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Hallo,
man will ja hoffen, dass der Fall nicht eintritt, aber man kann nie wissen.
Daher ein Hinweis auf das Urteil, wonach der Tod eines Klägers nicht zwangsläufig zum Erlöschen des Anspruchs auf Feststellung einer Schwerbehinderung führt, wenn Feststellung für die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Gewährung einer Altersrente wegen Schwerbehinderung notwendig ist.
Gruss
Sekundant
man will ja hoffen, dass der Fall nicht eintritt, aber man kann nie wissen.
Daher ein Hinweis auf das Urteil, wonach der Tod eines Klägers nicht zwangsläufig zum Erlöschen des Anspruchs auf Feststellung einer Schwerbehinderung führt, wenn Feststellung für die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Gewährung einer Altersrente wegen Schwerbehinderung notwendig ist.
Wenn die Feststellung einer Schwerbehinderung (Grad der Behinderung - GdB - von 50 und mehr) für die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Gewährung einer Altersrente wegen Schwerbehinderung notwendig ist, erlischt der Anspruch auf die Feststellung ausnahmsweise nicht mit dem Tode des Klägers.
Quelle:
SG Speyer, Urteil vom 16.01.2012
Aktenzeichen: S 5 SB 563/08
PM des SG Speyer Nr. 01/12 v. 31.01.2012
nachzulesen unter http://www.arbeitsrecht.de/rechtspr...eresse-kann-ueber-den-tod-hinaus-bestehen.php
Gruss
Sekundant