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Gericht zwingt zum Abfinden

@ HWS Schaden danke Dir.

Ich glaube auch, das es nicht möglich ist.

Mal sehen, was ich machen kann

MfG
trus
 
Hallo Fories,

Ich habe grade einen Beschluss gelesen, ich glaube: 6 B 59.10 vom 29.11.2010.
Es geht um die Entpflichtung eines Anwalts. Bezüglich Vertretungszwang steht drin, dass der RA die eigene Prüfung, Sichtung und eigene Durchdringung des Streitstoffes überantwortet. Allerdings das ist ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, aber ich glaube Anwaltszwang hat bei allen Landgerichten und Bundesgerichten gleichen Bedeutung.
Wenn ich richtig verstehe, der RA kann machen, was er will. Er braucht nicht seine Vorgehensweise dem Mandanten zu erklären. Er braucht die Zustimmung des Mandanten nicht und auch braucht er nicht den Mandanten zu Beraten, ebenso braucht er nicht die Fragen des Mandanten zu beantworten. D.h. Paragraph 11 BRAO kommt beim Anwatszwang nicht mehr zur Geltung.
Denke ich richtig oder falsch? Welche Pflichten hat der RA beim Anwaltszwang gegenüber den Mandanten?

Ich bin dankbar, wenn man mir die Sache etwas erklärt
MfG
trus
 
Hallo Fories,

Ergänzend zu meiner Frage von gestern habe ich bitte noch eine Frage.
Können die Mandanten selbst Antrag auf Entpflichtung des Rechtsanwalts stellen oder soll ein RA das machen.

Ich hoffe auf eure Antworten.
MfG
trus
 
Bei einem Vergleich lässt sich grundsätzlich mehr heraus handeln als bei einem Urteil.
 
Hallo Eckerin,

wie kommst du darauf, dass man bei einem Vergleich grundsätzlich mehr heraus handeln kann? Das ist falsch!
, es ist ein abwägen, ob man bereit ist seine berechtigten Ansprüche durch gerichtliche Schritte wie weitere Gutachten in die Länge zu ziehen. Die nichtzahlenwollende Gegenseite vermeidet ein Urteil wie die Pest, wenn nämlich das gesprochen ist, dann sind Summen öffentlich und bieten anderen Vorlage ihre Ansprüche entsprechend geltend zu machen.

Zum zeitlichen Ablauf meinte der Richter in meinem Haftpflichtfall (drei Jahre nach dem Unfall) eine Gutachter Anfrage dauert meist drei Monate, bis der Gutachter einen Termin frei hat weitere drei Monate. Ist das Gutachten erstellt haben beide Parteien Zeit das zu kommentieren, also wieder drei Monate. Ein neuer Gerichtstermin könnte dann erst terminiert werden, was üblicherweise weitere drei Monate dauern, also nach einem ganzen Jahr.

Dann käme es auf die noch auf die Unfallfolgen an, die bis dahin noch solche gesundheitliche Einschränkungen vorweisen müssen, dass die Höhe des von mir geforderten Schmerzensgeldes angemessen sei. Mein Anwalt hatte recht großzügig den diverse Ansprüche in einen sechsstelligen Betrag errechnet und geltend gemacht, die Versicherung meinte sie hätte genügend Vorauszahlungen geleistet und erdreistete sich sogar mehrere tausend Euro zurück zu verlangen.

Das machte der Richter nicht mit und wies die Versicherung zurück. Dafür kam der Vorschlag entweder wir schließen einen Vergleich und die Versicherung zahlt die Hälfte der Forderung und erkläre mich damit einverstanden, oder aber wir sehen uns in einem Jahr wieder.

Auf Anraten meines Umfelds, meines Anwalts und der betreuenden Ärzte habe ich dem Vergleich zugestimmt. Das hat aber keinen Deut zur Verbesserung meiner Unfallfolgen beigetragen, den chronischen Schmerzen war das egal. Aus heutiger Sicht hätte ich wohl eher das Gerichtsjahr trotz neuer Gutachten abwarten sollen und die Chance auf die höhere Summe erstreiten sollen.

Ein Vergleich ist Verhandlungssache es wird durch den Richter ausformuliert und es ist ein ANGEBOT an beide Parteien und niemals ein Zwang! Man bekommt vier Wochen Bedenkzeit und kann annehmen oder ablehnen und den Gerichtsweg weiter gehen,

LG Teddy
 
Hallo Eckerin,
Danke für Deine Hinweis.
Es wurde noch keinen Vergleich angeboten
Man will erst erreichen, dass ich gar keine Anspruch habe, bzw. Ich kann nicht beweisen, was ich beweisen muss.
Dann wird wahrscheinlich einen Vergleich angeboten. Mein Anwalt wird besser verdienen, das Gericht braucht kein Urteil zu schreibe und gegnerische wird ganz glücklich sein.

Ich habe nichts gegen einen Vergleich, aber zuerst möchte ich erreichen, dass das Prozess einigermaßen vernünftig läuft.

@ Fories
Ich hätte bitte noch eine Frage und zwar - ich habe schon hier geschrieben - die Klage ist Verdienstausfall für den Zeitraum von 2000 bis 2008. Jetzt werde ich begutachtet für die Zeit seit 2000 bis heute.
Ich denke warum soll ich für die Zeit ab 2008 begutachtet werden, warum sollen die gegnerische und andere beteiligten im Prozess über meinem momentaner gesundheitlichen Zustand erfahren. Mein momentane Zustand ist gar nicht Prozessgegenstand.

Denke ich richtig oder denke ich falsch?

Ich bin euch dankbar, wenn Ihr mit Euren Antworten mir die Sache etwas klar macht.
Ich fühle mich richtig unwohl und eingeengt. Praktisch stehe ich hilflos da und sehe zu, wie man mich wie ein Scharf führt. Der RA antwortet auf keine Frage.

MfG
trus
 
Hallo Teddy,
danke, dass Du die Sache erklärt hast. Ich denke wie Du. Im Vergleich gibt der Unfallopfer nach.

In der mündlicher Verhandlung sagte mir der ggegnerische ständig, dass für mein Lebensqualität besser ist, wenn ich einen Vergleich schliesse und mich von diesem mehr als dreißig jährige Prozess befreie. Dabei haben sie selbst immer abgelehnt, eine Verhandlung durchzuführen und vor dreißig Jahren vorgeschlagen Klage zu erheben. Jetzt denken sie an meinem Lebensqualität. Guter Taktik.

MfG

trus
 
Hallo Trus

Ich verstehe deine Intention nur für die Zeit 2000-2008, aber wie soll das ein Gutachter leisten? Eigentlich geht meiner Meinung nach höchstens nach Aktenlage: damals waren es diese und jene festgeschriebene Diagnosen, gesundheitliche Einschränkungen etc.

Ein heutiges Gutachten ist eine Momentschau im hier und jetzt, also was liegt aktuell bei dir vor. Wie willst du deine nach 2008 dazugekommenen Einschränkungen dabei aussortieren. Da verlangst du recht viel vom Gutachter. Du willst, er solle aus den Millionen Möglichkeiten, die zu deinem damaligen Zustand hätten führen können, genau die wenigen bestätigen, die dir zu deinem Recht verhelfen. Liegen dir Unterlagen vor, in denen man das konkret trennen kann?

Das Trennen was ist Wissen, was ist Mutmaßung, was ist medizinisch bestätigt ist fast unmöglich.

Zum Beispiel hatte ich 1999 einen schweren Verkehrsunfall, wurde 2002 aus dem Dienst in den Ruhestand versetzt. Ein Schlechtachter schrieb fünf Jahre nach dem Crash, dies und jenes sei in der Regel nach wenigen Monaten ausgeheilt und ich 2002 keine Schmerzen gehabt haben könne. Dem glaubte das Gericht und wies meine Klage auf Ansprüche aus Unfallgründen zurück. Erst in der zweiten Instanz wurde dem nicht gefolgt, obwohl auch schon in der Vorinstanz zeitgleich die Behandlungsberichte einer Anästesitin und Schmerzärztin vorlag, die die Schmerzauslöser teilweise unter Vollnarkose behandelte, sowie seit dem Unfall durchgehende Physiotherapie und andauernde Schmerzmittelverordnung samt Rehaaufenthalten in neurologischen Kliniken etc. Ich konnte schriftliche Bestätigungen aus den entsprechenden Monaten und Jahren dagegen setzen und deren Wertung bei Gericht geltend machen und so meinen Anspruch auf Unfallrente durchsetzen.

Die Eindeutigkeit bzw. hohe Wahrscheinlichkeit nachzuweisen und das mehr als zig Jahre zurück ist meiner Meinung nach äußerst schwierig. Aber wie heißt der Spruch von Bertholt Brecht: wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren.

Viel Erfolg
LG Teddy
 
Hallo Teddy,
danke, dass Du die Sache erklärt hast. Ich denke wie Du. Im Vergleich gibt der Unfallopfer nach.
Per Definition wird bei einem Vergleich Rechtsbefriedung durch Nachgeben beider Seiten, durch gegenseitiges Aufeinanderzugehen, erreicht. Vorsicht mit Vergleichen! Das "beiderseitige Nachgeben" muss ersichtlich sein. In meinem 19-jährigen Rechtsstreit ging es um die Auslegung eines Vergleichs. Da hatte die BG dem Gericht mit falschen Behauptungen vorgegaukelt, ich habe in anderer Weise "nachgegeben", und 3 Gerichte haben es geglaubt, bis aufgrund meines Vorlegens unumstößlicher gegenteiliger 30 Jahre alter schwer aufzufindender Urkunden vom Gericht die ganze Zeit vorhandene und m. E auch bekannte Beweise zu meinen Gunsten in der BG-Akte "gefunden" wurden, nun nicht mehr übergangen werden konnten.
 
Hallo trus
Ich hätte bitte noch eine Frage und zwar - ich habe schon hier geschrieben - die Klage ist Verdienstausfall für den Zeitraum von 2000 bis 2008. Jetzt werde ich begutachtet für die Zeit seit 2000 bis heute.
Ich denke warum soll ich für die Zeit ab 2008 begutachtet werden, warum sollen die gegnerische und andere beteiligten im Prozess über meinem momentaner gesundheitlichen Zustand erfahren. Mein momentane Zustand ist gar nicht Prozessgegenstand.
Es ist nicht (mehr) möglich, dich und deinen Gesundheitszustand 2008 zu begutachten.
Wenn es um den Zustand 2008 geht und die Begutachtung 2022 stattfindet, dann wird das Gutachten das abbilden müssen. Und wenn das Gutachten das nicht tut, muss hinterher von dir / deinem RA wieder etwas geschrieben werden.

@All
Wegen des Anwalts:
Hat trus nicht einfach die Möglichkeit, dem RA das Mandat zu kündigen?
Wie funktioniert das? Seht ihr dabei einen Haken?

LG
 
Ich habe nicht den ganzen Thread gelesen, beziehe mich deshalb mehr auf die Überschrift und den Eingangspost.

Per Definition in § 779 BGB ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird.

Wenn ein Gericht den Parteien einen Vergleich nahelegt, sieht es meist Probleme mit den Beweisen, sieht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, aber nicht die für ein Obsiegen einer Partei notwendige "eindeutig überwiegende Wahrscheinlichkeit", die es rechtfertigen würde, eine Partei unterliegen zu lassen.

Grundlage eines jeden Vergleichs ist die "verständige Würdigung" des dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Sachverhalts. Die Parteien müssen es also (besser als die Richter) einschätzen können, ob sie nachgeben sollten oder eine Entscheidung des Gerichts wünschen. Einem Anwalt würde ich die Entscheidung, ob Vergleich oder nicht, wegen dessen Eigeninteresses an einer Vergleichsgebühr deshalb nie allein überlassen.

@All
Wegen des Anwalts:
Hat trus nicht einfach die Möglichkeit, dem RA das Mandat zu kündigen?
Wie funktioniert das? Seht ihr dabei einen Haken?

LG

Einem Anwalt das Mandat zu entziehen, geht einfach durch Willenserklärung gegenüber jenem Anwalt, führt aber meist nur dazu, dass man bei Vertretungspflicht einem anderen Anwalt das Mandat übertragen muss, was dazu führt, dass man beide bezahlen muss, aber beim Obsiegen nur die Gebühren für einen erstattet bekommen kann. Auch muss sich der neue Anwalt erst mal in die Sache einarbeiten, verstehen, was bisher gelaufen ist etc. Ein Anwaltswechsel in einem laufenden Verfahren, zumindest in derselben Instanz, will gut überlegt sein.
 
@Alle,

zum Thema Anwaltswechsel in einem laufenden Verfahren will ich mal noch folgendes anmerken. Es dürfte schwierig sein, überhaupt einen neuen Anwalt in einem laufenden Verfahren zu finden, da dieser das Risiko der Anwaltshaftung dann übernehmen müsste und nicht weiß, ob an dem Schei... des bisherigen Anwaltes noch etwas zu ändern möglich ist.

Ich kenne einige Anwälte, die es definitiv ablehnen, in ein laufendes Verfahren einzusteigen. Erst, wenn eine Instanz abgeschlossen ist und es in die nächste Instanz geht, dann würden auch diese Anwälte in den Fall einsteigen.

Herzliche Grüße vom RekoBär :cool:
 
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