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hallo Trus,
so wie du es im ersten teil des satzes anführst liegst du richtig; was die vergangenheit betrifft (was auf das schadensereignis abstellt), dürfte es keiner prognose bedürfen. unter
ist das zwar erklärt, dürfte aber etwas umständlich formuliert sein, wenn zum 2. satz des §§ steht
dieses "erwartet werden konnte" betrifft also den zeitpunkt der entscheidung/festlegung über höhe des entgangenen gewinns. deutlicher wird das vll in den erläuterungen zum 1. satz des §§
denn ein erwerbsschaden liegt ja regelmässig erst in der zukunft (seit schadensereignis).
um missverständnisse zu vermeiden: für die zukunft heisst hier ab schadensereignis, daher ist die frage nach der vergangenheit unbedeutend, weil vor dem schaden(sereignis) kein gewinn entgangen sein kann, der auf diesem ereignis beruht.
gruss
Sekundant
Ich glaube hier kommt Prognosebildung in Frage, dass man annimmt, wie eine Sache in der Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit eintritt, oder kann man für die Vergangenheit auch Prognose bilden.
so wie du es im ersten teil des satzes anführst liegst du richtig; was die vergangenheit betrifft (was auf das schadensereignis abstellt), dürfte es keiner prognose bedürfen. unter
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 252 BGB – Entgangener Gewinn. | Deutsches Anwalt Office ...
Gesetzestext 1Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. 2Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet ...
www.haufe.de
ist das zwar erklärt, dürfte aber etwas umständlich formuliert sein, wenn zum 2. satz des §§ steht
B. Einzelheiten.
I. Die Vermutung in S 2.
1. Allgemeines.
Rn 4
Die Vermutung in 2 gleicht weitgehend dem § 287 I ZPO (vgl Vor § 249 Rn 9). Die ›freie Überzeugung‹ von § 287 I 1 ZPO führt nämlich kaum zu einem anderen Ergebnis als zu dem in 2 geforderten Wahrscheinlichkeitsurteil (BGHZ 29, 393, 398f).
Rn 5
Hinsichtlich des für die Erwartung maßgeblichen Zeitpunktes verweist der Wortlaut von 2 auf die Vergangenheit (›erwartet werden konnte‹). Das müsste wohl der Zeitpunkt des Schadensereignisses sein. Doch widerspricht das der allg Regel von der Maßgeblichkeit des derzeitigen Wissensstandes (also in der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung). Daher legt die hM (etwa BGHZ 29, 393, 398; NJW 64, 661, 662; NJW 11, 1148) den 2 auch in dieser Hinsicht berichtigend aus: Entscheidend ist die Beurteilung aus der Sicht der Gegenwart.
dieses "erwartet werden konnte" betrifft also den zeitpunkt der entscheidung/festlegung über höhe des entgangenen gewinns. deutlicher wird das vll in den erläuterungen zum 1. satz des §§
A. Zweck der Vorschrift.
I. Ersatzfähigkeit, S 1.
Rn 1
Entgangener Gewinn sind diejenigen Vorteile, deren Zufluss in das Vermögen des Geschädigten der zum Ersatz verpflichtende Umstand verhindert hat. Dieser Gewinnentgang ist schon von § 249 I umfasst (Totalersatz, s § 249 Rn 5); § 252 soll also insoweit nur Zweifel beheben, die sich aus früheren Kodifikationen hätten ergeben können (s Mot II 17f). Zum entgangenen Gewinn zählt insbesondere der Erwerbsschaden, also jeder wirtschaftliche Nachteil aufgrund verletzungsbedingter Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit; damit ist nicht nur der Verdienst des Arbeitnehmers gemeint (Rn 12), sondern auch der Gewinn bei Selbstständigen (Rn 11).
denn ein erwerbsschaden liegt ja regelmässig erst in der zukunft (seit schadensereignis).
um missverständnisse zu vermeiden: für die zukunft heisst hier ab schadensereignis, daher ist die frage nach der vergangenheit unbedeutend, weil vor dem schaden(sereignis) kein gewinn entgangen sein kann, der auf diesem ereignis beruht.
gruss
Sekundant