• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

GA der DRV im Zivilprozess

Hallo tamtam,

jetzt bin ich schlauer und Du hast uns gerade wahrscheinlich etwas in die Hand gegeben, was uns auch weiter helfen kann.

Weil durch eine vom Zivilgericht beauftragten Gutachter ein bereits durch rechtsgültigen Verwaltungsakt vom Versorgungsamt und von der Berufsgenossenschaft als Vorerkrankung anerkannte Behinderung und Ursächlichkeiten in Frage gestellt werden (wider sämtlicher Gutachten).

Ich könnt gerade was knutschen...... ;)
 
...ich weiß:rolleyes:

Es hilft nichts ständig aufzuzählen, was Deine Frau alles an Verletzungen hat, du mußt systemimmatent abstrahieren. Und Gott-sei-dank hat das BGH begriffen, dass ein Zivilrichter rechtskräftige Feststellungen im Sozialrecht zu respektieren hat - das wird eben nicht neu verhandelt, nur weil bei dem Zivilrichter möglicherweise Neidgefühle angesichts der Summe, die er für das Unfallofper auszuurteilen hat, aufkommen.

Die Einladung zum Bier nehm ich gerne an:cool:
 
Na da kannst drauf zählen, ich beschränke mich dann auf Wein ;) oder das was daraus gebrannt wird.

Ich hatte das schon einmal gelesen und das auch systematisch alles in Angriff genommen. Leider fehlte mir der Punkt, den Du mir heute gegeben hast. Ein verwendbares Urteil.
Einmal abgesehen davon das der Gutachter totalen Humbug geschrieben hat, die Borreliose ist unbestritten und der haut ihr eine Arthrose ins Knie die überhaupt nicht da ist. Bei dem Ganzen gehts ja noch um die Folgen der Borreliose (bei der PUV und Arzthaftung) und da ist das Urteil ein Geschenk des Himmels.
Der VKU kommt dann noch nach.
 
Moin moin!

Verzeiht, wenn ich nachfrage, aber ich steh heute etwas auf der Leitung und habe Konzentrationsprobleme. Daher funktioniert das mit dem Mitdenken oder Verstehen im Moment einfach nicht.

Habe ich das grob richtig verstanden, daß sollte das LSG in meinem Fall den Vollbeweis des Unfallschadens, die Unfallkausalität, die Ausbreitung des CRPS mit den entsprechenden Konsequenzen einer Berufs-/Arbeitsunfähigkeit entscheiden ...
die gegnerische PUV wenn ich denn danach gg. den Unfallverursacher vorgehe - im Moment läuft jährliche Verjährungsverlängerung - dieses anerkennen muß? Bzw., falls die PUV dann klagt, das VG?

Nächste Frage, was ist wenn das LSG dieses in keinem Fall oder nur in Teilen - z. B. Schaden ja aber der Unfall war nur der Tropfen auf den heißen Stein - also alltägliches Ereignis oder/und Folgeschäden ja aber wg. vorgenanntem keine Unfallursache und/oder keine Berufsunfähigkeit - entscheidet?
Muß dieses das VG dann auch anerkennen oder kann es in diesem Fall, da für mich als Versichterer kein günstiges Ergebnis, zu einem anderen Ergebnis kommen?

Eine erklärende Zusammenfassung für Dummies wäre nett :confused:.

Gruß und Dank
 
Guten Morgen Buchfreundin,

ich mach das mal so wie ich das heraus gelesen habe.

Da bei der Gliedertaxe der PUV eine andere Rechnungsweise als bei der gesetzlichen Unfallversicherung von statten geht, ist entscheidend was im Verwaltungsakt oder dem sozialrechtlichen Verfahren an Schädigungen beschrieben werden.

Und ja, wenn im Verwaltungsverfahren bestimmte Verletzungen nicht einbezogen werden oder auch bestätigt werden, dann darf das Zivilgericht nicht davon abweichen. Egal ob im positiven oder negativen Bereich.

Zu Deiner zweiten Frage, da gilt was Du als Mitwirkungsanteil Deiner PUV vereinbart hast.
Das es nur eine Gelegenheitsursache oder nur der "Tropfen auf den heißen Stein" war muss die Versicherung beweisen.
Da ist der Begriff der PUV ein anderer, denn nur Krankheiten oder Gebrechen (die vor dem Unfall behandlungsbedürftig waren) führen zu einer Kürzung der Leistung wenn es über dem vereinbarten Mitwirkungsanteil liegt.
 
Moin moin!

Und danke für den Erklärbär.

Zum PUV wird es bei mir noch komplizierter ... oder einfacher.

Es geht nicht darum, daß meine PUV belangt wird.
Sondern die des Unfallverursachers dessen Opfer ich im Rahmen des Erst-Helfer-Einsatzes verorgt habe.
Und dabei Verletzung und in der Folge Dauerschaden mit Folgen erfolgt sind.

Was den "Tropfen" angeht, da gilt:
OLG Stuttgart · Urteil vom 7. August 2014 · Az. 7 U 35/14
Ist ein Unfall ursächlich für eine dauerhafte Schädigung im Schultergelenk, berechtigen degenerative Vorschäden des Schultergelenks, die vor dem Unfall weder behandlungsbedürftig waren noch zu einer Funktionsbeeinträchtigung geführt hatten, nicht zur Kürzung der Invaliditätsentschädigung (Anschluss an BGH, Beschluss v. 8.7.2009, IV ZR 216/07).

bzw.

BGH NZV 1989, 391 f. (Urt. v. 06.06.1989 - VI ZR 241/88)
Denn nach feststehender Rechtsprechung sind dem Schädiger auch diejenigen Auswirkungen seiner Verletzungshandlung zuzurechnen, die sich erst deshalb ergeben haben, weil der Verletzte bereits einen Körperschaden oder eine sonstige konstitutionelle Schwäche hatte

Sprich, dieser Keks ist für die Versicherung gegessen, egal ob nur seitens des SG ein Vorschaden als ursächlich für die Folgen gemacht wird oder nicht - das Urteil des OLG mit Bezug auf BGH-Beschluss dürfte ggf. auch bei deiner Frau hilfrei sein. Fällt mir gerade auf -.
Es gilt da "War der Tropfen der das Faß zum Überlaufen gebracht hat. Und damit Pech für den Schädiger. Der Gesamtschaden wird damit ihm zugerechnet"

Notfalls muß die Versicherung dieses über eine spätere Klage begreifen.
Wobei dann ihre Pflicht zur Schadensminimierung - ein Dank an Isländer für diesen Ansatz - zur Begründung einer Klageabweisung bei eindeutiger Rechtslage mit ins Boot genommen wird.

Um was es mir dabei vorallem geht, daß wenn der Schaden an sich mit seinen Folgen - also CRPS-Entstehung durch Verletzung an der Hand mit nachfolgender Operation sowie Langzeitschaden druch das CRPS bishin zur Berufsunfähigkeit - im Rahmen des LSG eineindeutig bestätigt wird.
Sprich, daß das Zivilgericht dann dieses als Sachbeweis aktzeptieren muß.

Damit wäre dann das Gesamtpaket fertiggeschnürt.
1) Bei PUV-Antrag Hinweis auf o. g. Sachverhalte und Pflicht zur Schadensminimierung
2) Bei Klage Begründung zur Klageabweisung (oder wie immer man das rechtlich nennt) auf Basis o. g. rechtlicher Sachverhalte und Pflicht zur Schadensminimierung sowohl der Versicherung - als auch des Richters -

Nein, noch gebe ich die Hoffnung nicht auf.
Meine Kristallkugel ist noch in Reparatur also besteht noch Hoffnung, daß sie irgendwann Erfolgsmeldungen von sich gibt.

gruß
 
Hallo Buchfreundin,

wir müssen jetzt auch un unsere "Strategie" ändern. Da ja Vorschädigungen in peripheren Nervensystem vorlagen und das auch unstrittig ist, wird es eh sehr schwer die gegen die BG durchzusetzen (ev. eine Verschlimmerung). Dort geht es auch mehr um andere Schäden die halt nachweislich vor dem Wegeunfall nicht vorlagen.

Wenn mir allerdings jetzt ein Gutachter (und so dreist war noch keiner vorher) erklären will das eine Arthrose vorgelegen haben soll, obwohl diese gesichert nicht vorliegt, dann wird das schon sehr haarig.
Für uns geht das im Stellenwert insgesamt um über 1/2 Mio. € in den Zivilprozessen.

Auszug aus dem Verwaltungsakt der BG (inhaltlich ist das auch in den Gutachten der DRV, des SG u.s.w. enthalten)
Als Folgen Ihres Versicherungsfalles werden nicht anerkannt. weder im Sinne der Entstehung noch
im Sinne der Verschlimmerung;
Tendinopathie der körperfernen Subscapularissehne und der Supraspinatussehne im Bereich der rechten Schulter, Zustand nach arthroskopischer Versorgung der linken Schulter, Spondylose im Bereich des 4 und 5. Halswirbelkörpers, Zustand nach Borreliose-lnfektion mit Überempfindlichkeit und herabgesetzter Kraft der
linken Körperhälfte, Lyme-Arthritis im linken Kniegelenk mit zweifacher Arthroskopie und herabgesetzter allgemeiner Belastbarkeit,
Skoliose der Wirbelsäule, Arthrosis deformans mäßigen Grades insbesondere der Lendenwirbelsäule

Da will mir im Zivilprozess ein "Gutachter" erklären das das keine Lymearthritis ist sondern eine Arthrose ist und alles andere nicht von der Borreliose kommt?

Deshalb war ich so dankbar für den Hinweis auf § 118 SGB X (ich hatte das vorher schon einmal so auch gelesen, aber leider nicht abgespeichert).
 
Grüßt euch!

Danke tamtam, dieses Urteil beruhigt uns total. War die Zeit nur am Suchen wegen diesem Schadenminimerungs-Mist... Ich seh den Wald vor lauter Bäumen nicht:mad:
Mit diesem Urteil kann und darf die DRV-Rente garnicht angegriffen werden!
Die Gegnerische spricht von "freiwillig in Rente gegangen":eek:
Klar, weil sie weiß, dass dagen nicht ankommt:D

LG
Aramis
 
Hallo Aramis,

ich hab noch einmal kurz und knackig wie folgt zusammen gefaßt, das hilft bei der Argumentation besser:

Nach § 118 SGB X ist das Zivilgericht, das über einen nach § 116 Abs. 1 SGB X vom Geschädigten auf einen Sozialversicherungsträger übergegangenen Anspruch zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts oder eines Sozialversicherungsträgers über den Grund oder die Höhe der dem Leistungsträger obliegende Verpflichtung grundsätzlich gebunden. Damit soll verhindert werden, dass die Zivilgerichte anders über einen Sozialleistungsanspruch entscheiden als die hierfür an sich zuständigen Leistungsträger oder Gerichte, denn sozialrechtliche Vorfragen sollen den Zivilprozess nicht belasten und deshalb grundsätzlich nicht von den Zivilgerichten erörtert werden.

Diese Bindungswirkung in Form von rechtskräftigen Feststellungen über eine unfallbedingt eingetretene Schwerbehinderung und volle Erwerbsminderung auf Dauer nach dem Sozialrecht muss selbstverständlich auch für die Zivilgerichte über den § 118 SGB X hinaus gelten, da ansonsten die große Gefahr für das Unfallopfer besteht, dass der Schädiger nach sozialrechtlichen Feststellungen zwar für übergegangene Sozialversicherungsansprüche haftbar ist, aber von den Zivilgerichten zur Leistung von weiteren Schadensersatzansprüchen freigestellt ist, weil nun auf einmal die Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach SGB II von einem Zivilgericht erfolgt, von dessen Entscheidungsgrundlage die Sozialgesetzbücher I – XII aber ausgeschlossen sind. D.h., den Zivilgerichten fehlt die Legitimation, über Rechtsverhältnisse aus der Sozialgesetzgebung zu entscheiden.


Gruß
tamtam
 
Hallo tamtam,

dann sind wir auf der sicheren Seite!:D

Vielen Dank und liebe Grüße
Aramis
 
Top