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Gelegenheitsursache in der gesetzlichen Unfallversicherung

ptpspmb

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
2 Sep. 2012
Beiträge
2,246
Ort
BW
Hallo @,

viele von uns erhalten / bekommen im Laufe des Verfahrens ein Bescheid / Urteil in dem auf folgendes verwiesen wird:

z. B.
BSG Urt. v. 12.04.2005 – Az. B 2 U 27/04 R
(…) als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur
solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum
Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.
Gab es neben der versicherten Ursache noch konkurrierende Ursachen,
z.B. Krankheitsanlagen, so war die versicherte Ursache wesentlich,
solange die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war.
Eine Krankheitsanlage war von überragender Bedeutung, wenn sie
so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die (…) Verursachung akuter
Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen
bedurfte, sondern jedes alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit
die Erscheinungen verursacht hätte.

War die Krankheitsanlage von überragender Bedeutung, so ist die
versicherte (…) Ursache nicht als wesentlich anzusehen und scheidet als
Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des
Sozialrechts aus; sie ist dann bloß eine so genannte Gelegenheitsursache.“

Wer von euch kann Beispiele nennen, die einen leichten Heckaufprall mit ca. 11 km/h gleich setzt!
Sprich, welche Ereignisse gibt es im alltäglichen Leben die daraus entstehenden HWS-Verletzungen auslösen können!

Es ist doch so, wenn es keine Argumente mehr gibt welche gegen die Verletzungen sprechen, kommt doch die Aussage, dass es eine alltägliche Belastung gleich zu setzen ist!

Bin mal auf eure Antworten gespannt!
 
Hallo,

die GUV muss nachweisen, dass die Anlage (Vorschädigung) so stark war, dass jedes alltägl. Ereignis diesen Gesundheitsschaden -anstelle des Unfalls- ausgelöst hätte.
Nicht du musst nachweisen, dass es das nicht getan hätte.

Dabei ist auch der zeitliche Aspekt zu beachten:

Der Unfallsachbearbeiter 050, 3 f; Bley, Grundbegriffe des Sozialrechts 83 f; ebenso die ständige Rechtsprechung des BSG vgl SGb 1991, 186 mwN). Wie der erkennende Senat, wenn auch im anderen Zusammenhang kürzlich ausgeführt hat (10 Ob S 278/91 = SSV-NF 5/140 - in Druck), kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob wegen der krankhaften Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis dieselbe Schädigung hätte herbeiführen können, sondern darauf, ob ein solches Ereignis mit Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft tatsächlich vorgekommen wäre und dieselbe Schädigung ausgelöst hätte.​

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes war der Unfall eine wesentliche Mitursache für den Ausbruch der Neurose im nunmehrigen Ausmaß. Selbst wenn man aus dieser Feststellung das Wort "wesentlich" als vorweggenommene rechtliche Beurteilung ausscheidet (vgl 10 Ob S 308/91 = SSV-NF 5/141 - in Druck), bleibt die Feststellung, daß der Unfall eine Mitursache für den nunmehr bestehenden geistigen Zustand des Klägers war. Daß das anlagebedingte Leiden des Klägers so leicht ansprechbar gewesen sei, daß es zur Auslösung der akuten Erscheinungen keiner besonderen äußeren Einwirkungen bedurft hätte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte, wurde nicht festgestellt. Vielmehr traf das Berufungsgericht die Feststellung, daß es (nur) bei einer vergleichbaren schweren Verletzung mit etwa vergleichbarem medizinischen (langwierigen) Behandlungsverlauf zu den neurotischen Fehlentwicklungen im nunmehr gegebenen Ausmaß gekommen wäre. Eine bei einem Verkehrsunfall erlittene schwere Verletzung mit langwierigem Behandlungsverlauf ist aber, wie der Revisionswerber zutreffend bemerkt, sicherlich kein alltäglich vorkommendes Ereignis im Sinne der obigen Darlegungen, wozu noch kommt, daß im vorliegenden Fall nicht mit Wahrscheinlichkeit feststeht, daß ein solches Ereignis (schwerer Unfall mit langwierigem Behandlungsverlauf) den Kläger in naher Zukunft tatsächlich ereilt und dieselbe Schädigung ausgelöst hätte. Damit kann aber keine Rede davon sein, daß der vorliegende Arbeitsunfall lediglich Gelegenheitsursache für die schwere neurotische Fehlentwicklung gewesen sei.

(In dem Fall ging es um psychische Unfallfolgen.)

Aus Österreich, OGH 1992 https://www.ris.bka.gv.at/Dokument....=JJT_19920310_OGH0002_010OBS00057_9200000_000
Für Deutschland lässt sich vermutl. auch so etwas finden.
Beim (deutschen) Dienstunfallrecht gilt als etwa-Richtschnur, ob ohne Unfall innerhalb eines Jahres die Vorschädigung zum selben "Erfolg" geführt hätte wie der Dienstunfall.

LG
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo HWS-Schaden,

vielen Dank für deinen Post!
Du schreibst
Zitat
die GUV muss nachweisen, dass die Anlage (Vorschädigung) so stark war, dass jedes alltägl. Ereignis diesen Gesundheitsschaden -anstelle des Unfalls- ausgelöst hätte.
Nicht du musst nachweisen, dass es das nicht getan hätte.
Zitat Ende
das macht die BG in dem die Beratungsärzte das so feststellen! Aber einen Nachweis haben die nicht!

Interessant finde ich den Vergleich,
Zitat
daß ein solches Ereignis (schwerer Unfall mit langwierigem Behandlungsverlauf) den Kläger in naher Zukunft tatsächlich ereilt und dieselbe Schädigung ausgelöst hätte.
Zitat Ende
ist eine neue Sichtweise für mich!

Die Beratungsärzte von der BG berufen sich immer und immer wieder auf die
Gelegenheitsursache
und somit ziehen Sie sich aus der Sache raus!

Aber dein Ansatz ist eine Überlegung wert!
 
Hallo HWS-Schaden,

der Link geht nicht!
Vielleicht kannst du ja mal danach schauen.
 
danke @HWS-Schaden für die fundstelle.

da ich nur eine fehleranfrage zum link bekomme, habe ich die seite aufgerufen unter

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente...19920310_OGH0002_010OBS00057_9200000_000.html

ein weiteres (negatives) urteil dort wurde mir angezeigt unter

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente...19911126_OGH0002_010OBS00207_9100000_000.html

zur verdeutlichung der abgrenzung des erheblichen vorschadens und der gelegenheitsursache.


gruss

Sekundant

sehe gerade die zwischenztl. reaktion, hab ich wirklich so lange für die antwort gebraucht?

@Micha: manches kann man auch selbst machen ;-)
 
Hallo Sekundant,


vielen Dank für deinen Post und Hilfe.
Hast du so etwas auch für uns hier in Germany?
 
@Micha

ne, hab ich nicht, sehe auch jetzt keine notwendigkeit. wo liegt der unterschied?
vom medizinischen standpunkt wohl keiner, allenfalls in den begrifflichkeiten, was dann mit "bedeutungslehre" interpretiert werden kann. vom rechtlichen kann mittlerweile auch auf die bestrebungen zur harmonisierung des europäischen zivilrechts verwiesen werden, sollte es gravierende differenzen geben (die ich hier nicht sehe).


gruss

Sekundant

PS:
noch eine anmerkung zu der zutreffenden bemerkung

Die Beratungsärzte von der BG berufen sich immer und immer wieder auf die
Gelegenheitsursache
und somit ziehen Sie sich aus der Sache raus!

ja, das ist der unterschied zwischen theorie und praxis
 
Hallo Sekundant,

haben die von der BG mit dem Beratungsarzt damit ihre Beweispflicht erfüllt?

Oder ein GA schreibt somit war die Körperverletzung schicksalhaft aber nicht Unfallfolge!
 
Hallo,

danke für den Hinweis, Micha, und die Suche, Sekundant. Hier der korrekte Link: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument....=JJT_19920310_OGH0002_010OBS00057_9200000_000
Der stellt zwar ein österreich. Urteil dar, das Prinzip gilt in D aber ebenso, z.B. schreibt die Unfallkasse NRW:

Welche Rolle spielen Vorschäden bei der Einstufung als Arbeitsunfall?

Bei einer Beurteilung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht, ist die Unfallkasse NRW auch verpflichtet, mögliche Vorschäden zu berücksichtigen, die auch als Gelegenheitsursache oder Auslöser bezeichnet werden. Eine Gelegenheitsursache liegt vor, wenn der Gesundheitsschaden auch in etwa zur selben Zeit (in einem Zeitraum von einem Jahr) in etwa demselben Umfang und auch ohne äußeres Ereignis oder bei alltäglich vorkommenden ähnlich gelagerten Ereignissen eingetreten wäre. Zur Klärung solcher komplexen Fragestellungen zu möglichen Vorschäden zieht die Unfallkasse NRW medizinischen Sachverstand zu Rate.

Vorerkrankungen führen jedoch nicht automatisch dazu, dass ein Unfall als Arbeitsunfall abgelehnt wird. Vielmehr muss eindeutig geklärt werden, ob der Vorschaden die wesentliche Ursache des Unfalls darstellt. Ist dies nicht der Fall steht einer Anerkennung als Arbeitsunfalls und somit einer Leistungserbringung nichts im Wege.
https://www.unfallkasse-nrw.de/service/presse/hintergrundinfos/freiwillige-feuerwehren.html - Hervorhebungen von mir.
(Die UK NRW stellt es hier einfacher und ohne die uns bekannten Stolpersteine dar, schließlich will man mit der Seite niemanden abschrecken, zur Freiw. Feuerwehr zu gehen.)​


Bei diesem Dienstunfall wurden die HWS-Verletzungen trotz Vorschädigung anerkannt, weil eine Gelegenheitsursache die Schäden nicht hätte verursachen können:
Nach den Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ist die Kammer davon überzeugt, dass eine solche Gelegenheitsursache nicht vorliegt. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die bei der Klägerin zusätzlich eingetretene atlanto-axiale Instabilität als Folge eines alltäglichen Bewegungsablaufes, zu dem nach Auffassung der Kammer auch ein „normales“ Straucheln/Stolpern mit anschließendem Auffangen des Körpers gehört, nicht hätte eintreten können. Hierzu bedurfte es vielmehr eines Impulses mit hoher Beschleunigungsgeschwindigkeit, wie sie vergleichsweise bei Auffahrunfällen auftritt. Eine solch hohe Beschleunigungsgeschwindigkeit ist nach Aussage des Sachverständigen bei dem massiven Sturz der Klägerin entstanden.
http://www.landesrecht-bw.de/jporta...wueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all VG Stuttgart 2004 - Hervorhebung von mir.​

LG
 
Zuletzt bearbeitet:
Noch ein paar Fundstellen (für D), Hervorhebungen von mir::

Hingegen trägt der Versicherungsträger die Darlegungs- und Beweisführungslast für alle anspruchshindernden bzw anspruchsverneinenden Umstände, die sich für ihn günstig auswirken, ua für das Vorliegen konkurrierender Ursachen wie zB die innere Ursache, die Krankheitsanlage und deren kausalen Einfluss auf den Gesundheitserstschaden. (334)
(334) Becker MedSach 2007 92, 96
Holle u.a., 2014, https://www.thieme.de/medias/sys_ma...&realname=9783131600226_musterseite_82_91.pdf


Hier wurden psychische Schäden als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt:

Die sozialrechtliche Kausalitäts- theorie unterscheidet sich von der Adäquanztheorie des Zivilrechts gerade dadurch, dass sie bei der Beurteilung von Zusammenhängen nicht auf einen durchschnittlich belastbaren Menschen abstellt, sondern die Verhältnisse und Eigenarten des konkreten Versicherten berücksichtigt und danach fragt, welche Faktoren im konkreten Einzelfall wesentlich zu dem Erfolg beigetragen ha- ben. Eine "abnorme seelische Bereitschaft" schließt deshalb, wie das Bundessozialgericht (BSG) stets betont hat (vgl bereits BSGE 18, 173, 176 = SozR Nr 61 zu § 542 RVO), die Bewertung einer psychischen Reaktion als Unfallfolge nicht aus.
BSG 2006, rechtskräftig
http://www.david-ev.de/recht/B2U40_05R-2005-12-12.pdf


Hier konnte die BG (die Beklagte) nicht nachweisen, dass der Unfall einem alltägl. Ereignis gleichkommt und dass die vorgeschädigte Schulter ohne Unfall einen vergleichbaren Schaden erlitten hätte:

Lässt sich eine Tatsache nicht nachweisen oder ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten dessen, der einen Anspruch aus der nicht erwiesenen Tatsache bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Kausalzusammenhang für sich herleitet (BSGE 19,52, 53; 30,121, 123; 43, 110, 112). Ergibt sich wie vorliegend aus den Gesamtumständen, dass das Unfallereignis conditio sine qua non der Rotatorenmanschettenruptur war und der medizinischen Befund einer Vorschädigung - als von der Beklagten zu beweisenden Konkurrenzursache -objektiv nicht den Schluss auf eine solche Ausprägung zulässt, dass die Unfalleinwirkung nicht in ihrer Art unersetzlich war, sondern jedes alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Ruptur verursacht hätte, sind die in der Beweislast des Klägers stehenden anspruchsbegründenden Tatsachen (unfallbedingter wesentlicher Zusammenhang) zur Feststellung von Unfallfolgen bewiesen. Tatsachen, die den objektiven medizinischen Befund einer rechtlich irrelevanten Vorschädigung widerlegen oder i. S. einer Gelegenheitsursache deutbar machen sollen, stellen rechtsvernichtende Einreden dar, die in der Beweislast der Beklagten stehen, weshalb sie den Mangel der nicht bewiesenen Tatsache zu vertreten hat und ihre Einrede ohne Erfolg bleibt (vgl. zum Nachweis von Konkurrenzursachen BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und BSG-Urteil vom 06.12.1989 - 2 RU 7/89, juris).
LSG BW 2011, rechtskräftig https://openjur.de/u/354106.html


Für alle (insb.) HWS-Geschädigten nach Arbeitsunfall, bei denen behauptet wird, ohne Begleitverletzungen könne eine Bandscheibenschädigung nicht unfallkausal sein, ist die Argumentation dieses Urteils interessant, es wendet sich deutlich gegen die "Bibel" Schönberger, Mertens, Valentin:
Es trifft auch nicht zu - so die Argumentation der Beklagten -, dass ein traumatischer Bandscheibenvorfall ohne Begleitverletzungen physikalisch nicht möglich ist. Tatsächlich treten Bandscheibenvorfälle meist degenerativ auf (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 262. Auflage 2011), also nicht traumatisch und somit ohne besondere äußere Einwirkung und damit auch ohne die von der Beklagten geforderten Begleitverletzungen. Dies beruht auf degenerativen Veränderungen und infolge dessen Schädigungen der Bandscheiben, die schließlich zu Vorwölbungen und Vorfällen führen können (s. hierzu ausführlich Schönberger, Mehrtens, Valentin, a.a.O., Seite 453 ff.). Dabei bleibt die Hälfte der Bandscheibenvorfälle klinisch stumm (Schönberger, Mehrtens, Valentin, a.a.O., Seite 437, 454). Hiervon geht auch die Beklagte aus, wenn sie von stummen degenerativen Veränderungen und dem Auftreten degenerativ bedingter Bandscheibenvorfällen bei stattgehabten Traumen spricht. Treten aber degenerativ bedingte Bandscheibenvorfälle auch ohne äußere Einwirkung und ohne knöcherne oder ligamentäre Verletzungen auf, ist dies auch für einen traumatischen Bandscheibenvorfall nicht physikalisch unmöglich.

Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang gezogene Vergleich mit Obst ist unzulässig. Die Beklagte begründet ihre Argumentation der physikalischen Unmöglichkeit eines Bandscheibenvorfalls ohne Begleitverletzung mit dem Vergleich zum Entkernen eines Apfels ohne dessen Außenhaut zu beschädigen. Sie übersieht dabei, dass die Wirbelsäule und deren Segmente kein derartig geschlossenes, sondern ein aus mehreren Komponenten bestehendes, variables System darstellt (s. hierzu Schönberger, Mehrtens, Valentin, a.a.O., Seite 433), bei dem es durch degenerativ bedingte Veränderungen der Bandscheibe (vgl. Schönberger, Mehrtens, Valentin, a.a.O., Seite 453 ff.) zu entsprechenden Instabilitäten kommt.
LSG BW 2010, rechtskräftig https://openjur.de/u/353349.html

Liebe Grüße HWS-Schaden

P.S. Jeder kann unten 2 Stichworte eingeben. Diese helfen bei der Suche (einem selber und anderen).
 
Hallo HWS-Schaden,

vielen Dank für deinen ausführlichen Post!
Der hat doch jetzt etwas mehr Licht in meinen Tunnel gebracht!
Versuche anhand der Gegebenheiten jetzt mal die Sache Revue passieren zu lassen und das dann mal mit unserm RA durchsprechen!
 
Hallo Micha,

... ein GA schreibt somit war die Körperverletzung schicksalhaft aber nicht Unfallfolge!

Es genügt nicht, dass der GA das behauptet.
Erstens muss die BG beweisen können, dass es überhaupt Vorschäden gab. Zweitens muss sie nachweisen können, dass diese so stark ausgeprägt waren, dass jedes alltägliche Ereignis (bei HWS-Schäden zB Belastung der HWS durch Nicken oder das Drehen des Kopfes oder bspw. Heben einer Getränkekiste) etwa zur gleichen Zeit den gleichen Schaden verursacht hätte.

Siehe im Beitrag oben:
Lässt sich eine Tatsache nicht nachweisen oder ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten dessen, der einen Anspruch aus der nicht erwiesenen Tatsache bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Kausalzusammenhang für sich herleitet (BSGE 19,52, 53; 30,121, 123; 43, 110, 112).​
=> Das bedeutet, die BG muss nachweisen, dass der gesundheitl. Schaden im Alltag jederzeit hätte eintreten können. Kann sie das nicht, dann geht das zu Lasten der BG, nicht zu deinen.

Wichtig für dich ist, dass erstens der Unfall selber als Arbeitsunfall nicht strittig ist und dass zweitens der Körperschaden festgestellt wurde. Hier trägst du die Beweislast.
(Besonders schwierig wirds, wenn nicht klar ist, woher Beschwerden kommen, also der Schaden -noch- nicht konkretisiert / festgestellt wurde. Aber selbst dann ist es nicht aussichtslos!)

Ich hoffe, du hast einen RA "mit Biss".

LG
 
Zuletzt bearbeitet:
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