Ich hatte im Februar 2004 einen Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeit, bei der ich mir eine Halswirbelsäulenverletzung zuzog (HWK 3/4). Nachdem der erste und zweite Anwalt die Sache lasch angegangen sind, habe ich auch zur Anwaltskanzlei Quirmbach & Partner gewechselt. Anfangs wurde sehr häufig telefoniert (aus Kananda) und sich sehr in die Puschen gelegt. Mittlerweile ist die Sache wieder recht eingeschlafen. Andauernd kommen neue Gutachtenanfragen und eine Neuberechnung des Verdienstausfalls und Haushaltshilfeentschädigung steht an. Nun soll ich dies selbst machen, obwohl ich wegen einer erneuten OP (Schulter) ausser Gefecht gesetzt bin. Ist das nicht Aufgabe des Anwalts. Ich habe mich auch schonmal über die Vorgehensweise der Kanzlei beim Chef selbst beschwert, erntete aber nur, dass ich mich entschuldigen musste, weil er sonst mein Mandat niedergelegt hätte. Dies tat ich und seitdem läuft es wieder einigermaßen gut. Leider zieht das Gericht (LG Gera) nicht mit, läßt sich ganz schön feiern. Ansonsten bin ich mit der o.g. Kanzlei zufrieden, bezahlten sogar Unterlagen, die die RSV nicht bezahlt hätte und ich nicht können (80 Euro).
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Letztlich kann bei der Schmerzensgeldbemessung das Regulierungs- und Prozessverhalten der Beklagten nicht unberücksichtigt bleiben; nicht nur, dass die Beklagte von vornherein die Schmerzensgeldansprüche der Klägerin unzureichend reguliert hat; denn schon die rein körperlichen Verletzungen rechtfertigen ein jedenfalls über 2.750,00 Euro angesiedeltes Schmerzensgeld.
Die Beklagte hat es trotz des von ihr selbst vorgerichtlich eingeholten Gutachtens, das schon eine posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin bestätigt hat, nicht nur auf das vorliegende Verfahren ankommen lassen, sondern sie hat durchgängig die Klägerin verdächtigt, die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vorzuspiegeln mit dem Ziel, erhöhte Entschädigungsleistungen zu erlangen, mithin die Klägerin ohne jeden konkreten Hintergrund als Simulantin darstellen wollen.
wegen psychischer Belastungen nach einem schweren Verkehrsunfall ein Schmerzensgeld von 30.000,-- € zuerkannt.
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