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Gerichtsgutachten

Wenn nicht, rate ich Dir, dies ganz schnell zu tun und bei Gericht ein ruhendes Klageverfahren zu beantragen (inklusive Zurückstellung des Gutachtenauftrages), bis der BfD und das BVA Deinen Antrag bearbeitet haben, bzw. bis die BG über Deinen Antarg auf Löschung beschieden hat.
Petra

hallo, petra
dks für deine empfehlung.
habe leider erst jetzt, im forum, erfahren, dass es die möglichkeit der löschung gibt.
obwohl ich jedes gutachten zerpflückt hatte, hat mich mein ra nicht auf diese möglichkeit hingewiesen, sondern, im gegenteil, gesagt, es bringe nichts, die gutachten auseinanderzunehmen.
jetzt bin ich soweit, dass der ganze mist von 10 jahren in form einer akte immer weitergegeben wird.

in der beweisfrage steht u.a. auch, falls das gutachten nicht mit den vorherigen übereinstimmt, muss eine begründung abgegeben werden, warum.

mal ganz ehrlich, welcher ga tritt seinen kollegen vor ...

bt, was ist BfD und BVA?

gruss
pussi
 
Hallo Pussi,

da der FAQ-Bereich zur zeit überarbeitet wird, stelle ich die Mustertexte hier noch einmal ein:


Vorschläge (Musterschreiben) zur Eingabe beim BfD (Bundesbeauftragter für den Datenschutz) und BVA (Bundesversicherungsamt) zwecks Überprüfung von unrechtmäßig gespeicherten Sozialdaten bei Verstoß gegen § 200 siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII)

In den vorgeschlagenen Texten wurde jeweils immer nur die männliche Arztperson (Herr) benannt, daher bitte gegebenenfalls durch "Frau" austauschen


Adressen:

Bundesversicherungsamt
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn

Tel.: (0228) 619 - 0
Fax: (0228) 619 - 1870
E-Mail: poststelle@bva.de


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit
Husarenstraße 30
53117 Bonn

Telefon: +49 (0)228-81995-0
Telefax: +49 (0)228-81995-550
E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de


Hinweis: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist nur für den Bereich der Berufsgenossenschaften zuständig.

Für den Bereich der Unfallkassen sind die jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragte der einzelnen Bundesländer zuständig.

Die Adressen der Landesdatenschutzbeauftragten befinden sich unter dem nachfolgenden Link:

http://www.bfdi.bund.de/cln_030/nn_.../AnschriftenLandesdatenschutzbeauftragte.html


Musterschreiben:

Abs:



Behörde (BfD oder BVA

Strasse u. Hausnummer

PLZ Ort


1. Eingabe, zwecks Überprüfung unrechtmäßig gespeicherter Sozialdaten bei der (Name und Sitz der zuständigen Berufsgenossenschaft); Aktenzeichen: (Aktenzeichen der BG eintragen)

2. Antrag auf Löschung der unrechtmäßig gespeicherten Sozialdaten

3. Antrag auf Aufhebung des/der Bescheid/e vom (Datum des Bescheides) und vom /Datum des Widerspruchbescheides) in Form des Widerspruchbescheides



Sehr geehrte Damen und Herren,

die Berufsgenossenschaft (Name und Sitz der BG eintragen) speichert unzulässig Sozialdaten über meine Person.

Hiermit bitte ich um Überprüfung des Sachverhaltes und beantrage gleichzeitig die Löschung dieser unrechtmäßig gespeichert Sozialdaten gemäß § 84 Abs. 2 Zehntes Buch (SGB X).

Des Weiteren beantrage ich die Aufhebung der Bescheide vom (Datum des Bescheides) und vom (Datum des Widerspruchsbescheides) in Form des Widerspruchsbescheides gemäß § 42 zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X), da diese Bescheide auf den zu löschenden Sozialdaten beruhen und somit fehlerhaft sind.

Zur Sache:


Fallbeispiel 1: Gutachten nach Aktenlage

Die o. g. Berufsgenossenschaft hat durch Herrn (Titel und Name des Arztes eintragen) das Gutachten vom (Datum des Gutachtens eintragen) nach Aktenlage eingeholt, ohne mir gem. § 200 SGB VII Abs. 1 mehrere Gutachter zur Auswahl zu benennen und mich gem. § 200 SGB VII Abs. 2 auf mein Widerspruchsrecht bezüglich der Übermittlung von Sozialdaten (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X) hinzuweisen.


Fallbeispiel 2: Fachärztliche Stellungnahme (beispielsweise durch Beratungsarzt)

Die o. g. Berufsgenossenschaft hat durch Herrn (Titel und Name des Arztes eintragen) die fachärztliche Stellungnahme vom (Datum der fachärztlichen Stellungnahme eintragen) nach Aktenlage eingeholt. In dieser fachärztlichen Stellungnahme hat der Beratungsarzt eine eigene Bewertung vorgenommen, die nach Art und Umfang, sowie der Prüftiefe einem Gutachten entspricht. Dies verstößt gegen die gesetzliche Regelung des § 200 SGB VII Abs. 1 und 2.


Fallbeispiel 3: Argumentation aus der fachärztliche Stellungnahme des Beratungsarztes im Bescheid übernommen

Die o. g. Berufsgenossenschaft hat durch Herrn (Titel und Name des Arztes eintragen) die fachärztliche Stellungnahme vom (Datum der fachärztlichen Stellungnahme eintragen)nach Aktenlage eingeholt. In dem Bescheid vom (Datum des Bescheides) und (wenn vorhanden) in dem Widerspruchsbescheid vom (Datum des Widerspruchsbescheids) hat die Berufsgenossenschaft die Argumentation des Beratungsarztes übernommen und diese Stellungnahme als Beweismittel in das Verwaltungsverfahren einfließen lassen.

Dies verstößt gegen die gesetzliche Regelung des § 200 SGB VII Abs. 1 und 2 (vergl. Gesetzliche Unfallversicherung Handkomentar von Bereiter-Hahn/ Mehrtens).


Fallbeispiel 4: Fachärztliche Stellungnahme entspricht einem Gutachten und die Argumentation wurde im Bescheid übernommen.

Die o. g. Berufsgenossenschaft hat durch Herrn (Titel und Name des Arztes eintragen) die fachärztliche Stellungnahme vom (Datum der fachärztlichen Stellungnahme eintragen) nach Aktenlage eingeholt. In dieser fachärztlichen Stellungnahme hat der Beratungsarzt eine eigene Bewertung vorgenommen, die nach Art und Umfang, sowie der Prüftiefe einem Gutachten entspricht. In dem Bescheid vom (Datum des Bescheides) und (wenn vorhanden) in dem Widerspruchsbescheid vom (Datum des Widerspruchsbescheids) hat die Berufsgenossenschaft die Argumentation des Beratungsarztes übernommen und diese Stellungnahme als Beweismittel in das Verwaltungsverfahren einfließen lassen.

Dies verstößt gegen die gesetzliche Regelung des § 200 SGB VII Abs. 1 und 2 (vergl. Gesetzliche Unfallversicherung Handkomentar von Bereiter-Hahn/ Mehrtens).


Fallbeispiel 5: Fachärztliche Stellungnahme nach erfolgter persönlicher Begutachtung

Nach einer von der Berufsgenossenschaft in Auftrag gegebene persönliche Begutachtung hat die Berufsgenossenschaft dieses Gutachten von Herrn (Titel; Name und Sitz des Gutachters) vom (Datum des Gutachtens) dem Beratungsarzt Herrn (Titel, Name und Sitz des Beratungsarztes) zur Stellungnahme übergeben. In dieser fachärztlichen Stellungnahme nach Aktenlage hat der Beratungsarzt eine eigene Bewertung vorgenommen, die nach Art und Umfang, sowie der Prüftiefe einem Gutachten entspricht.
Dies verstößt gegen die gesetzliche Regelung des § 200 SGB VII Abs. 1 und 2(vergl. Gesetzliche Unfallversicherung Handkomentar von Bereiter-Hahn/ Mehrtens).



Fallbeispiel 6: Fachärztliche Stellungnahme nach erfolgter persönlicher Begutachtung und Übernahme der Argumentation aus der Fachärztlichen Stellungnahme im Bescheid.

Nach einer von der Berufsgenossenschaft in Auftrag gegebene persönlichen Begutachtung hat die Berufsgenossenschaft dieses Gutachten von Herrn (Titel; Name und Sitz des Gutachters) vom (Datum des Gutachtens) dem Beratungsarzt Herrn (Titel, Name und Sitz des Beratungsarztes) zur Stellungnahme übergeben. In dieser fachärztlichen Stellungnahme nach Aktenlage hat der Beratungsarzt eine eigene Bewertung vorgenommen, die nach Art und Umfang, sowie der Prüftiefe einem Gutachten entspricht. Nachdem der Beratungsarzt zu einer anderen Einschätzung gelangt war, hätte die Berufsgenossenschaft mit dem ursprünglichen Gutachter Rücksprache halten müssen. Satt dessen übernimmt die Berufsgenossenschaft in dem Bescheid vom (Datum des Bescheides) und (wenn vorhanden) in dem Widerspruchsbescheid vom (Datum des Widerspruchsbescheids) die Argumentation des Beratungsarztes und hat diese Stellungnahme somit als Beweismittel in das Verwaltungsverfahren einfließen lassen. Dies verstößt gegen die gesetzliche Regelung des § 200 SGB VII Abs. 1 und 2 (vergl. Gesetzliche Unfallversicherung Handkomentar von Bereiter-Hahn/ Mehrtens).


Fallbeispiel 7: Befundbericht bei Heilverfahrenskontrolle entspricht einem Gutachten

Mit Hinweis auf § 62 SGB I wurde ich durch die o. g. Berufsgenossenschaft zu einer Heilverfahrenskontrolle bei Herrn (Titel, Name und Sitz des Arztes) aufgefordert. Im Rahmen dieser Heilverfahrenskontrolle erstellte der von der Berufsgenossenschaft beauftragte Arzt den Befundbericht vom (Datum des Befundberichtes). In diesem Befundbericht hat Herr (Titel, Name und Sitz des Arztes) eine eigene Bewertung vorgenommen, die nach Art, Umfang und Prüftiefe einem Gutachten entspricht.

Dies verstößt gegen die gesetzliche Regelung des § 200 SGB VII Abs. 1 und 2.


Fallbeispiel 8: Befundbericht bei Heilverfahrenskontrolle entspricht einem Gutachten und Übernahme der Argumentation aus diesem Befundbericht im Bescheid.

Mit Hinweis auf § 62 SGB I wurde ich durch die o. g. Berufsgenossenschaft zu einer Heilverfahrenskontrolle bei Herrn (Titel, Name und Sitz des Arztes) aufgefordert. Im Rahmen dieser Heilverfahrenskontrolle erstellte der von der Berufsgenossenschaft beauftragte Arzt den Befundbericht vom (Datum des Befundberichtes). In diesem Befundbericht hat Herr (Titel, Name und Sitz des Arztes) eine eigene Bewertung vorgenommen, die nach Art, Umfang und Prüftiefe einem Gutachten entspricht. Die Berufsgenossenschaft stützt den Bescheid vom (Datum des Bescheides) und den Widerspruchsbescheid wenn vorhanden) vom (Datum des Widerspruchsbescheides) auf diesen Befundbericht von Herrn (Titel, Name und Sitz des Arztes) und übernimmt die darin enthaltenen Argumentationen. Somit hat die Berufsgenossenschaft sowohl diesen Befundbericht, als auch die fachärztliche Stellungnahme als Beweismittel in das Verwaltungsverfahren einfließen lassen.

Dies verstößt gegen die gesetzliche Regelung des § 200 SGB VII Abs. 1 und 2(vergl. Gesetzliche Unfallversicherung Handkomentar von Bereiter-Hahn/ Mehrtens).

Fallbeispiel 9: Befundbericht der Heilverfahrenskontrolle und fachärztliche Stellungnahme entsprechen einem Gutachten

Mit Hinweis auf § 62 SGB I wurde ich durch die o. g. Berufsgenossenschaft zu einer Heilverfahrenskontrolle bei Herrn (Titel, Name und Sitz des Arztes) aufgefordert. Im Rahmen dieser Heilverfahrenskontrolle erstellte der von der Berufsgenossenschaft beauftragte Arzt den Befundbericht vom (Datum des Befundberichtes). In diesem Befundbericht hat Herr (Titel, Name und Sitz des Arztes) eine eigene Bewertung vorgenommen, die nach Art, Umfang und Prüftiefe einem Gutachten entspricht. Diesen Befundbericht hat die Berufsgenossenschaft dem Beratungsarzt Herrn (Titel, Name und Sitz des Beratungsarztes) zur Stellungnahme vorgelegt. In dieser fachärztlichen Stellungnahme nach Aktenlage nimmt der Beratungsarzt wiederum eine eigene Bewertung vor, die nach Art und Umfang, sowie nach Prüftiefe einem Gutachten entspricht.

Dies verstößt gegen die gesetzliche Regelung des § 200 SGB VII Abs. 1 und 2.


Fallbeispiel 10: Befundbericht der Heilverfahrenskontrolle und fachärztliche Stellungnahme entsprechen einem Gutachten mit Übernahme der Argumentation im Bescheid

Mit Hinweis auf § 62 SGB I wurde ich durch die o. g. Berufsgenossenschaft zu einer Heilverfahrenskontrolle bei Herrn (Titel, Name und Sitz des Arztes) aufgefordert. Im Rahmen dieser Heilverfahrenskontrolle erstellte der von der Berufsgenossenschaft beauftragte Arzt den Befundbericht vom (Datum des Befundberichtes). In diesem Befundbericht hat Herr (Titel, Name und Sitz des Arztes) eine eigene Bewertung vorgenommen, die nach Art, Umfang und Prüftiefe einem Gutachten entspricht. Diesen Befundbericht hat die Berufsgenossenschaft dem Beratungsarzt Herrn (Titel, Name und Sitz des Beratungsarztes) zur Stellungnahme vorgelegt. In dieser fachärztlichen Stellungnahme nach Aktenlage nimmt der Beratungsarzt wiederum eine eigene Bewertung vor, die nach Art und Umfang, sowie nach Prüftiefe einem Gutachten entspricht.
Die Berufsgenossenschaft stützt den Bescheid vom (Datum des Bescheides) und den Widerspruchsbescheid (wenn vorhanden) vom (Datum des Widerspruchsbescheides) auf den Befundbericht von Herrn (Titel, Name und Sitz des Arztes), sowie auf die fachärztliche Stellungnahme von Herrn (Titel, Name und Sitz des Beratungsarztes) und übernimmt die darin enthaltenen Argumentationen. Somit hat die Berufsgenossenschaft sowohl diesen Befundbericht, als auch die fachärztliche Stellungnahme als Beweismittel in das Verwaltungsverfahren einfließen lassen.
Dies verstößt gegen die gesetzliche Regelung des § 200 SGB VII Abs. 1 und 2(vergl. Gesetzliche Unfallversicherung Handkomentar von Bereiter-Hahn/ Mehrtens).


/Ende der Fallbeispiele/_________________________________________________________________


Ich erkläre mich ausdrücklich mit meiner Namensnennung gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft einverstanden.

Ich bitte höflich um Eingangsbestätigung dieser Eingabe und um Mitteilung unter welchem Aktenzeichen diese Eingabe in Ihrer Behörde bearbeitet wird.

Diese Eingabe wird mit gleicher Post an den Bundesbeauftragten für Datenschutz und an das Bundesversicherungsamt versandt.

Mit freundlichen Grüßen

Name/Unterschrift


Erklärung der Autorin:

Diese Musterschreiben stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen lediglich als Vorschlag aufgrund Erfahrungen. Die Autorin kann keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser vorgeschlagenen Texte übernehmen. Eine Verwendung dieser Texte erfolgt auf eigenes Risiko.
 
hallo, seenixe
hallo, petra

erst einmal vielen dank für eure bemühungen.
hätte ich es doch nur vorher gewusst!

könnte ich es vielleicht meinem verehrten ra auf die backe picken
schliesslich hat er es verbockt und bekommt geld von mir, zugegeben, im sozialrecht bekommt er nicht viel, aber dann hätte er den auftrag auch nicht annehmen dürfen, oder?

ich habe nämlich folgendes problem:
an die aktenzeichen usw. seit 2001 komme ich nicht mehr dran, die hat aber mein ra.
im urteil sind diese aktz. auch nicht aufgeführt. bin also schon wieder auf ihn angewiesen.

besteht vielleicht ein hauch einer möglichkeit, es global ,d.h.unter aufführung der im urteil benannten gutachten (negativ, versteht sich) zu versuchen?

wenn ich jetzt meinem ra gebe, und drauf bestehe, dass er dass verfahren durchführt, trete ich ihm mit sicherheit auf irgendetwas.
heute haben wir samstag, am montag muss ich etwas unternehmen

schönes wochenende
pussi
 
Hallo liebes Moderatorenteam,

ich weiss, dass tut hier nichts zur Fachfrage an sich beitragen, ich wollte anbei mal vorsichtig anklopfen, ab wann mit der Zugänglichkeit der FAQs wieder zu rechnen ist?

Anbei habe ich gestern auch zu der eigentlichen Frage noch versucht zu recherchieren (Verwertbarkeit von Gerichtsgutachten, vor allem der interessante Fall, wenn dies schon zwei Jahre alt ist) und bin auf die interessante Zeitschrift "Die Sozialgerichtsbarkeit" gestoßen. Die ist leider sehr teuer. - Vor Ort ist sie jedoch an der Uni vorhanden. Da gibt es richtig gute Artikel, die uns argumentativ hier im Forum weiterbringen könnten Die abstracts zu den Ausgaben sind im Netz abrufbar.

Meines Wissens darf ein Gerichtsgutachten nicht älter als drei Jahre sein, ansonsten darf es nicht mehr verwertet werden. Liege ich hier falsch?

Liebe Grüsse

Cateye
 
Hallo Cateye,

gemäss den Planungen kannst du in Kürze wieder mit dem FAQ-Bereich rechnen, konkretes Datum wird hoffentlich bald nachgeliefert.

Zu deinem Anliegen konnte ich folgendes Urteil finden:

LSG Thüringen, Urteil vom 18.08.2003 - L 6 RJ 328/03 -

Sind zum Zeitpunkt der Sitzung 22 Monate seit der Untersuchung und Feststellung des gesundheitlichen Zustandes des Klägers durch Gutachten vergangen, muss sich das Gericht gedrängt fühlen, im Rahmen der Amtsermittlung (§ 103 SGG) eine - mögliche - Veränderung des Gesundheitszustandes des Klägers zu überprüfen und zwar vor allem durch Einholung von aktuellen Befundberichten der behandelnden Ärzte. Diese dienen vor allem der Überprüfung, ob Anhaltspunkte für weitere medizinische Ermittlungen (z. B. Gutachten) bestehen.

Quelle: http://www.anhaltspunkte.de/ Onlinezeitschrift Ausgabe 3/2004


Bitte beachte aber, dass es sich in diesem Verfahren um eine Rentenangelegenheit handelte. Meines Erachtens wären zwar auch Verfahren der GUV von einer solchen Entscheidung betroffen, aber leider weiss man ja nie...

Wegen der Zeitschrift "Die Sozialgerichtsbarkeit": bin leider nur auf die Jahresinhaltsverzeichnisse unter http://esv.info/z/SGbZ/zeitschriften.html gestoßen, Abstracts zu den einzelnen Artikeln waren mir nicht zugänglich. Wäre daher schön, wenn du den von dir gefundenen Link hier im Forum einstellen könntest.

Gruß und schönes Restwochenende
Joker
 
Hallo Pussi,

wie wäre es denn den Anwalt zu wechseln. Es gibt einige Sozialrechtler, die nach mienm Kenntnisstand zwar nach Honorar abrechen, aber dafür nach meinen Erfahrungen vernüftige Arneit leisten.

Liebe Grüsse

Petra


P.S.: Sende dem Anwalt doch einmal diesen Link:

http://juris.bundessozialgericht.de...ent.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2008&nr=10251


Was für das Gerichtsverfahren rechtgültig ist, ist im Verwaltungsferfahren erst recht anzuwenden!

Übrigens: Wenn ein Gutachten oder eine Stellungnahme gelöscht werden muss, müssen alle nachfolgenden Gutachten und Stellungnahmen, die sich auf das/die zu löschende Gutachten/Stellungnahme Bezug nehmen ebenfalls zu löschen. Beruhen Bescheide auf den zu löschenden Gutachten/Stellungnahme, sind diese aufzuheben, da sie rechtswidrig sind!
 
Hallo Petra,

meine Freundin verlor wegen Mobbing ihre Arbeit. Als ihr das Wasser zum Hals stand, hat sie sich an einen Anwalt gewendet, der so fähig ist, wie ein leeres Stück Papier, obwohl er sich auf seiner Hompage auf "Mobbing" spezialisiert hatte....

Ich hatte ihr dann nach einer Gerichtsverhandlung (es ging um Abmahnungen, die vollkommen lächerlich waren und nach unserer Rechtsauffassung auch nicht haltbar) zu einem Anwaltwechsel geraten, weil dieser Anwalt nicht in der Lage war, diese Abmahnungen nichtig zu machen.

Ich hatte dann das Schreiben an die Rechtschutzversicherung verfasst, so frei nach dem Motto, dass ein Anwalt vor dem Verfahren eine ehrliche Einschätzung abgeben müsste, um nicht seine Mandantin in ein Verfahren zu drängen, das von vorneherein als aussichtlos gilt.

Bei einem Anwaltswechsel ist von vorneherein folgendes zu bedenken:
1. Rechtschutzversicherung anfragen, ob weiterhin eine Deckung besteht
2. unbedingt eine schlüssige Begründung, die einen Anwaltswechsel notwendig macht, ausdenken.
3. möglicherweise die Konsequenz einberechnen, dass es möglich ist aus der Rechtschutzversicherung herausgeschmissen zu werden, wenn diese meint, dass ihr zu teuer werdet. Das hat allerdings heute den Beigeschmack, dass der Versicherungsschutz erlischt und keine weitere Rechtschutzversicherung euch mehr aufnehmt.

Ergo: immer zuerst die Rechtschutzversicherung anfragen, ob ein Anwaltswechsel möglich ist.

Gruss,
Cateye
 
Hallo Pussi,

wie wäre es denn den Anwalt zu wechseln. Es gibt einige Sozialrechtler, die nach mienm Kenntnisstand zwar nach Honorar abrechen, aber dafür nach meinen Erfahrungen vernüftige Arneit leisten.

Liebe Grüsse

Petra




Übrigens: Wenn ein Gutachten oder eine Stellungnahme gelöscht werden muss, müssen alle nachfolgenden Gutachten und Stellungnahmen, die sich auf das/die zu löschende Gutachten/Stellungnahme Bezug nehmen ebenfalls zu löschen. Beruhen Bescheide auf den zu löschenden Gutachten/Stellungnahme, sind diese aufzuheben, da sie rechtswidrig sind!

hallo,petra,
dks für diese information
alle fortlaufenden gutachten beziehen sich auf folgende schriftl. aussage.
pat. ist ab 04 .99 arbeitsfähig.
keiner, aber wirklich keiner, hat mich untersucht!darauf basieren alle gutachten.
soweit ich es mitbekommen habe, wurde seit apr.99 eklatant gegen meine rechte verstossen, haben sich zum beispiel daten von der gegnerischen haftpflicht besorgt, da diese ein gutachten bei der bg machen liess. und diese umgekehrte auch.
fein oder?
wenn ich nur kontinuierlich denken könnte, brauchte ich keinen anwalt.
bin schon wieder ein wenig neben der kapp!
da ich in zeitnot bin, werde, sollte ich meinen ra . auffordern, meine interessen nach §200 zu vertreten oder es gleich selber machen, oder ankündigen, wenn nicht er, dann ich
schon wieder viele fragen.
hast du evtl.einen anderen ra, der was tut?
(tuten tut der nachwächter) egal

mfg
pussi
 
Servus Cateye,

habe mir mal den Link der empfohlenen Zeitschrift angesehen und würde mir gern zwei Artikel näher betrachten:

Ausgabe 05/2007

Chronischer Schmerz – Anforderungen an die sozialmedizinische Begutachtung von Dr. Steffen Roller
Wo medizinische Fragestellungen eine Rolle spielen, ist chronischer Schmerz ein häufig anzutreffendes Phänomen. Seiner rechtlichen Bedeutung kann in allen sozialrechtlichen Teilgebieten ein einheitlicher struktureller Ansatz zugrunde gelegt werden. Für seine Feststellung und Bewertung durch gerichtliche Sachverständige existieren sozialmedizinische Standards, die Sozialgerichte kennen und einfordern müssen. (Seite 271 - 275)

Die Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren von Dr. Anders Leopold
§ 118 SGG i. V. m. dem neuen § 411a ZPO ermöglicht die Ersetzung einer gerichtlich anzuordnenden schriftlichen Begutachtung durch Verwertung anderer, bisher verfahrensfremder gerichtlich sowie staatsanwaltlich eingeholter Gutachten. In diesem Aufsatz wird der praktische Anwendungsbereich dieser Möglichkeit im Sozialgerichtsprozess untersucht und der bisherigen Rechtslage und -praxis gegenübergestellt. (Seite 276 - 280)

Falls es dir möglich ist, das Dokument als *.pdf zu speichern und hier einzustellen, wäre dies schön.

Viele Grüße
 
Hallo wackelbär,

ich weiss derzeit nicht, wie ich an die Artikel selbst herankomme, da mein Terminkalender voll ist. Wenn es nicht eilt, kann ich mich um den Erhalt bemühen. Ich melde mich wieder PN.

Gruss,
Cateye
 
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