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Funktionsbeeinträchtigung und Kopie des Gutachtens

mone2210

Nutzer
Registriert seit
11 Nov. 2006
Beiträge
8
Hallo,

ich habe mal zwei Fragen.
Mein Mann hatte im März 2005 einen Arbeitsunfall bei dem er sich das OSG brach. Das Metall wurde jetzt im Juli entfernt. Vor 4 Wochen war er bei einem Gutachter für die private Unfallversicherung. Am Samstag kam der Bescheid der privaten Unfallversicherung mit der Invaliditätsleistung.
Nachdem wir uns im Netz mal etwas belesen haben, kommt uns der dauernde Grad der Funktionsunfähigkeit bei den andauernden Beschwerden wenig vor.
Wird bei einem Gutachten dem Patienten eine Kopie des Gutachtens geschickt?
Besteht die Möglichkeit gegen diesen Bescheid einen Widerspruch oder ähnliches einzulegen? In den Versicherungsbedingungen haben wir nicht gefunden.

ganz lieben Dank für eure Hilfe
mone
 
Hallo mone,

was ist OSG ?

Wenn Ihr die Versicherungsbedingungen momentan nicht findet, schaut mal auf der jährlichen Prämienrechnung, da müsste irgendwo was von einer AUB stehen.

Habt ihr am Samstag die Invaliditätsleistung bekommen ? Das wäre ein Geldbetrag.
Oder habt ihr die so genannte „Erklärung zur Leistungspflicht“ bekommen, darin steht, welchen Invaliditätsgrad der Versicherer anerkennt.

Gruß
Luise
 
Kopie

Hallo
bei mir war es so das ich nur auf Anfrage eine Kopie bekommen habe, freiwillig nie.
Es genügt aber meistens ein simpler Anruf beim Sachbearbeiter und das Gutachten wird geschickt.
Ich würde mal Anrufen und es anfordern, ist sehr wichtig, nur so weiß man was Sache ist und kann sich eine Meinung bilden.Mit den Gutachten eventuell zum eigenen DOC wenn er gut ist,:p aber nicht zum Hausartzt der hat meist eh keine Ahnung.


mfG
Günni
 
genau wir haben schriftlich den Betrag genannt bekommen, aber es ist, denken wir doch etwas wenig für die Beeinträchtigungen. Hat jemand mit so etwas Erfahrung?

danke und lg
Simone
 
Hallo mone,

'mein' erster Gutachter nach einem Unfall war der meiner PUV. Nur durch sein unmögliches Verhalten bzw. seinen Äusserungen war ich misstrauisch geworden, ansonsten hätte ich wohl seine Einschätzung so stehen lassen, da ich auf dem Gebiet noch unwissend und naiv war.
Da ich eine Rechtsschutzversicherung habe, übergab ich die Sache einem RA. Die Versicherung zahlte schonmal die entsprechende Summe aufgrund des Gutachtens, aber der RA teilte der PUV mit, dass ich die Einschätzung des Gutachters, somit die Entscheidung der PUV nicht akzeptiere.

Wir baten die PUV, auf die Einrede der Verjährung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verzichten (es waren wohl einige Monate), um weitere Arztberichte zur Klärung vorlegen zu können. Natürlich auch, um das Gutachten zu überprüfen. Die PUV ging anstandslos darauf ein und erklärte den befristeten Verzicht.

Dies ist meine Erfahrung, wie man in Ruhe an die Überprüfung herangehen kann. Das könnte durch einen kompetenten Arzt eures Vertrauens geschehen oder überhaupt durch eine erneute Arztmeinung, evtl. von einer Klinik.

In meinem Fall konnte ich ein Urteil aus einem Prozeß vorlegen, das sich auf Gutachten stützte. Darin war die knapp dreifache! dauernde Einschränkung festgesetzt - im Vergleich zum PUV-Gutachten. Die PUV hat dann ein Vergleichsangebot gemacht, ich daraufhin auch und wir haben uns in der Mitte getroffen.

Viel Erfolg - und.... nicht aufgeben :)
Cindy
 
:) hallo Cindy,

ganz lieben Dank für deine umfangreiche Erläuterung zu deinem Fall.
Heute Nachmittag werde ich mal bei einem Anwalt anrufen und einen Termin für die Beratung machen.
Denn bei den Beschwerden die mein Mann hat und laut Gutachter der BG sich auch nicht mehr verbessern werden, ist das was der Gutachter der PUV festgestellt hat, wirklich nicht akzeptabel.

Wir werden unsere Glück einfach mal versuchen und unsere Rechtschutz einmal in Anspruch nehmen.

Schönen Tag
mone
 
Hallo Mone2210,
in welchem Rahmen fand die Begutachtung für die PUV statt? War es die letzte mögliche Untersuchung? Du mußt in Euren AUB nachschauen, da muß stehen, ob als Versicherter eine Begutachtung zum Ende des 3.Jahres zum Beispiel erneut auf Antrag möglich ist. Bei mit wurde nach ca. 18 Monaten das erste mal entschädigt und zum Ende des 3. Jahres erneut untersucht und entschädigt. Gutachten mußt Du natürlich sofort beim Versicherer abfordern. Nur so kannst Du ja schauen, warum, weshalb, wieso.
Falls also noch eine weitere Begutachtung zum Ende des 3.Jahres möglich ist, dann sollte man darauf alles konzentrieren, diese Begutachtung optimal zu gestalten. Also selbst Gutachter suchen, nicht der Versicherung die Auswahl überlassen. Also schnell noch mal in die Vertragsbedingungen geschaut.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo mone,

wenn du eine verwertbare Antwort haben möchtest, brauchen wir konkrete Angaben:

Welche AUB ist vereinbart ?

Welcher Grad der Invalidität wurde vom Versicherer - mit dem Schreiben das ihr am Samstag erhalten habt – anerkannt.

Innerhalb eines Monats ab Zugang der Erklärung des Versicherers musst du dein Recht zur Neubemessung innerhalb der Dreijahresfrist ausüben.

Gruß
Luise
 
Hallo,

ich kann leider erst jetzt antworten, ich kam gerade von der Arbeit.

@seenixe: es war die erste Untersuchung der PUV, der Unfall war im März 2005, also vor 19 Monaten. Da das Metall erst im Juli entfernt wurde, wurde das Gutachten erst jetzt im November gemacht. Der Gutachter wurde uns von der Versicherung zugewiesen, wir wußten nicht, daß wir einen eigenen nehmen könnten.Die Zeit die das Gutachten in Anspruch nahm dauerte ganze 10 Minuten. In den Versicherungsbedingungen steht,den Grad der Invalditätkann jährlich längstens bis zu nach 3 Jahren
erneut ärztlich begutachtet werden.

@Luise: Meinst du mit AUB? Bei uns steht was von GUB 99 und noch einige Besondere und Zusatzbedingungen.
Der Grad der Invalidität wurde vom Versicherer würde mit 1/10 angegeben, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 7% ergibt.
Ich hoffe, das sind die Anworten auf deine Fragen, wenn nicht, einfach nochmal fragen.

ganz lieben Dank für eure Hilfe
liebe Grüße
Mone
 
Hallo mone,

AUB ist die Abkürzung für „Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen“
Die Zahl hinter AUB – z.B. AUB 94 – gibt das Jahr der Erstverwendung an.
Die AUB können unterschiedlich sein – entsprechend dem Jahr der Erstverwendung, aber auch von Versicherer zu Versicherer.

Dein Mann hat GUB 99 vereinbart.
99 = Jahr der Erstverwendung
GUB = Gruppenunfallversicherungsbedingungen
www.versicherungsnetz.de/Onlinelexikon/Gruppenunfallversicherung.html

GUB kann aber auch sein:
Gothaer Unfallversicherungsbedingungen (GUB 99):

Ob nun Gruppenunfallversicherungsbedingungen oder Gothaer Unfallversicherungsbedingungen, ich gehe im Weiteren von Bedingungen aus, wie sie in den AUB 99 üblicherweise festgelegt sind.


Dein Mann hatte sich bei einem Unfall das OSG = oberes Sprunggelenk (Fuß) gebrochen
(Dank an Hollis), eine Funktionsbeeinträchtigung besteht noch und wird auch bestehen bleiben.

Der Grad der Invalidität wurde vom Versicherer mit 1/10 angegeben, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 7% ergibt.

Mit 1/10 meint der Versicherer wahrscheinlich 1/10 Beinwert und der Beinwert ist in der Gliedertaxe mit 70 % festgesetzt. (1/10 von 70 % = 7 %)

Du kannst getrost unterstellen, dass Mitarbeiter und Gutachter von Versicherern die Versicherungsbedingungen und die Rechtssprechung nicht kennen.

In der Gliedertaxe der AUB 99 ist für die – volle – Funktionsunfähigkeit eines Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Invalidität festgelegt, für die Funktionsunfähigkeit eines Fuß im Fußgelenk 40 %.

1/10 Beinwert für ein in der Funktion beeinträchtigtes Fußgelenk ist schon mal Unsinn. Die Bewertung müsste mit einem Bruchteil von 40 % erfolgen, z.B. ¼ von 40 %

Die Umschreibung „Funktionsunfähigkeit eines Fuß im Fußgelenk“ ist unklar. Was ist damit gemeint? Funktionsunfähigkeit eines Fuß im OSG oder USG oder des gesamten Fußgelenkes ? Unklare Bedingungen kannst du so auslegen, wie es dir passt !

Siehe auch:
www.unfallopfer.de/forum/forumdisplay.php?f=35

Wie hoch nun die Beeinträchtigung bei deinem Mann tatsächlich ist, kann ich von hier nicht beurteilen. Er muß schon selber mit dem gesunden Fuß vergleichen.

Wichtig:

Innerhalb eines Monats ab Zugang der Erklärung des Versicherers musst dein Mann sein Recht zur Neubemessung innerhalb der Dreijahresfrist ausüben. Möglichst über einen Rechtsanwalt.

Gruß
Luise
 
Morgen haben wir einen Termin beim Anwalt, er will sich das Schreiben von der Versicherung anschauen und reagieren. Bin ja mal gespannt was er sagt.
Ich gebe euch Bescheid, wenn wir morgen näheres wissen.

Bis dahin bedanke ich mich ganz herzlich bei euch allen für die Aufklärung und die großartige Hilfe.

liebe Grüße
mone
 
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