Abs:
Behörde (BfD oder BVA
Strasse u. Hausnummer
PLZ Ort
1. Eingabe, zwecks Überprüfung unrechtmäßig gespeicherter Sozialdaten bei der (Name und Sitz der zuständigen Berufsgenossenschaft); Aktenzeichen: (Aktenzeichen der BG eintragen)
2. Antrag auf Löschung der unrechtmäßig gespeicherten Sozialdaten
3. Antrag auf Aufhebung des/der Bescheid/e vom (Datum des Bescheides) und vom /Datum des Widerspruchbescheides) in Form des Widerspruchbescheides
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Berufsgenossenschaft (Name und Sitz der BG eintragen) speichert unzulässig Sozialdaten über meine Person.
Hiermit bitte ich um Überprüfung des Sachverhaltes und beantrage gleichzeitig die Löschung dieser unrechtmäßig gespeichert Sozialdaten gemäß § 84 Abs. 2 Zehntes Buch (SGB X).
Des Weiteren beantrage ich die Aufhebung der Bescheide vom (Datum des Bescheides) und vom (Datum des Widerspruchsbescheides) in Form des Widerspruchsbescheides gemäß § 42 zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X), da diese Bescheide auf den zu löschenden Sozialdaten beruhen und somit fehlerhaft sind.
Zur Sache:
Fallbeispiel 1: Gutachten nach Aktenlage
Die o. g. Berufsgenossenschaft hat durch Herrn (Titel und Name des Arztes eintragen) das Gutachten vom (Datum des Gutachtens eintragen) nach Aktenlage eingeholt, ohne mir gem. § 200 SGB VII Abs. 1 mehrere Gutachter zur Auswahl zu benennen und mich gem. § 200 SGB VII Abs. 2 auf mein Widerspruchsrecht bezüglich der Übermittlung von Sozialdaten (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X) hinzuweisen.
Fallbeispiel 2: Fachärztliche Stellungnahme (beispielsweise durch Beratungsarzt)
Die o. g. Berufsgenossenschaft hat durch Herrn (Titel und Name des Arztes eintragen) die fachärztliche Stellungnahme vom (Datum der fachärztlichen Stellungnahme eintragen) nach Aktenlage eingeholt. In dieser fachärztlichen Stellungnahme hat der Beratungsarzt eine eigene Bewertung vorgenommen, die nach Art und Umfang, sowie der Prüftiefe einem Gutachten entspricht. Dies verstößt gegen die gesetzliche Regelung des § 200 SGB VII Abs. 1 und 2.
Fallbeispiel 3: Argumentation aus der fachärztliche Stellungnahme des Beratungsarztes im Bescheid übernommen
Die o. g. Berufsgenossenschaft hat durch Herrn (Titel und Name des Arztes eintragen) die fachärztliche Stellungnahme vom (Datum der fachärztlichen Stellungnahme eintragen)nach Aktenlage eingeholt. In dem Bescheid vom (Datum des Bescheides) und (wenn vorhanden) in dem Widerspruchsbescheid vom (Datum des Widerspruchsbescheids) hat die Berufsgenossenschaft die Argumentation des Beratungsarztes übernommen und diese Stellungnahme als Beweismittel in das Verwaltungsverfahren einfließen lassen.
Dies verstößt gegen die gesetzliche Regelung des § 200 SGB VII Abs. 1 und 2 (vergl. Gesetzliche Unfallversicherung Handkomentar von Bereiter-Hahn/ Mehrtens).
Fallbeispiel 4: Fachärztliche Stellungnahme entspricht einem Gutachten und die Argumentation wurde im Bescheid übernommen.
Die o. g. Berufsgenossenschaft hat durch Herrn (Titel und Name des Arztes eintragen) die fachärztliche Stellungnahme vom (Datum der fachärztlichen Stellungnahme eintragen) nach Aktenlage eingeholt. In dieser fachärztlichen Stellungnahme hat der Beratungsarzt eine eigene Bewertung vorgenommen, die nach Art und Umfang, sowie der Prüftiefe einem Gutachten entspricht. In dem Bescheid vom (Datum des Bescheides) und (wenn vorhanden) in dem Widerspruchsbescheid vom (Datum des Widerspruchsbescheids) hat die Berufsgenossenschaft die Argumentation des Beratungsarztes übernommen und diese Stellungnahme als Beweismittel in das Verwaltungsverfahren einfließen lassen.
Dies verstößt gegen die gesetzliche Regelung des § 200 SGB VII Abs. 1 und 2 (vergl. Gesetzliche Unfallversicherung Handkomentar von Bereiter-Hahn/ Mehrtens).
Fallbeispiel 5: Fachärztliche Stellungnahme nach erfolgter persönlicher Begutachtung
Nach einer von der Berufsgenossenschaft in Auftrag gegebene persönliche Begutachtung hat die Berufsgenossenschaft dieses Gutachten von Herrn (Titel; Name und Sitz des Gutachters) vom (Datum des Gutachtens) dem Beratungsarzt Herrn (Titel, Name und Sitz des Beratungsarztes) zur Stellungnahme übergeben. In dieser fachärztlichen Stellungnahme nach Aktenlage hat der Beratungsarzt eine eigene Bewertung vorgenommen, die nach Art und Umfang, sowie der Prüftiefe einem Gutachten entspricht.
Dies verstößt gegen die gesetzliche Regelung des § 200 SGB VII Abs. 1 und 2(vergl. Gesetzliche Unfallversicherung Handkomentar von Bereiter-Hahn/ Mehrtens).
Fallbeispiel 6: Fachärztliche Stellungnahme nach erfolgter persönlicher Begutachtung und Übernahme der Argumentation aus der Fachärztlichen Stellungnahme im Bescheid.
Nach einer von der Berufsgenossenschaft in Auftrag gegebene persönlichen Begutachtung hat die Berufsgenossenschaft dieses Gutachten von Herrn (Titel; Name und Sitz des Gutachters) vom (Datum des Gutachtens) dem Beratungsarzt Herrn (Titel, Name und Sitz des Beratungsarztes) zur Stellungnahme übergeben. In dieser fachärztlichen Stellungnahme nach Aktenlage hat der Beratungsarzt eine eigene Bewertung vorgenommen, die nach Art und Umfang, sowie der Prüftiefe einem Gutachten entspricht. Nachdem der Beratungsarzt zu einer anderen Einschätzung gelangt war, hätte die Berufsgenossenschaft mit dem ursprünglichen Gutachter Rücksprache halten müssen. Satt dessen übernimmt die Berufsgenossenschaft in dem Bescheid vom (Datum des Bescheides) und (wenn vorhanden) in dem Widerspruchsbescheid vom (Datum des Widerspruchsbescheids) die Argumentation des Beratungsarztes und hat diese Stellungnahme somit als Beweismittel in das Verwaltungsverfahren einfließen lassen. Dies verstößt gegen die gesetzliche Regelung des § 200 SGB VII Abs. 1 und 2 (vergl. Gesetzliche Unfallversicherung Handkomentar von Bereiter-Hahn/ Mehrtens).
Fallbeispiel 7: Befundbericht bei Heilverfahrenskontrolle entspricht einem Gutachten
Mit Hinweis auf § 62 SGB I wurde ich durch die o. g. Berufsgenossenschaft zu einer Heilverfahrenskontrolle bei Herrn (Titel, Name und Sitz des Arztes) aufgefordert. Im Rahmen dieser Heilverfahrenskontrolle erstellte der von der Berufsgenossenschaft beauftragte Arzt den Befundbericht vom (Datum des Befundberichtes). In diesem Befundbericht hat Herr (Titel, Name und Sitz des Arztes) eine eigene Bewertung vorgenommen, die nach Art, Umfang und Prüftiefe einem Gutachten entspricht.
Dies verstößt gegen die gesetzliche Regelung des § 200 SGB VII Abs. 1 und 2.
Fallbeispiel 8: Befundbericht bei Heilverfahrenskontrolle entspricht einem Gutachten und Übernahme der Argumentation aus diesem Befundbericht im Bescheid.
Mit Hinweis auf § 62 SGB I wurde ich durch die o. g. Berufsgenossenschaft zu einer Heilverfahrenskontrolle bei Herrn (Titel, Name und Sitz des Arztes) aufgefordert. Im Rahmen dieser Heilverfahrenskontrolle erstellte der von der Berufsgenossenschaft beauftragte Arzt den Befundbericht vom (Datum des Befundberichtes). In diesem Befundbericht hat Herr (Titel, Name und Sitz des Arztes) eine eigene Bewertung vorgenommen, die nach Art, Umfang und Prüftiefe einem Gutachten entspricht. Die Berufsgenossenschaft stützt den Bescheid vom (Datum des Bescheides) und den Widerspruchsbescheid wenn vorhanden) vom (Datum des Widerspruchsbescheides) auf diesen Befundbericht von Herrn (Titel, Name und Sitz des Arztes) und übernimmt die darin enthaltenen Argumentationen. Somit hat die Berufsgenossenschaft sowohl diesen Befundbericht, als auch die fachärztliche Stellungnahme als Beweismittel in das Verwaltungsverfahren einfließen lassen.
Dies verstößt gegen die gesetzliche Regelung des § 200 SGB VII Abs. 1 und 2(vergl. Gesetzliche Unfallversicherung Handkomentar von Bereiter-Hahn/ Mehrtens).
Fallbeispiel 9: Befundbericht der Heilverfahrenskontrolle und fachärztliche Stellungnahme entsprechen einem Gutachten
Mit Hinweis auf § 62 SGB I wurde ich durch die o. g. Berufsgenossenschaft zu einer Heilverfahrenskontrolle bei Herrn (Titel, Name und Sitz des Arztes) aufgefordert. Im Rahmen dieser Heilverfahrenskontrolle erstellte der von der Berufsgenossenschaft beauftragte Arzt den Befundbericht vom (Datum des Befundberichtes). In diesem Befundbericht hat Herr (Titel, Name und Sitz des Arztes) eine eigene Bewertung vorgenommen, die nach Art, Umfang und Prüftiefe einem Gutachten entspricht. Diesen Befundbericht hat die Berufsgenossenschaft dem Beratungsarzt Herrn (Titel, Name und Sitz des Beratungsarztes) zur Stellungnahme vorgelegt. In dieser fachärztlichen Stellungnahme nach Aktenlage nimmt der Beratungsarzt wiederum eine eigene Bewertung vor, die nach Art und Umfang, sowie nach Prüftiefe einem Gutachten entspricht.
Dies verstößt gegen die gesetzliche Regelung des § 200 SGB VII Abs. 1 und 2.
Fallbeispiel 10: Befundbericht der Heilverfahrenskontrolle und fachärztliche Stellungnahme entsprechen einem Gutachten mit Übernahme der Argumentation im Bescheid
Mit Hinweis auf § 62 SGB I wurde ich durch die o. g. Berufsgenossenschaft zu einer Heilverfahrenskontrolle bei Herrn (Titel, Name und Sitz des Arztes) aufgefordert. Im Rahmen dieser Heilverfahrenskontrolle erstellte der von der Berufsgenossenschaft beauftragte Arzt den Befundbericht vom (Datum des Befundberichtes). In diesem Befundbericht hat Herr (Titel, Name und Sitz des Arztes) eine eigene Bewertung vorgenommen, die nach Art, Umfang und Prüftiefe einem Gutachten entspricht. Diesen Befundbericht hat die Berufsgenossenschaft dem Beratungsarzt Herrn (Titel, Name und Sitz des Beratungsarztes) zur Stellungnahme vorgelegt. In dieser fachärztlichen Stellungnahme nach Aktenlage nimmt der Beratungsarzt wiederum eine eigene Bewertung vor, die nach Art und Umfang, sowie nach Prüftiefe einem Gutachten entspricht.
Die Berufsgenossenschaft stützt den Bescheid vom (Datum des Bescheides) und den Widerspruchsbescheid (wenn vorhanden) vom (Datum des Widerspruchsbescheides) auf den Befundbericht von Herrn (Titel, Name und Sitz des Arztes), sowie auf die fachärztliche Stellungnahme von Herrn (Titel, Name und Sitz des Beratungsarztes) und übernimmt die darin enthaltenen Argumentationen. Somit hat die Berufsgenossenschaft sowohl diesen Befundbericht, als auch die fachärztliche Stellungnahme als Beweismittel in das Verwaltungsverfahren einfließen lassen.
Dies verstößt gegen die gesetzliche Regelung des § 200 SGB VII Abs. 1 und 2(vergl. Gesetzliche Unfallversicherung Handkomentar von Bereiter-Hahn/ Mehrtens).
/Ende der Fallbeispiele/_________________________________________________________________
Ich erkläre mich ausdrücklich mit meiner Namensnennung gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft einverstanden.
Ich bitte höflich um Eingangsbestätigung dieser Eingabe und um Mitteilung unter welchem Aktenzeichen diese Eingabe in Ihrer Behörde bearbeitet wird.
Diese Eingabe wird mit gleicher Post an den Bundesbeauftragten für Datenschutz und an das Bundesversicherungsamt versandt.
Mit freundlichen Grüßen
Name/Unterschrift