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gegnerische Haftpflicht macht ein Angebot

Hallo Maestro, Hallo Buffy,

wie Buffy schon schreibt, bleibe jetzt mal locker. Die Versicherung hat nichts zu verschenken und möcht Dich mit diesem Angebot ködern, denn die wissen genau, das auf Sie Zahlungen zukommen, die diesen Betrag um einiges Überschreiten wird!
Das Angebot kannst Du in aller Ruhe mit Deinem RA besprechen und dann immer noch entscheiden.
Allso immer schön locker.

MfG.
Pit
 
achja peronäus lähmung am linken fuß , zehen kann ich links gar nicht bewegen , höre nichtmehr so gut wie vor dem unfall und sehe auf dem rechten auge wenn ich das linke auge zu mache nur schwammig....
 
Hallo Maestro,

diese Info,s helfen jetzt wenig! Wie schon geschrieben, es ist nur Geld!
Es können noch Probleme auf Dich zu kommen, von denen Du bis heute noch nicht wustest, dass es diese überhaubt gibt!
Hier im Forum sind viele, die davon ein Lied singen können!
Allso immer schön locker und gute Besserung.
" Der Abend ist immer klüger als der Morgen"

MfG
Pit
 
Hallo Maestro:),

versuche noch was zu regeln ist mit der BG. Wurde der Unfall dort gemeldet durch deinen Arbeitgeber. Stelle einen Rentenantrag bei der DRV.

Einen Schwerbehindertenausweis hast du mit 70% richtig auch ein Merkzeichen wie G oder B.?
Ich würde sagen du hast mit deinem RA eine Menge zu bereden.
Gruß Buffy07
 
ich hatte bis zum 24.03.09 ein ausweiß von mit 100% und G b H
jetzt habe ich einen unbefristeten ausweiß mit 70% Merkzeichen G

wir hatten damals einen rentenauspruch geprüft , ich hatte die ausbildung am 1.8.06 angefangen und musste sie am 1.12.06 leider gottes beenden.
man sagte uns das mir keine rente von BG zu steht.....
 
Hallo Maestro

Bei meinem Sohn läuft das so.
Er ist auf Grund seines Unfalls schwerbehindert,die gegnerische Versicherung zahlt die Umschulungskosten.
Auf Grund seiner Behinderung konnte er seine Lehrstelle nicht antreten.
Die Versicherung zahlt seit dem "Beginn der Lehre" das Lehrlingsgehalt und die Sozialabgaben Rente,usw.
Falls Michi nach Ende der Umschulung keinen Job findet,muß die Versicherung das Gehalt bezahlen,dass er tatsächlich bekommen würde.
Bei uns dauern die Verhandlungen über Schmerzensgeld mit der Versicherung jetzt 5 Jahre und wir hoffen,es ist bald mal ein Ende in Sicht.
Michi wird sich nicht abfinden lassen,da die Spätfolgen nicht überschaubar sind.
Ich würde Dir dringend das gleiche empfehlen und lass Dich vom Anwalt beraten.
Auch in Hinsicht auf Folgekosten wie KG,Hilfsmitteln oder OP die vielleicht eines Tages nicht mehr von der Krankenkasse bezahlt werden.
Den Tipp haben wir von Insidern bekommen
Ich wünsch Die viel Glück und lass Dich nicht über den Tisch ziehen

michisma
 
Hallo Maestro, Hallo Buffy,

über die DRV hat er meiner Meinung nach keinen Anspruch auf Rente, weil ihm die 60 Monate Mitgliedschaft fehlen!
Du kannst nur, wie schon mehrfach geschrieben, mit Deinem Anwalt die für Dich notwendigen und berechtigten Forderungen versuchen durchzusetzen, sodas, Deine Zukunft abgesichert ist!
Was alles noch auf Dich zu kommen kann, kann Dir hier leider keiner sagen.
Wichtig, dieses solltest Du nicht aus den Augen verlieren, werde wider gesund (soweit wie möglich)!
Glaube den anderen Usern (z.B.michisma) Du hast noch einen weiten Weg vor Dir und es lohnt sich zu kämpfen.

MfG.
Pit
 
Hallo ,
erstmals gute Besserung,
wenn du dich hier im Forum durchliest wirst du öfters den Hinweis lesen ,
das du unbedingt einen
FACHANWALT FÜR VERKEHRSRECHT
brauchst , den nur der Anwalt hat eine zutreffende Vorstellung über die Rechtslage bei der Regulierung eines Personenschadens ,
alle anderen - meiner zur Zeit auch ...- redet sich und windet sich mit allen möglichen Ausreden immer wieder heraus ...
Halte uns auf dem laufenden
Tschau
Tscharlie
 
wie soll ich den eine umschulung oder ausbildung machen , ich kann mich doch nur ein paar std konzentrieren , danach geht es los mit kopfschmerzen , pieoen auf den ohren , schwindel oder ähnliches...
 
Hallo MaestroXXX,

dein Zitat:

gestern kam post...100.000 € + 80.000 € und dann wäre der fall abgeschlossen Was haltet ihr davon?

Nichts:mad:

Thema: zukünftiger Erwerbsschaden.

Zu den Anforderungen, die an eine Prognoseentscheidung über die ohne das Schadensereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Entwicklung eines Geschädigten zu stellen sind, der noch am Anfang seiner beruflichen Laufbahn stand und daher in dieser noch keine Erfolge aufzuweisen hatte.

Ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen, so gebietet § 252 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann . Dabei muss der Geschädigte zwar soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun. Es dürfen jedoch insoweit auch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

Dies gilt insbesondere dort, wo der Geschädigte, etwa weil er im Zeitpunkt des Schadensereignisses noch in der Ausbildung oder am Anfang einer beruflichen Entwicklung stand, nur wenige konkrete Anhaltspunkte dazu liefern kann, wie sich sein Erwerbsleben voraussichtlich gestaltet hätte. Es darf dabei nicht außer acht gelassen werden, dass es in der Verantwortlichkeit des Schädigers liegt, dass der Geschädigte in einem so frühen Zeitpunkt seiner beruflichen Entwicklung aus der Bahn geworfen wurde , woraus sich erst die besondere Schwierigkeit ergibt, nun eine Prognose über deren Verlauf anzustellen. In derartigen Fällen darf sich der Tatrichter seiner Aufgabe, auf der Grundlage der §§ 252 BGB und 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen.

Vielmehr liegt es dann, wenn sich in einem derartigen Fall keine Anhaltspunkte ergeben, die überwiegend für einen Erfolg oder für einen Misserfolg sprechen, nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Basis die weitere Prognose hinsichtlich der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Verbleibende Risiken können dann gegebenenfalls auch gewisse Abschläge rechtfertigen.

Z. B.

Bei der Prüfung der Frage, welchen Beruf ein im Alter von 16 Jahren verletzter Schüler ohne den Unfall ergriffen und was er verdient hätte, kommen dem Verletzten die Beweiserleichterungen gemäß §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO zugute. Es genügt ein hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit.

Der einmalige Abbruch einer begonnenen Lehre begründet dann kein Mitverschulden, wenn der Verletzte im Laufe der Ausbildung feststellen mußte, daß er den Anforderungen nicht gewachsen ist, und wenn sich der Abbruch der Lehre im Kern als Folge davon darstellt, daß der Verletzte seinen ursprünglichen Berufswunsch unfallbedingt nicht hat verwirklichen können.

Grüße

Siegfried1
 
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