Hallo MaestroXXX,
dein Zitat:
gestern kam post...100.000 € + 80.000 € und dann wäre der fall abgeschlossen Was haltet ihr davon?
Nichts
Thema: zukünftiger Erwerbsschaden.
Zu den Anforderungen, die an eine Prognoseentscheidung über die ohne das Schadensereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Entwicklung eines Geschädigten zu stellen sind, der noch am Anfang seiner beruflichen Laufbahn stand und daher in dieser noch keine Erfolge aufzuweisen hatte.
Ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen, so gebietet § 252 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann . Dabei muss der Geschädigte zwar soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun. Es dürfen jedoch insoweit auch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.
Dies gilt insbesondere dort, wo der Geschädigte, etwa weil er im Zeitpunkt des Schadensereignisses noch in der Ausbildung oder am Anfang einer beruflichen Entwicklung stand, nur wenige konkrete Anhaltspunkte dazu liefern kann, wie sich sein Erwerbsleben voraussichtlich gestaltet hätte. Es darf dabei nicht außer acht gelassen werden, dass es in der Verantwortlichkeit des Schädigers liegt, dass der Geschädigte in einem so frühen Zeitpunkt seiner beruflichen Entwicklung aus der Bahn geworfen wurde , woraus sich erst die besondere Schwierigkeit ergibt, nun eine Prognose über deren Verlauf anzustellen. In derartigen Fällen darf sich der Tatrichter seiner Aufgabe, auf der Grundlage der §§ 252 BGB und 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen.
Vielmehr liegt es dann, wenn sich in einem derartigen Fall keine Anhaltspunkte ergeben, die überwiegend für einen Erfolg oder für einen Misserfolg sprechen, nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Basis die weitere Prognose hinsichtlich der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Verbleibende Risiken können dann gegebenenfalls auch gewisse Abschläge rechtfertigen.
Z. B.
Bei der Prüfung der Frage, welchen Beruf ein im Alter von 16 Jahren verletzter Schüler ohne den Unfall ergriffen und was er verdient hätte, kommen dem Verletzten die Beweiserleichterungen gemäß §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO zugute. Es genügt ein hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit.
Der einmalige Abbruch einer begonnenen Lehre begründet dann kein Mitverschulden, wenn der Verletzte im Laufe der Ausbildung feststellen mußte, daß er den Anforderungen nicht gewachsen ist, und wenn sich der Abbruch der Lehre im Kern als Folge davon darstellt, daß der Verletzte seinen ursprünglichen Berufswunsch unfallbedingt nicht hat verwirklichen können.
Grüße
Siegfried1