aa.Dass es für die gerichtliche Überprüfung der zwischen den Parteien streitigen Erstfeststellung des Unfallversicherers auf sämtliche Erkenntnisse ankommt, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung gewonnen wurden, und nicht, wie es früher auch der erkennende Senat gesehen hat, auf den Zeitpunkt von drei Jahren nach dem Unfall (in Anlehnung an die Regelung für eine Neubemessung des Invaliditätsgrades), hat der Bundesgerichtshof spätestens am 21. März 2012 durch Beschluss in dem Verfahren
IV ZR 256/10 unter Verweis auf frühere BGH-Entscheidungen ausdrücklich entschieden. Danach gilt die Dreijahresfrist für die Neubestimmung von Invalidität - hier geregelt in § 11 IV. der AUB 94 - für den Fall der Überprüfung der Erstfeststellung des Versicherers nicht (bestätigend Brockmöller, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Unfallversicherung, r+s 2012, S. 313 ff.). Das folgt schon daraus, dass zwischen der Erstfeststellung von Invalidität und der Neubestimmung von Invalidität (im Sinne des § 11 IV. AUB 94) klar zu differenzieren ist. Die Neubemessung von unfallbedingter Invalidität setzt begrifflich voraus, dass bereits zuvor eine bedingungsgemäße, das heißt binnen Jahresfrist eingetretene Invalidität festgestellt worden ist. Denn nur wenn der Versicherer bereits eine bedingungsgemäße Invalidität anerkannt hat oder dieses Anerkenntnis durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist, kann die so dem Grunde nach feststehende Invalidität unter den Vorbehalt einer späteren Neubemessung gestellt werden (BGH
VersR 2008, 527).
bb.Dass es dann auf zeitlich davor liegende Beurteilungszeitpunkte ankomme, wenn - wie hier - die gerichtliche Überprüfung der Erstfeststellung des Versicherers erst zu einem Zeitpunkt abgeschlossen werden kann, zu welchem die benannte Dreijahresfrist bereits abgelaufen ist, hat der Bundesgerichtshof abgelehnt. Maßgeblich ist dann vielmehr der Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung bzw. der Zeitpunkt der letzten medizinischen Untersuchung des Versicherten, auf deren Grundlage die abschließende Beurteilung möglich ist und auch vorgenommen wird.