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Geldstrafe

oerni

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
2 Nov. 2006
Beiträge
5,258
Ort
Bayrisch-Schwaben
Hallo @,

dürfen Amtsgerichte bei Geldstrafen auch BG-Rente als Einkommen ansehen.

Mir wurde ein Fall bekannt, der Amtsrichter bewertete das Einkommen in dem er dann die BG-Rente mit einbezog.
 
Hallo Oerni,

ich habe grundsätzlich keine Ahnung auf Deine Frage.

Aber eine BG-Rente unterliegt dem Sozialgericht / Sozialwesen und ist somit primär erstmal "steuerfrei" und somit nicht als Einkommen anzurechnen.

Ich würde es so sehen ohne Hintergründe zu kennen: Amtsgericht = Zivilgericht und somit keine Vermischung mit Sozialrecht.



Viele Grüße

Kasandra
 
hallo oerni,

wenn du den zahlungsgrund einer bg-rente unterstellst, dann fällt sie einer der einkommensarten (nämlich der sonstigen einnahmen, s. § 22 EStG - Arten der sonstigen Einkünfte und § 2, Abs. 2, Ziff. 2 LstDV Arbeitslohn). es wäre schon eigenartig, wenn rentenempfänger deswegen einer strafe entgingen, weil sie rente beziehen. eine strafe richtet sich grds nach den einkünften, ob einkommen oder sonstigen gewinnen oder einnahmen.


gruss

Sekundant
 
dürfen Amtsgerichte bei Geldstrafen auch BG-Rente als Einkommen ansehen.
Hi Oerni,

sie dürfen wohl alle Einnahmen als Einkommen ansehen, die nicht streng zweckgebunden geleistet werden, also zwingend für jenen Zweck verbraucht werden, nicht zweckentfremdet werden können, z. B. Pflegegeld.

Eine Unfallrente ist ein pauschaler Ausgleich für die Einbuße an körperlicher Unversehrtheit, daher nicht streng zweckgebunden.

Grüße

KoratCat
 
Hi oerni,

"da frag doch mal den Markus, der hat garade den Armin befragt,
der hat gesagt, keine Ahnung ich bin doch kein Jurist wie Du Markus,
aber ich frage da mal meinen Bruder der ist auch Jurist


"
Gruß von NRW nach Bayern

Bei SGB II wohl anrechenbar
aber auf Zivilrechtliche Geldstrafe wohl verboten siehe RN 41 + 42
entscheident ist wie das zweckgebunden verwendet wird
siehe Beitrag #2

Gruß Impf
 
Danke erst mal, aber so ganz eindeutig ist die Sachlage offensichtlich immer noch nicht.
Suche weiter!
 
es wäre schon eigenartig, wenn rentenempfänger deswegen einer strafe entgingen, weil sie rente beziehen. eine strafe richtet sich grds nach den einkünften, ob einkommen oder sonstigen gewinnen oder einnahmen.
Eine Strafe wird in der Regel erst mal nach Zeit des Freiheitsentzugs bemessen. Dann wird sie in Tagessätze innerhalb des Rahmens von 5 bis 360 Tagessätze umberechnet (§ 40 Absatz 1 Satz 2 StGB), wobei das Einkommen des Täters zugrunde gelegt wird; für die Höhe von einem Tagessatz gibt das Strafrecht Vorgaben: Diese richtet sich nämlich nicht nach dem Tatbestand selbst, sondern nach den “persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters” (§ 40 Absatz 2 Satz 1 StGB).

Ausgegangen wird dabei von dem monatlichen Nettogehalt des Täters: Ein Dreißigstel dessen wird dann zumeist als Tagessatz angesetzt. Im Zweifel kann das Gericht die Höhe von einem Tagessatz auch schätzen (§ 40 Absatz 3 StGB).

Ein Tagessatz muss dabei laut Strafrecht mindestens einen Euro betragen, darf jedoch einen Betrag von 30.000 Euro nicht überschreiten (§ 40 Absatz 2 Satz 3 StGB).

Im Urteil werden am Ende sowohl die Anzahl der verhängten Tagessätze festgehalten als auch die jeweilige Höhe eines Satzes. Am Ende steht in der gerichtlichen Entscheidung die Gesamtgeldstrafe niedergeschrieben.

Nicht jeder Verurteilte kann diese teils hohen Summen auch tatsächlich entrichten. Aus diesem Grund kann das Gericht auch die Ableistung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängen.

Eine Wahlmöglichkeit besteht übrigens nicht: Wer die Strafe zahlen kann, muss dies auch tun – ggf. auch in Raten.

In den RICHTLINIEN FÜR DAS STRAFVERFAHREN hat schon eine Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten zu erfolgen:

14
(1) Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind aufzuklären. Es ist festzustellen, welchen Beruf der Beschuldigte erlernt hat und welchen er ausübt (Angabe des Arbeitgebers). Bei verheirateten Beschuldigten ist auch der Beruf des Ehegatten, bei Minderjährigen auch der der Eltern anzugeben. Es ist ferner zu ermitteln, wie viel der Beschuldigte verdient, welche anderen Einkünfte, z.B. Zinsen aus Kapital, Mieteinnahmen er hat, ob er Grundstücke oder anderes Vermögen besitzt und welche Umstände sonst für seine Zahlungsfähigkeit von Bedeutung sind. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte befragt werden, ob er die Finanz- und Steuerbehörden ermächtigt, den Justizbehörden Auskunft zu erteilen. Dabei kann er auch darauf hingewiesen werden, dass seine Einkünfte, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes geschätzt werden können (§ 40 Abs. 3 StGB).
(2) Ist der Beschuldigte erwerbslos, so ist zu ermitteln, wie viel Unterstützung er erhält und welche Kasse sie zahlt.
(3) Bestehen gegen die Angaben des Beschuldigten über seine wirtschaftlichen Verhältnisse Bedenken oder wird vermutet, dass sie sich nachträglich wesentlich geändert haben, so kann sich der Staatsanwalt der Gerichtshilfe (§ 160 Abs. 3 StPO) bedienen. In manchen Fällen wird es genügen, eine Auskunft des Gerichtsvollziehers oder des Vollziehungsbeamten der Justiz oder eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts einzuholen. Ist es nicht vermeidbar, eine Polizei-, Gemeinde- oder andere Behörde um eine Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu ersuchen, so soll sich das Ersuchen möglichst auf bestimmte Fragen beschränken.

Bleibt die Frage, ob bei der zulässigen Schätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten klare Regeln bestehen, was im Rahmen richterlichen Ermessens dabei einbezogen werden darf. Anders als bei Verwaltungsentscheidungen gibt es aber bei richterlichen Entscheidungen keine dem Verwaltungsrecht vergleichbare Ermessens- und Ermessensfehlerlehre. Da kommt man dem dann nur mit dem § 339 StGB (Rechtsbeugung) bei. Und wie aussichtsreich es ist, dass überhaupt die Rechtsbeugung eines Richters von Staatsanwälten und Richterkollegen vermutet, der Verdacht geäussert, sowie jene gar zur Anklage gebracht und gesühnt wird, ist doch bekannt.
 
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