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Gerichtsgebühren!

oerni

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
2 Nov. 2006
Beiträge
5,224
Ort
Bayrisch-Schwaben
Hallo @,

nach dem ich heute meine jährliche Akte zu einem Unfall auf CD erhalten habe, blätterte ich darin.
Aufgefallen ist dabei eine Mahnung der Bayrischen Gerichtskasse - Mahngebühr!

Meine Beklagte die BG ETEM wurde zu Zahlung von 750,00 € angemahnt.
Der Betrag teilt sich auf in 3 mal 75 € und 2 mal 150 €
Es waren noch 2 weitere andere Klagen geschrieben.

Dazu verwendete das zuständige Amt folgenden Hinweis § 184 SGG

(1) 1Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten.
2Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen.
3Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren festgesetzt.
vor den Sozialgerichten auf 150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf 225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf 300 Euro

So nun die Frage dazu, wurde Eure gesetzliche UV jemals mit einer Verfahrensgebühr belangt?

Kennt jemand folgende Urteile - vermutlich aus Bayern event. SG Augsburg 18 U 246/18 und 8 U 23/20.
Diese kann ich bisher nicht finden.

Danke schon mal für Eure Antworten
 
hallo oerni,

ich finde in den Akten (Verwaltungsakte, Prozessakte)

also das heißt selbst bei Untätigkeitsklagen

Nichts darüber.

Wie kann man das erklären?

Lg. Rolandi
 
Hallo @oerni,
warum sollte Dir die UV mitteilen, wenn sie von Gesetzes wegen für ein Klageverfahren Kosten bezahlen muß?
Du zitierst doch § 183 SGG in dem es heißt: Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind.
Eindeutig muß eine BG schon immer für jede Klage oder auch jedes Verfahren Gebühren an die Gerichtskasse bezahlen.
Nur weshalb soll dies in die Patientenakte?
Bei Dir ist es auch nur erschienen, weil die scheinbar nicht bezahlt haben und deshalb angemahnt wurden. Wenn Du in den Erläuterungen zu § 183 SGG schaust, siehst Du die entsprechenden Urteile und Auslegungen dazu.
Aber: Bei einem Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer müssen selbst die geschützten Personen Gerichtsgebühren bezahlen. Weshalb eigentlich?
Den etwas nutzlosen Kommentar von Rolandi lasse ich mal unkommentiert stehen.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo
Den etwas nutzlosen Kommentar von Rolandi lasse ich mal unkommentiert stehen.
da hast Recht.

§ 189 SGG
(1) 1Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt.
2Die Mitteilung eines Auszuges aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen.
(2) 1Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
2Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
https://dejure.org/gesetze/SGG/189.html

Weshalb nun in meiner Patientenakte die Mahnung und Aufstellung zu finden war, weiß ich nicht, aber in der Aufstellung
waren 2 Personen mit Namen und BG Aktenzeichen nicht geschwärzt - als ein klarer Datenschutzverstoß

Ausserdem befinden sich in der Akte Vorgänge von anderen meiner Akten, die nun mal überhaupt nichts mit den Unfällen zu tun haben.

Der Albtraum der Beklagten geht damit in die nächste Runde.

Das große Problem mit der Gebühren Ordnung, würde diese bedingungslos überall bei SG Verfahren eingesetzt,
würde sich vielleicht die Beklagten überlegen, ablehnende Bescheide zu erlassen.
Die Gebühren sind keine Pflicht, liegt immer im Ermessen der Gerichte.
 
Hallo Oerni,
Datenschutzverletzung ... Was verlangst Du??? Wir haben Corona .... Vorsicht Ironie
Da die Mitarbeiter der BG die Gebühren nicht vom Gehalt abgezogen werden sondern auf die Unternehmen umgelegt werden... Keine Notwendigkeit, kommen einfach oben auf die Ausgaben drauf. Was Du nur verlangst ;-)

Gruß von der Seenixe
 
Genau deshalb hat die ETEM auch ihre Satzung verändern müssen.
Bisher, also seit etwa 30 Jahren war Berechnungsgrundlage für freiwillig Versicherte Unternehmer die halbe Gefahrenklasse.
Hat das BAS in den Jahren geschlafen, wenn es nicht aufgefallen ist?

Der § 153 SGB VII regelt die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge. Abs. 1 dieser Norm lautet:
1) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen.

Der § 167 SGB VII regelt dazu noch die Beitragsberechnung, dieser lautet:
(1) Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß.
(2) Der Beitragsfuß wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte × Gefahrklassen) berechnet. Beitragseinheiten der Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten werden nicht berücksichtigt; für diese Unternehmen wird der Beitrag nach dem Beitragsfuß des letzten Umlagejahres berechnet.
(3) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.


Nach § 154 Abs. 1 SGB VII tritt an die Stelle der Arbeitsentgelte bei freiwilligen Versicherten der Jahresarbeitsverdienst (Versicherungssumme).
Versicherungssumme x Gefahrklasse x Umlageziffer= Jahresbeitrag
Das BAS hat beanstandet, dass der Gesetzgeber hier im § 153 SGB VII die ganze Gefahrklasse als Berechnungsfaktor auflistet.
Ein anderer Faktor (halbe Gefahrklasse) sei gesetzlich nicht vorgesehen, um das Umlagesoll zu decken.

Was ich verlange - bekomme ich sowieso nicht, denn wo käme man hin, wenn ich das bekäme was mir nach
Recht und Gesetz auf Euro und Cent zustehen würde.
Die Würde des Menschen ist unantastbar, nur manchen Mitarbeiter der ETEM haben damit Probleme, immer dann
wenn es um Versicherte geht.

Zurück zum Datenschutz - da hat die ETEM einen schönen Zusatz (eMail) von mir erhalten, mit der Bitte doch das zu tun,
was ich gerne will ohne das ich entsprechende Aufsichtsbehörden einschalten muss.
Dumm das ich jetzt mit Gerichtsurteilen des SG Augsburg auch die BG AZ. und den Namen dazu kenne.
 
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