• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Gegnerische Versicherung hält Zahlung zurück!

Status
Es sind keine weiteren Antworten möglich.

MausiGrausi

Nutzer
Registriert seit
15 Jan. 2008
Beiträge
1
Hallo, bin neu hier. hab jetz schon alles durchforstet aber irgendwie zu meinem sachverhalt nix gefunden: also, anfang november letzen jahres hatte ich einen vu. ich fuhr auf der hauptstraße die sich dann in geradeausspur und abbiegespur nach links. nun begiebt es sich das 10m nach anfang der teilung der spur auf der rechten seite eine ausfahrt von einem parkplatz eines lebensmitteldiscounter ist. die geradeaus spur war voll und so fuhr ich als sich die spur teilte auf die abbiegerspur nach links weil ich ja links abbiegen wollte. da begab es sich das der unfallverursacher vom parkplatz fuhr( weil nach eigenen aussagen durch einen transporter rausgewunken, dieser ist dann weitergefahren) und nach links abbiegen wollte(also entgegen meiner richtung). da ich im letzten moment die schnauze vom fahrzeug des unfallgegners sah versuchte ich noch auszuweichen, was aber leider misslang.an meinem fahrzeug enstand ein wirtschaftlicher totalschaden. dieser liegt aber innerhalb der 130% grenze (jeder geschädigte hat die möglichkeit sein fahrzeug in höhe von 130% des eigentlichen zeitwert reparieren zu lassen/ genaueres bei google : 130% regelung versicherung) und ich will mein fahrzeug reparieren lassen! Leider ist es so das der unfallgegener der meinung war ich sei zu schnell gewesen und die versicherung die zahlung zurückhält da, o-ton versicherung :" die schuldfrage nicht geklärt ist. und sie hätten noch kein unfallbericht der polizei. " weiß einer von euch vielleicht ob das rechtens ist und
wie lange sowas dauern kann bis ein unfallbericht bei einer versicherung eingeht wenn dieser angefordert wurde? danke schonmal im voraus.

mfg mausigrausi
 
Die Anforderung eines polizeilichen Protokolles kann länger dauern, aber dies ist doch ziemlich lange nach meiner Vorstellung, da nach der Schilderung der Sachverhalt bezüglich Haftungsfrage doch klar sein sollte....
Nach meiner Ansicht solltest du einen entsprechenden Anwalt für Verkehrsrecht einschalten, um deine Forderungen auch zügig erledigt zu bekommen....
Gruss Torfi....
 
Genau
Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht hilft dir
Die Schreiben der Versicherer sind Standardschreiben.
Da darfst du nichts drauf geben. Die müssen gleich juristisch Druck bekommen.
Bei der 130 % Regelung handelt es sich nicht um eine Regelung der Versicherer, sondern um eine Rechtsprechung des BGH der diese aber im September 2006 zu Lasten der Geschädigten eingeschränkt hat. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht wird dir helfen.
Ist dein Auto vollkaskoversichert
Dann gäbe es noch die Möglichkeit der kombinierten Abrechnung!
Auch da weiß ein Fachanwalt für Verkehrsrecht drüber bescheid

Gruß CooperAdvocat
 
@cooperadvocat
Bei der 130 % Regelung handelt es sich nicht um eine Regelung der Versicherer, sondern um eine Rechtsprechung des BGH der diese aber im September 2006 zu Lasten der Geschädigten eingeschränkt hat.


...wenn ich mal dumm fragen darf....was genau wurde zu dem Datum geändert...?....


..und für die interessierten LeserInnen noch ein wenig Text dazu:

Erster Teil:
„Sie verweisen auf die bei Ihnen erforderliche Einsicht in die Ermittlungsakte. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass ich zur Vorfinanzierung des Schadens nicht in der Lage bin und mir das Auto erst herausgeben wird, wenn die Reparaturrechnung bezahlt ist. Das sehen Sie bitte als Hinweis im Sinne des § 254 Absatz 2 BGB.

Das OLG Düsseldorf hat klargestellt, dass die Wartezeit auf die Akte keinen Einfluss auf den Ausfallschaden hat. Jeder der Beteiligten trägt selbst das Risiko einer in der Sache oder auch nur beweisrechtlich falschen Einschätzung der Haftungslage. Das Risiko einer dadurch verlängerten Ausfallzeit ist Sache dessen, der sich in der Akte vergewissern möchte, im vorliegenden Fall also Ihre Sache (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.1.2007, Az: I – 1 U 151/06).“

Zweiter Teil:

Hiermit teile ich Ihnen gemäß § 254 Absatz 2 BGB diesen Umstand mit. Vorsorglich weise ich auf das Urteil des BGH (Urteil vom 25.1.2005, Az: VI ZR 112/04) sowie des OLG Düsseldorf (Urteil vom 22.1.2007, Az: I–1 U 151/06) hin. Sie sind eine Richtschnur für Verzögerungsschäden generell, nicht nur für die darin behandelten Positionen Mietwagen und Nutzungsausfall. Auch extrem lange Verzögerungen gehen zu Lasten des Schädigers. Wartezeiten auf die amtliche Ermittlungsakte entlasten die Versicherung insoweit nicht. Schadenersatzansprüche sind, so das OLG Düsseldorf, gemäß § 271 BGB im Moment der Schadenentstehung fällig.“


Gruss.....
 
Status
Es sind keine weiteren Antworten möglich.
Top