfrist eingetretene Invalidität festgestellt worden ist. Denn nur wenn der Versicherer bereits eine bedingungsgemäße Invalidität anerkannt hat oder dieses Anerkenntnis durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist, kann die so dem Grunde nach feststehende Invalidität unter den Vorbehalt einer späteren Neubemessung gestellt werden (BGH VersR 2008, 527).
bb.Dass es dann auf zeitlich davor liegende Beurteilungszeitpunkte ankomme, wenn - wie hier - die gerichtliche Überprüfung der Erstfeststellung des Versicherers erst zu einem Zeitpunkt abgeschlossen werden kann, zu welchem die benannte Dreijahresfrist bereits abgelaufen ist, hat der Bundesgerichtshof abgelehnt. Maßgeblich ist dann vielmehr der Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung bzw. der Zeitpunkt der letzten medizinischen Untersuchung des Versicherten, auf deren Grundlage die abschließende Beurteilung möglich ist und auch vorgenommen wird.

Es lohnt sich zu überlegen, ob man die Erstfeststellung der Invalidität angreift, oder eine Neubemessung zur Drei-Jahres Frist.
 
Hallo Rajo,

du kannst meine Frage bestimmt beantworten ... andere dürfen natürlich auch gerne antworten :)

Mein Unfall war ja im Jahr 2013.

Momentan klage ich.
Eine Invalidität sollte durch einen Gutachter bestimmt werden, der zwar die Kausalität zum Unfall bestätigt und auch eine psychische Störung ausschließt, was ja bisher immer der Grund der Versicherung war, nicht zu leisten, aber eine Invalidität nicht einschätzen kann. Egal, nun muss wohl ein neuer Gutachter bestimmt werden.

Meine Frage: wenn eine Invalidität festgestellt werden sollte, wird die Invaliditätszahlung nach Stand 2013 Unfalljahr) oder nach dem jetziger Zeitpunkt berechnet?
Da ich eine Leitung mit Progression habe, ergeben sich schon unterschiedliche Summen zwischen 2013 und 2016. Leider habe ich nicht wirklich etwas in den Versicherungsunterlagen gelesen.

LG
 
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