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Gegn. HPV hat bis heute keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt

Rosamunde

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
31 Okt. 2009
Beiträge
159
Ort
Hessen
Hallo, wir haben auch mal eine Frage:

Mein Mann hatte im Juni 2008 unverschuldet einen Unfall.

Seit dieser Zeit hat die gegn. Haftpflicht bis heute keine Rentenversicherungsbeiträge von meinem Mann gezahlt. Unser Anwalt sagte uns, daß wir dies selbst machen machen müssen. Wir haben dann im Okt. 2010 die DRV angeschrieben und sie gebeten, die Beiträge von der gegen. HPV einzuziehen.
Dann kam ein Schreiben von dort, daß die Bearbeitung etwas dauern kann.
Danach haben wir bis heute nichts mehr gehört.

Hat jemand Erfahrung damit, wie man sich da verhalten soll bzw. was man
dagegen unternehmen kann?
Nicht daß die Forderung verjährt.

Li. Gr.
Rosamunde
 
Hallo Rosamunde,

dein
Unser Anwalt sagte uns, daß wir dies selbst machen machen müssen.:(:p

Wir haben dann im Okt. 2010 die DRV angeschrieben, bis heute nichts mehr gehört.

Eigentlich hätte euer RA mal die DRV kontaktieren können:(.

Ja, es dauert schon seine Zeit, aber die fiktiven Beiträge werden
dann Rückwirkend von der DRV, bei der geg. V. eingezogen (regressiert).

Die Beiträge errechnen sich aus dem fiktiven Arbeitsentgelt (brutto).

Einfach nochmals bei der DRV-Regressstelle anrufen und um Sachstandsauskunft bitten;).

Frage: Haftungsquote am Unfall?


Info:

SGB X § 119 Übergang von Beitragsansprüchen


(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit
1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.
(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.
(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.
(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__119.html

Grüße

Siegfried21
 
Hallo,

Du bist damit kein Einzelfall. Mein Unfall liegt nur weitere 5 Jahre mehr zurück und die Rentenzahlungen durch die Haftpflicht ist nicht erfolgt. Ich habe gerade erst deswegen mit der DRV gesprochen und heute kam entsprechende Antwort: Das Problem in meinem Fall sei, dass die gegnerische Haftpflicht die unfallbedingte Verletztengeldzahlung nicht anerkennt. Witz komm raus, da lachen die Hühner.
100 % Anerkannte Schuld, Zahlungen können alle nachgewiesen werden, aber die BG mauert noch, weil immer noch im Streitverfahren.

Machen kann ich momentan eigentlich nichts, da mir noch kein Schaden entstanden ist. Erst wenn die erste Rentenzahlung erfolgt, dann wäre ich geschädigt. Eine fiktive Berechnung mit den Regressbeiträge kann nicht erfolgen, weil ja schon mal wichtig wäre, welcher Schaden mir in der Rente fehlen würde.

Aber bis zur Rente habe ich noch einige Jahre und hoffe bis zu diesem Zeitpunkt auch die Verfahren mit der BG abgeschlossen zu haben.

Gruß von der Seenixe

Gut Ding will Weile haben LOLOLOL
 
Hallo,
danke für diesen Literaturhinweis. So kann man wenigstens versuchen diese Summe einzugrenzen, um die es geht. Andererseits ist die Frage, wie man mit der fehlenden Einigung zwischen Deutscher Rentenversicherung und Haftpflichtversicherer umgeht. Die Deutsche Rentenversicherung bestreitet ja in keiner Art und Weise den Anspruch. dass der Anspruch noch nicht genau beziffert werden kann ist zwar misslich, aber hat ja noch keinerlei Auswirkung. Erst wenn wirklich ein Anspruch auf Zahlung besteht, dann könnte man entsprechend Druck auf die Deutsche Rentenversicherung ausüben und mithilfe einer Klage diesen Nachdruck verschaffen.

Grüße von der Seenixe
 
@ alle

wie geht man denn damit um, wenn,
a)
ra versäumt hat, die gegn. hpfv. wegen rentenbeiträgen in regress zu nehmen?
b)
mir heute, aufgrund dieser fehlendenden jahre eine rente versagt wird?
immerhin 12 fehlende jahre!

die rentenanstalt sich dumm stellt
lg
pussi
 
Hallo,

anbei eine kleine Urteilssammlung zum Thema,
event. kann man den ein oder anderen Inhalt gebrauchen.



BGH, Urteil vom 2. 12. 2003 - VI ZR 243/ 02
Der Geschädigte ist weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozeßstandschaft des Sozialversicherungsträgers zur Geltendmachung von auf diesen nach § 119 SGB X übergegangenen Ansprüchen vor den Zivilgerichten prozeßführungsbefugt.

Quelle:
http://lexetius.com/2003,3326


BSG Urteil vom 31.1.2002, B 13 RJ 23/01 R
Nachgezahlte Beiträge aufgrund eines Schadensersatzanspruchs - Übergang von Beitragsansprüchen - Wirkung - rückwirkend zu zahlende Rentenleistung - zeitliche Begrenzung - Sonderregelung

Quelle:
http://www.lumrix.de/gesetze/bsg_urteile/bsg_2434.php


LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.3.2007, L 9 R 917/05

Zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung eines kraft Legalzession vom Versicherten auf den Rentenversicherungsträger übergeleiteten, den Beitragsschaden betreffenden zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung. Zum Inhalt des durch § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X statuierten besonderen Treuhand- und Fürsorgeverhältnisses zwischen Versichertem und Rentenversicherungsträger.

Quelle:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=9024


LSG Niedersachsen-Bremen Urteil 28.09.2007, 1 R 142/07
Der vom Kläger im Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf "Wiederaufnahme" des Beitragsregressverfahrens durch die Beklagte mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer scheitert an dem Abschluss des zwischen der Beklagten und dem Haftpflichtversicherer geschlossenen Vergleichs, der weitere Ansprüche zwischen Beklagter und dem Haftpflichtversicherer ausschließt. Denn dieser Vergleich ist wirksam.

Quelle:
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=89918


W. Info.

§ 117 SGB X Schadenersatzansprüche mehrerer Leistungsträger
Haben im Einzelfall mehrere Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist in den Fällen des § 116 Abs. 2 und 3 der übergegangene Anspruch auf Ersatz des Schadens begrenzt, sind die Leistungsträger Gesamtgläubiger. Untereinander sind sie im Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozialleistungen zum Ausgleich verpflichtet. Soweit jedoch eine Sozialleistung allein von einem Leistungsträger erbracht ist, steht der Ersatzanspruch im Innenverhältnis nur diesem zu. Die Leistungsträger können ein anderes Ausgleichsverhältnis vereinbaren.


Ermittlungsfragebogen der DRV- SGB X 116-119 etc.

Quelle:
http://www.deutsche-rentenversicher...ntentblob/44538/publicationFile/851/R0870.pdf


DRV zu: SGB 10 § 119 Übergang von Beitragsansprüchen
(Verjährung-Teilhaftung-alt und neue Rechtslage usw.)

Quelle:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB10_119R0


Grüße

Siegfried21
 
Zuletzt bearbeitet:
Die DRV wurde in meinem Fall erst nach einem zivilrechtlichen Urteil, das zu meinen Gunsten ausfiel, tätig. Erst danach erhalte ich auch rückwirkend ab Arbeitsunfallltag sämtliche Beiträge erstattet. Ich glaube ohne einen Urteil zugunsten des Geschädigten wird die Rentenversicherung gar nicht erst tätig. Dann muss ja auch der Verusacher bei einem Arbeitsunfall eine dritte Partei sein, so hat es mir jedenfalls mein Anwalt erklärt und so hat auch alles funktioniert.

Chartkiller
 
Hallo Siegfried 21,

Du fragtest nach der Haftungsquote bei dem Unfall.
Mein Mann hatte keinerlei Schuld an dem Unfall. Wurde polizeilich festgestellt.Ihm hatte einer die Vorfahrt genommen.

Li. Gr.
Rosamunde
 
Hallo Rosamunde,

dein
Du fragtest nach der Haftungsquote bei dem Unfall.
Mein Mann hatte keinerlei Schuld an dem Unfall. Wurde polizeilich festgestellt. Ihm hatte einer die Vorfahrt genommen.

Ich wollte dich mal auf diesen Punkt aufmerksam machen, denn
es könnte z. B. bei einer gewissen Haftungsquote, die Höhe vom Regress
beeinflussen.

Frage: was für eine Haftungsquote ist von der geg. Vers. anerkannt,
100 % Regulierung?

Es gibt da eine Betriebsgefahr:
vom denjenigen der ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr
betreibt, geht eine abstrakte Gefahr für alle anderen Verkehrsteilnehmer
aus.

Die Betriebsgefahr des "unschuldigen" Fahrzeugs kann bei hohem
Verschulden des anderen Fahrzeugführers zurücktreten z. B. wenn
der Verkehrsverstoß des gegnerischen Fahrzeugführers besonders
grob war.

Normalerweise wird die DRV, die geg. HV aufordern (bis alle Gegebenheiten geklärt sind) einen Verjährungsverzicht abzugeben.

Wie s. g. einfach nochmals bei der DRV-Regressstelle anrufen und um Sachstandsauskunft bitten.;)


W. Info:
Teilungsabkommen
§ 119 IV 1 SGB X gibt dem Rentenversicherer die Möglichkeit zur Pauschalierung, um 631 im Einzelfall den Regress ¨okonomisch zu gestalten.
Wegen der treuhändlerischen Tätigkeit für einzelne Versicherte soll aber der Abschluss 632 von Teilungsabkommen, so die gesetzgeberische Begründung, 331 ausgeschlossen sein.

Quelle:
http://www.anwaltverlag.de/isroot/dav/leseproben/l0892.pdf


Grüße

Siegfried21
 
Hallo pussi,

a)
ra versäumt hat, die gegn. hpfv. wegen rentenbeiträgen in regress zu nehmen?
b)
mir heute, aufgrund dieser fehlendenden jahre eine rente versagt wird?
immerhin 12 fehlende jahre!

die rentenanstalt sich dumm stellt

ich habe gerade keine Quelle zur Hand. Bei meinen Unfällen hieß es immer, dass das "Recht" dieser Rentenbeiträge mit Entstehung des Anspruchs direkt auf die Rentenversicherung übergehen (die sind ja erst mal die Geschädigten, du hast den Schaden erst wenn Du in Rente möchtest...).

Mein Anwalt konnte da auch nichts machen. Ich habe der DRV die Kontaktdaten und die Schadensanerkennung der HPVs zugeschickt. Die brauchten zwar über ein Jahr und noch einen Fragebogen später wurde mein Konto dann geklärt. Ich glaube aber auch hier gibt es die sogenannte Amtsermittlungspflicht? Hast Du mal Kontenklärung beantragt? Vielleicht weiß jemand anderes mehr...

MfG
max01
---
Dieses ist natürlich meine Meinung. Rechtsfragen beantwortet Dein Anwalt …
 
hi, max
will oder muss in rente gehen.
darum ja meine frage.
wieso ist die drv der geschädigte?
sie zahlt ja nicht, wegen beitragsmangel.

hab allerdings gehört, dass es stille vereinbarungen zwischen drv und hvp gibt.
darum hört man nix.
richtig?
wen kneif ich denn nun?

mfg
pussi
 
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