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Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung

sachsblau

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
5 Nov. 2009
Beiträge
1,406
Hallo alle zusammen,

ich möchte Euch in einer weiteren Sache gern um Rat fragen und es wäre mir sehr wichtig, Eure Meinungen oder besser noch Erfahrungen dazu zu hören/lesen. Ganz herzlichen Dank schon jetzt dafür.

Von mir wurde Klage vor dem SG eingereicht. Darin geht es um die Weiterzahlung von Verletztengeld über die 78. Woche hinaus.
Nach der Klageeinreichung habe ich von der Gegenseite nichts gehört. Jetzt bekomme ich vom Sozialgericht eine Mitteilung, dass ein Gerichtsentscheid ohne mündliche Verhandlung ergehen soll. Der Fall wäre geklärt.
Dabei beruft man sich auf § 105 Sozialgesetzbuch - wenn eine Streitangelegenheit keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen würde, könne ohne Verhandlung und ohne Beiziehung der Beisitzenden eine Entscheidung per Gerichtsentscheid getroffen werden. :confused:

Muss ich das akzeptieren oder kann ich eine mündliche Verhandlung verlangen?
Aus dem Schreiben geht natürlich auch nicht hervor, im Sinne welcher Partei der Fall entschieden sei. Gibt es eine Möglichkeit, sich hierzu Informationen abzufordern oder muss ich die richterliche Entscheidung abwarten und dann ggf. weiter dagegen vorgehen, wenn der Bescheid nicht in meinem Sinne ausfällt?

Habt Ihr solche Gerichtsbescheide auch schon gehabt? Wie ist das bei Euch gelaufen? was habt Ihr unternommen?

Ich weiß grad´ nicht, wie ich mich verhalten soll und was es bedeutet.
Würde mich freuen, wenn Ihr dazu hilfreiche Infos hättet.

Lieben Dank und ziemlich verunsicherte Grüße
sachsblau
 
Hallo sachsblau,

eine Vorinfo wirst du nicht bekommen können, aber vielleicht gab es schon richterliche Hinweise?

Trotzdem dürfte sich die Klärung auf diesem Wege beschleunigen - zumal du hinterher das Recht zur Berufung oder auf eine mündliche Verhandlung hast: http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__105.html

Gruß!
Machts Sinn
 
Hallo Sachsblau!

Ich habe bereits selbiges erlebt....

Überlege Dir gut, ob Du damit einverstanden bist ohne mündliche Verhandlung ein Urteil zu erhalten.
Ich bin damals vom SG schriftlich befragt worden, ob ich damit einverstanden bin.
Eine einmal abgegebene Zustimmung zum Urteil ohne mündliche Verhandlung, kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr widerrufen werden!

Ich wußte zu diesem Zeitpunkt aber, daß ich die SG-Richter voll auf meiner Seite habe, da sie mir mit meinen Streitigkeiten bereits einen Vergleich vorgeschlagen hatten, den die BG nicht bereit war anzunehmen.

Meditation ist angeblich Pflicht und das SG ist verpflichtet, durch einen Vergleichsvorschlag die Klageparteien eventuell doch noch zur Einigung zu bringen.

War dann extra in der Rechtsantragstelle des SG und habe mich beraten lassen.
Das Urteil ohne mündliche Verhandlung umfaßte dann das, was auch im Vergleichsvorschlag dargelegt war, nur das die BG zur Leistungserbringung per Urteil verklagt wurde.

Da Du mit dem Inhalt Deiner Klage ziemlich in der Luft hängst, was die Position des SG angeht, mutmaße ich, daß das SG Deine Klage abweisen wird, da es sich bei Sozialrichtern noch nicht wirklich rum gesprochen hat, daß VG keine zeitliche Begrenzung kennt und selbstverständlich auch beim Anspruch auf eine Berufs- /Erwerbsunfähigkeitsrente (dessen Bezug mit dem Versicherungsfall in Zusammenhang steht...) nicht entzogen werden darf.


Als tröstlicher Abschluß: Auch wenn gegen Deinen Willen ein Urteil nach Aktenlage gefällt wird und das Urteil Dir nicht paßt, so bleibt Dir trotzdem die Möglichkeit für weitere rechtliche Schritte (2.Instanz: Berufungsklage) erhalten!

Melde Deinen Anspruch an und bitte um einen Termin zur mündlichen Verhandlung!

Alles Gute.

Gruß- Gummibär
 
Hallo Machts Sinn,
hallo gummibär,

herzlichen Dank für Eure schnellen Rückmeldungen und Eure Hinweise bzw. geschilderten Erfahrungen.

Es gab keinerlei richterliche Hinweise in irgend eine Richtung, von daher rechne ich auch erstmal damit, dass die Klage abgewiesen wird. Ist sicher besser, als sich Hoffnungen zu machen, um dann enttäuscht zu werden.


@ gummibär
Du schreibst:
Hallo Sachsblau!
Überlege Dir gut, ob Du damit einverstanden bist ohne mündliche Verhandlung ein Urteil zu erhalten.
Ich bin damals vom SG schriftlich befragt worden, ob ich damit einverstanden bin.
Eine einmal abgegebene Zustimmung zum Urteil ohne mündliche Verhandlung, kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr widerrufen werden!

Ich bin nicht gefragt worden, ob ich damit einverstanden bin, mir wurde das einfach mitgeteilt, "dass beabsichtigt sei" die Entscheidung per Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung zu erlassen.

Was für eine Möglichkeiten der Ablehnung hätte ich denn eventuell? Weiß das jemand?
Mir wird die Möglichkeit einer freiwilligen Stellungnahme gegeben, obwohl der Sachverhalt angeblich geklärt ist. Ich weiß weder ob ich zur eingereichten Klage Stellung nehmen soll oder zu der Mitteilung, dass per Gerichtsentscheid ein Urteil ergehen soll. Viel Zeit bleibt mir dafür auch nicht.

Ich habe auch keinerlei Informationen darüber vorliegen, wie sich die Gegenseite auf die Klage hin geäußert hat. :confused:


Eigentlich will man ja im Vorfeld möglichst Fehler vermeiden, da man genug Baustellen hat und sich damit nicht noch mehr an Land ziehen mag, aber irgendwie scheint das sehr schwierig.

Viele Grüße
sachsblau
 
Gerichtsentscheidung ohne mündliche Verhandlung

Hallo gummibär,

Du meinst bestimmt "Mediation" und "Meditation".:D Obwohl es manchem Richter gut tun würde, vor ihren Entscheidungen zu meditieren.

Hallo sachsblau,

eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist durchaus üblich, aber nicht immer von Vorteil. In einer mündlichen Verhandlung können noch einmal die Standpunkte der beiden Parteien erörtert und gegebenenfalls recht schnell auf Einwedungen reagiert werden.

Voraussetzung einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist ein schriftliches Vorverfahren. Soll heißen, Du hast die Klage eingereicht und Dein Gegner müßte eigentlich darauf reagiert haben. Wenn Du nichts von der Gegenseite gehört bzw. eher gelesen hast, weil die nicht darauf reagiert haben, was mich ehrlich gesagt ziemlich verwundert, kann das bedeuten, dass sie sich mit Deiner Klageeinreichung einverstanden erklärt haben. Man nennt so etwas auch konkludentes Verhalten. So könnte es zumindest vom Richter gewertet werden.

Sollte jedoch die Gegenseite reagiert haben, hätte das SG Dir den Schriftsatz der Gegenseite zustellen müssen, was gleichzeitig mit der Forderung einer Stellungnahme von Dir verbunden gewesen wäre.

Da das eine, noch das andere klar ist, solltest Du zumindest beim SG nachfragen, ob es eine Reaktion vom Gegner gab und falls ja, dass man sie Dir zusendet. Dann kannst Du immer noch entscheiden, ob ohne mündliche Verhandlung ein Urteil ergehen soll.

Herzliche Grüße vom RekoBär:)
 
Hallo sachsblau,

der Gerichtsbescheid wird immer beliebter, denn damit ist der richterlichen Willkür Tor und Tür weit geöffnet.

Es fängt schon damit an, dass das Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung von den Pateiern - insbesondere dir - nicht nötig ist, das entscheidet jetzt allein der Richter. Und auch der Gerichtsbescheid ergeht allein durch diesen Richter und nicht durch die Kammer.

Wenn du nicht anwaltlich vertreten bist, weise das Gericht freundlich auf seine Fürsrogepflicht gegenüber dir als rechtlich unerfahrenen Kläger hin. Das Gericht hat im Rahmen der Erörterung des Sach- und Streitgegenstandes die Beteiligten auf alle rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte hinzuweisen, die für die Entscheidung erheblich sind und von den Beteiligen zuvor nicht ein Erwägung gezogen worden sind, damit so eine sog. Überraschungsentscheidung vermieden wird.

Insoweit muss dir das Gericht schon andeuten, in welche Richtung es zu entscheiden gedenkt.

[FONT=&quot]Gleichzeitig kannst du anfragen, ob der Gerichtsbescheid wegen grundsätzlicher Bedeutung berufungsfähig ist. Bejaht das Gericht dieses, darf es nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden, dann ist die Kammer in der mündlichen Verhandlung wieder dran. Entscheidet es trozdem durch Gerichtsbescheid ist es ein Verfahrensfehler, der vor das LSG geht.
[/FONT]


[FONT=&quot]Den Gerichtsbescheid kannst du mit der Berufung vor dem LSG anfechten.[/FONT]


[FONT=&quot]Gruß[/FONT]
[FONT=&quot]tamtam
[/FONT]


[FONT=&quot]
[/FONT]
 
Hallo rekobär,
ich danke Dir vielmals für die Hintergrundinformationen.
...und ich glaube, ich sollte auch öfter meditieren. ;)

Es wundert mich auch, dass ich keinerlei Reaktion auf die Klage von der Gegenseite erhalten habe, werde aber gleich am Montag beim SG nachfragen, ob dem wirklich so ist.



Hallo tamtam,
super. Auch Dir ganz lieben Dank für die wirklich sehr hilfreiche Rückmeldung. Leider sind meine Danke-Buttons für heute erschöpft :(, aber das hole ich nach.

Man ist ja immer ein wenig hin und her gerissen. Sicher haben solche Gerichtsbescheide auch Vorteile, was den Zeitrahmen bis zur Klageentscheidung angeht. Da kann man sicher Wochen, wenn nicht gar Monate sparen. Außerdem ist es für die überforderten Gerichte sicher auch eine Erleichterung. Aber wie Du schon schreibst, birgt diese Form der Entscheidungsfindung/-verkündung sicher auch erhebliche Risiken.

Für mich ein ganz wichtiger Aspekt, den Du angesprochen hast: die Berufungsfähigkeit. Wer das nicht weiß, tappt hier womöglich schon in eine verteufelte Falle.


Danke nochmals an alle, die hier schon so gut geholfen und mir mein flaues Magengefühl etwas vertrieben haben. Jetzt weiß ich zumindest, was ich zu Wochenbeginn als Erstes erledigen werde. Ich bin schon sehr gespannt, was da herauskommt.

Sollten andere von Euch weitere Infos zum Thema haben, dann sehr sehr gern. Bin dankbar für jeden Hinweis und sicher können diese auch anderen Fories hier helfen.

Liebe Grüße
sachsblau
 
Hallo sachsblau,

ich kann mich den Ausführungen von tamtam nur anschließen. Das Gericht muss schon die Richtung der Entscheidung bekanntgeben.

Hier der Leitsatz eines recht informativen Urteils des LSG NRW, Az L 7 SB 129/01 rund um den Gerichtsbescheid:
Bevor ein Gericht über einen Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheidet, müssen die Beteiligten zu dieser Entscheidungsform angehört werden (§ 105 SGG). Diesem Erfordernis wird das Gericht nicht gerecht, wenn eine lediglich formularmässige Mitteilung ergeht, dass beabsichtigt ist durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Vielmehr muss die Anhörung zumindest kurze und vor allem fallbezogene Hinweise enthalten, aus denen hervorgeht warum das Gericht durch Gerichtsbescheid entscheiden will und wie es gedenkt zu entscheiden.

Für meine Begriffe ist es nur eine vermeintliche Verfahrensverkürzung, wenn per Gerichtsbescheid entschieden wird. Kommt es nämlich später zu Streitigkeiten zwischen den Parteien, ob der § 105 SGG korrekt angewendet wurde, wird dies vom LSG entschieden. Und sofern es tatsächlich einen Verfahrensfehler gab, geht die Sache zurück zum SG. Aus meiner Sicht kann der Weg somit noch umständlicher und langwieriger werden, muss es aber nicht.

Gruß
Joker
 
Hallo Joker,

DANKESEHR.
Das hat mir heute Abend glatt noch ein Lächeln ins Gesicht gezaubert. :) Allerbesten Dank für passgenaue Antwort und das ebenso passende Urteil.
Ich hatte im Netz nach einer gerichtlichen Entscheidung gesucht, aber nichts gefunden. Von daher ist es toll, dass man sich hier derart unterstützt und geholfen bekommt.

Wenn man die Verfahrensweise des SG´s hier dann mit diesem Kenntnisstand beleuchtet, dann kommt doch etwas Groll gegen die Herren Richter auf. Denn wer wenn nicht sie, sollten doch ihre Gesetze und Beschlüsse kennen? Das ist ziemlich Link sowas, um es mal ganz vorsichtig auszudrücken.

Und mit der Verlängerung der Verfahrensdauer hast Du natürlich recht. Das ganze ist wie eine Art Verschiebebahnhof und aus einer vermeintlich kürzeren Verfahrensdauer (wofür ein Gerichtsbescheid wahrscheinlich eigentlich gedacht ist) kann schnell eine erheblich längere werden. Das droht dann all´ jenen, die sich nicht durch den Dschungel der Gerichtsbarkeit kämpfen können...


Danke, für die jetzt definitiv bessere Chance auf eine ruhigere Nachtruhe und eine solche wünsche ich Dir und allen anderen auch.
Beste Grüße
sachsblau
 
Hallo Sachsblau,

ich kann Dir zwar leider keine direkte Antwort geben, aber ich habe vor ein paar Tagen ein Musterschreiben eines Anwalts im Internet zum Thema "Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO" gefunden. Dieses möchte ich Dir aus dem Grunde nicht vorenthalten, dass es Dir vielleicht doch eine Anregung geben könnte im Hinblick auf Verfahrensfehler und als Argumentationshilfe für einen Antrag auf mündliche Verhandlung.

Ich stelle das Schreiben mal vollumfänglich ein, auch wenn es nicht ganz passt, um es nicht aus dem Zusammenhang zu nehmen. Ich denke, dass Du Dir dann vielleicht die für Dich treffenden Passagen herausnehmen kannst und auch den Stil hast, wie Du es schreiben solltest.


"Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO
[Briefkopf Rechtsanwalt]
An das
... gericht ...
Az....
In Sachen
... ./. ...
beantrage ich,
die am...geschlossene mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen
und den Verkündungstermin am...aufzuheben.
1. Ergänzender Vortrag
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am ... hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass seiner Ansicht nach die Frage entscheidungserheblich ist, ob die Gesellschaftsverträge zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Klägerin vom ... oder erst durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom ... beendet worden sind. Bislang hatten beide Parteien im Rahmen der Vielzahl der zwischen ihnen streitigen Fragen und des dadurch bedingten umfänglichen Prozessstoffes der Wirksamkeit der jeweiligen Kündigung nur untergeordnete Bedeutung beigemessen.
Dementsprechend wird ergänzend wie folgt vorgetragen: ...
2. Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
Dem Antrag der Klägerin, ihr eine Schriftsatzfrist zu gewähren, hat das Gericht ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht entsprochen; es hat nur Gelegenheit gegeben, sich im Termin zu erklären.
Allerdings konnte das Gericht bei dem umfangreichen Prozessstoff nicht erwarten, dass die Klägerin die rechtlichen Konsequenzen des Hinweises sofort in vollem Umfang überblicken und entsprechend prozessual angemessen zur Wahrung ihrer Rechte reagieren konnte. Im Hinblick hierauf hätte das Gericht die Sitzung vertagen oder aber ins schriftliche Verfahren übergehen müssen.
Es stellte einen Verstoß gegen Art. 103 GG dar, wenn in dieser Situation die mündliche Verhandlung geschlossen wird, ohne dass ergänzend vorgetragen werden kann.
Das Gericht muss in Erfüllung seiner prozessualen Fürsorgepflicht gem. § 139 Abs. 4 ZPO Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehalten hat, grds. so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu ergänzen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten. Erteilt es den Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 ZPO erst im Termin, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Kann eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen und den Anforderungen des § 282 Abs. 1 ZPO nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhandlung nicht ohne Weiteres geschlossen werden (BGH, WM 1999, 1379, 1380 f.). Vielmehr muss das Gericht die mündliche Verhandlung dann vertagen, ins schriftliche Verfahren übergehen, soweit dies im Einzelfall sachgerecht erscheint, oder – auf Antrag der betreffenden Partei – gem. § 139 Abs. 5 i.V.m. § 296a ZPO eine Frist bestimmen, innerhalb derer die Partei die Stellungnahme in einem Schriftsatz nachbringen kann (BGH, MDR 2007, 353 = NJW-RR 2007, 412 = WM 2006, 2328).
Unterlässt das Gericht die derart gebotenen prozessualen Reaktionen und erkennt es sodann aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der betroffenen Partei, dass diese sich offensichtlich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können, ist es gem. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet (BGH, MDR 2007, 353 = NJW-RR 2007, 412 = WM 2006, 2328).
Ort, Datum
...
Rechtsanwalt"



Ein ehemaliger Richter/Staatsanwalt hatte mir außerdem mal folgende Formulierung empfohlen:

"Sollten weitere Anträge und Sachvorträge notwendig sein, bitte ich um höchstrichterlichen Hinweis."

Damit hast Du auch auf Ihre Fürsorgepflicht hingewiesen.

Ich hoffe, dass Du damit etwas anfangen kannst.

Gruß Shammy
 
Hallo Shammy,

vielen Dank für den Textentwurf. Das alles ist interessant zu wissen, auch wenn es auf meinen Fall nicht 1:1 anwendbar ist. Die Hinweise und die Argumentationen sind aber aufschlussreich und sicher auch für andere eine gute Hilfe.


Viele Grüße
sachsblau
 
Wer hat das auch erlebt? Wie jetzt weiter?

Hallo liebe Fories,


ich bin momentan völlig ratlos und durch den Wind. Derzeit scheint sich alles gegen mich verschworen zu haben und ich weiß nicht weiter.

Wie bereits geschrieben hatte das Gericht vor, per Gerichtsbescheid zu entscheiden. Dagegen wurde vorgegangen, es wurde kein Einverständnis erteilt, die Klage ohne Verhandlung zu "beenden". Es wurde darin auch auf das von Joker eingestellte Urteil Bezug genommen.
Zwei Tage nachdem die Stellungnahme beim Gericht eingegangen war, hat der Richter trotzdem per Gerichtsbescheid entschieden...meine Klage wurde abgewiesen.

Mal abgesehen davon, dass sich in der Begründung nur Dinge finden, die für die Gegenseite sprechen (in meinen Augen gezielt rausgepickt) ist nun meine Frage, ob das Gericht trotz des Einwandes überhaupt ohne Verhandlung entscheiden durfte.
Gibt es jemanden, bei denen das auch der Fall war? Was habt ihr daraufhin unternommen?
Gibt es in der Rechtssprechung Urteile, wonach bei vorgebrachtem Einspruch nicht per Gerichtsbescheid entschieden werden darf, sondern eine Verhandlung stattfinden muss?

Wäre Euch wie immer sehr sehr dankbar für Eure Hilfe, Eure Erfahrungen und Hinweise.


Völlig deprimierte Grüße
sachsblau
 
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