Moin moin!
Und danke für den Erklärbär.
Zum PUV wird es bei mir noch komplizierter ... oder einfacher.
Es geht nicht darum, daß meine PUV belangt wird.
Sondern die des Unfallverursachers dessen Opfer ich im Rahmen des Erst-Helfer-Einsatzes verorgt habe.
Und dabei Verletzung und in der Folge Dauerschaden mit Folgen erfolgt sind.
Was den "Tropfen" angeht, da gilt:
OLG Stuttgart · Urteil vom 7. August 2014 · Az. 7 U 35/14
Ist ein Unfall ursächlich für eine dauerhafte Schädigung im Schultergelenk, berechtigen degenerative Vorschäden des Schultergelenks, die vor dem Unfall weder behandlungsbedürftig waren noch zu einer Funktionsbeeinträchtigung geführt hatten, nicht zur Kürzung der Invaliditätsentschädigung (Anschluss an BGH, Beschluss v. 8.7.2009, IV ZR 216/07).
bzw.
BGH NZV 1989, 391 f. (Urt. v. 06.06.1989 - VI ZR 241/88)
Denn nach feststehender Rechtsprechung sind dem Schädiger auch diejenigen Auswirkungen seiner Verletzungshandlung zuzurechnen, die sich erst deshalb ergeben haben, weil der Verletzte bereits einen Körperschaden oder eine sonstige konstitutionelle Schwäche hatte
Sprich, dieser Keks ist für die Versicherung gegessen, egal ob nur seitens des SG ein Vorschaden als ursächlich für die Folgen gemacht wird oder nicht - das Urteil des OLG mit Bezug auf BGH-Beschluss dürfte ggf. auch bei deiner Frau hilfrei sein. Fällt mir gerade auf -.
Es gilt da "War der Tropfen der das Faß zum Überlaufen gebracht hat. Und damit Pech für den Schädiger. Der Gesamtschaden wird damit ihm zugerechnet"
Notfalls muß die Versicherung dieses über eine spätere Klage begreifen.
Wobei dann ihre Pflicht zur Schadensminimierung - ein Dank an Isländer für diesen Ansatz - zur Begründung einer Klageabweisung bei eindeutiger Rechtslage mit ins Boot genommen wird.
Um was es mir dabei vorallem geht, daß wenn der Schaden an sich mit seinen Folgen - also CRPS-Entstehung durch Verletzung an der Hand mit nachfolgender Operation sowie Langzeitschaden druch das CRPS bishin zur Berufsunfähigkeit - im Rahmen des LSG eineindeutig bestätigt wird.
Sprich, daß das Zivilgericht dann dieses als Sachbeweis aktzeptieren muß.
Damit wäre dann das Gesamtpaket fertiggeschnürt.
1) Bei PUV-Antrag Hinweis auf o. g. Sachverhalte und Pflicht zur Schadensminimierung
2) Bei Klage Begründung zur Klageabweisung (oder wie immer man das rechtlich nennt) auf Basis o. g. rechtlicher Sachverhalte und Pflicht zur Schadensminimierung sowohl der Versicherung - als auch des Richters -
Nein, noch gebe ich die Hoffnung nicht auf.
Meine Kristallkugel ist noch in Reparatur also besteht noch Hoffnung, daß sie irgendwann Erfolgsmeldungen von sich gibt.
gruß