oerni
Erfahrenes Mitglied
Hallo @,
nach dem ich heute meine jährliche Akte zu einem Unfall auf CD erhalten habe, blätterte ich darin.
Aufgefallen ist dabei eine Mahnung der Bayrischen Gerichtskasse - Mahngebühr!
Meine Beklagte die BG ETEM wurde zu Zahlung von 750,00 € angemahnt.
Der Betrag teilt sich auf in 3 mal 75 € und 2 mal 150 €
Es waren noch 2 weitere andere Klagen geschrieben.
Dazu verwendete das zuständige Amt folgenden Hinweis § 184 SGG
(1) 1Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten.
2Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen.
3Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.
(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren festgesetzt.
vor den Sozialgerichten auf 150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf 225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf 300 Euro
So nun die Frage dazu, wurde Eure gesetzliche UV jemals mit einer Verfahrensgebühr belangt?
Kennt jemand folgende Urteile - vermutlich aus Bayern event. SG Augsburg 18 U 246/18 und 8 U 23/20.
Diese kann ich bisher nicht finden.
Danke schon mal für Eure Antworten
nach dem ich heute meine jährliche Akte zu einem Unfall auf CD erhalten habe, blätterte ich darin.
Aufgefallen ist dabei eine Mahnung der Bayrischen Gerichtskasse - Mahngebühr!
Meine Beklagte die BG ETEM wurde zu Zahlung von 750,00 € angemahnt.
Der Betrag teilt sich auf in 3 mal 75 € und 2 mal 150 €
Es waren noch 2 weitere andere Klagen geschrieben.
Dazu verwendete das zuständige Amt folgenden Hinweis § 184 SGG
(1) 1Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten.
2Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen.
3Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.
(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren festgesetzt.
vor den Sozialgerichten auf 150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf 225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf 300 Euro
So nun die Frage dazu, wurde Eure gesetzliche UV jemals mit einer Verfahrensgebühr belangt?
Kennt jemand folgende Urteile - vermutlich aus Bayern event. SG Augsburg 18 U 246/18 und 8 U 23/20.
Diese kann ich bisher nicht finden.
Danke schon mal für Eure Antworten