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Fußgängerin angefahren, schwere Körperverletzung

Hallo hama,

es gibt den Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung. Fahrlässig bedeutet, der Angeklagte hat einen Fehler gemacht, ihn aber im Vorfeld nicht gewollt. Hierbei stellt sich ebenfalls die Frage, hätte der Angeklagte den Unfall vermeiden können, sowohl zeitlich, als auch räumlich. Zeitlich bedeutet, er wäre mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit noch vor dem Unfallort zum Stehen gekommen. Räumlich bedeutet, er wäre bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erst am Unfallort angekommen, wenn der Unfallgegner diese bereits verlassen hätte.

Ein kurzes Verständnisbeispiel dazu.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h. Der Angeklagter fuhr nachweislich 80 km/h und kollidierte mit dem Unfallgegner. Wir nehmen an, es blieben dem Angeklagten 10 m, um den Unfall zu vermeiden. Jetzt wird ermittelt, ob der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (also 50 km/h) vermeidbar gewesen wäre. Ein Unfall läuft immer in drei Phasen ab:
- erste Phase: Erkennen der Gefahrensituation (1 s Zeit bei unverminderter Geschwindigkeit)
- zweite Phase: Abwehrreaktion (bremsen, ausweichen usw.) Verminderung der Geschwindigkeit möglichst bis Stillstand
- dritte Phase: Kollision mit Unfallgegner (mit Auslaufphase, falls noch Bewegungsenergie vorhanden)

Räumlich:
Bei einer Reaktionszeit von 1 s und einer Geschwindigkeit von 80 km/h legt das Fahrzeug 22,22 m zurück. Bei 50 km/h legt das Fahrzeug in derselben Zeit knapp 14 m zurück. Wenn nur 10 m zur Verfügung standen, wäre der Angeklagte trotzdem mit dem Unfallgegner kollidiert. Also räumlich nicht vermeidbar.

Zeitlich:
Hierbei muss man vom Unfallort die 22 m zurückgehen und diesen als Ausgangspunkt für die Betrachtung nehmen. Als Reaktionsweg benötigt der Angeklagte 14 m, verbleiben noch 8 m bis zum Kollisionspunkt. Bei einer Bremsverzögerung (Gefahrenbremsung, trockene Fahrbahn, Asphalt, guter Reifenzustand) von 7 m/s² benötigt der Angeklagte noch 14 m um zum Stehen zu kommen. Das bedeutet, es wäre auch bei 50 km/h zur Kollision gekommen und damit auch zeitlich nicht vermeidbar.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Hallo admins,

bitte mal den Beitrag 36 von mir löschen. Die Änderungszeit von 30 min war leider überschritten, weil ich zwischendurch etwas anderes dringendes erledigen musste. Deshalb habe ich noch einen Beitrag geschrieben. Im Beitrag 37 ist die Beschreibung der räumlichen und zeitlichen Vermeidbarkeit richtig.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Hallo Sekundant,
danke für die Links, die ja - abgesehen davon, dass ich die Paragraphen jetzt nichtt kenne - ansonsten sehr hilfreich sind. Einen Sachverhalt finde ich einigermaßen absurd. Ich zitiere mal aus dem entsprechenden Link:
"
AG Darmstadt v. 28.04.2005:
Der Kfz-Haftpflichtversicherer kann grundsätzlich innerhalb eines Regulierungszeitraums von 4 bis 6 Wochen nach erstmaliger Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls durchführen. Reguliert die Versicherung innerhalb dieses Zeitraums den Schaden und wird daraufhin die schon anhängig gemachte Klage zurückgenommen, hat der Geschädigte die Kosten des Verfahrens zu tragen. "
Das heißt dann ja wohl, wenn die Versicherung zwischen 4-6 Wochen bezahlt und ich darauf meine Anklage zurückziehe, habe ich die ganzen Rechtsanwalt- und Gerichtskosten zu zahlen? Die könnten dann ja höher sein, als die Schadenssumme, die der Geschädigte erhält.
Gruß Hama

Hallo Rekobär,
zu deinem Verständnisbeispiel in Bezug auf meine Schwester: Die Fahrerin war lt. Zeugen nicht zu schnell, sondern eher langsam gefahren, da sie wohl von einem Parkplatz kam; die Unfallursache bestand in der Blendung durch die Sonne, sie hat meine Schwester nicht gesehen, hat sie ausgesagt. Es hat also nichts mit der Fahrgeschwindigkeit zu tun, die scheint korrekt gewesen zu sein, sondern einzig mit der Sonnenblendung.
Danke und liebe Grüße, Hama
 
Hallo Bob,
die körperlichen Folgeschäden sind zeitlich bei einem älteren bis alten Menschen vielleicht oder jedenfalls in der Mehrzahl geringer, jedoch im Fall meiner Schwester fallen sie wahrscheinlich heftiger aus, denn aufgrund ihres Alters wird sie vielleicht eine Dauerpflege benötigen, z.B. wenn sie in ihre Wohnung zurückkehren möchte um das Pflegeheim zu vermeiden. Denn ein Pflegefall ist sie nur aufgrund des Unfalls.
Grüße, Hama
 
Hallo hama,

wenn Deine Schwester aufgrund ihres Alters und ihrer körperlichen oder seelischen Konstitution anfälliger oder gefährdeter für Langzeitfolgen ist oder eine gewisse Disposition dafür hatte (z.B. Osteoporose der Knochen), darf sich das nicht bei der Schmerzensgeldbemessung negativ für sie auswirken. Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung hat nicht den Anspruch, dass er nur bei gesunden Personen für dessen Schäden einstehen muß.

Vielmehr ist die Beweisfrage wichtig: Wurde Deine Schwester durch den Unfall verletzt und ist der Unfall ursächlich für die bzw. alle dauerhaften Beeinträchtigungen.

In diesem Zusammenhang weise ich auch darauf hin, zu gegebener Zeit einen Antrag auf Schwerbehinderung und evtl. dem Merkzeichen "G" = Gehbehinderung oder "aG" außergewöhnliche Gehbehinderung z.B. bei Rollstuhlfahrern mit Hilfe von Attests der behandelnden Ärzte beim zuständigen Versorgungsamt zu stellen. Eine amtlich festgestellte SB ist auch ein Argument für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten (also der HPV der Schädigerin).

Gruß Bobb
 
Hallo Hama,

ich kann nur zur Ruhe raten. Solange Deine Schwester im Krankenhaus ist, kann sie wenig bis nichts unternehmen. Sofern es ihr überhaupt möglich ist,
sollte sie ihren Arbeitgeber und wenn vorhanden, die eigene Unfallversicherung informieren. Die gegnerische Haftpflicht dürfte informiert sein, es war ja ein Vertreter am Krankenbett. Der könnte aber auch vom Besuchsdienst der BG gewesen sein, wenn es ein Wegeunfall war.

Was die Geschichte mit der Strafanzeige angeht wird (muss) bei Offizialdelikten von Amt wegen ermittelt. Deine Schwerster wurde oder wird noch zur Sache vernommen. Sofern es noch nicht zu spät ist, sollte sie aus dem Krankenbett heraus keine Aussage machen. Im Grunde sollte und vor allem muss sie sich gegenüber niemanden zu irgend etwas äußern. Ob sie nun Strafanzeige erhebt oder nicht, spielt nur bei reinen Antragsdelikten eine Rolle.

Anzumerken ist, sollte die Staatsanwaltschaft die Anklage gegen den Unfallverursacher erheben, kann sich Deine Schwester als Nebenkläger anschließen. Das hat den Vorteil, dass damit keinerlei Kostenrisiko verbunden ist und Anspruch auf das sogenannte Adhäsionsverfahren besteht.
Damit ist es dem Nebenkläger ermöglicht, seine Schadensersatzansprüche bereits im Strafverfahren geltend zu machen.

Was die Frage nach der Höhe des Schmerzensgeldes angeht ist es dafür viel zu früh. Ich persönlich halte es für einen Fehler, bei der gegnerischen Haftpflicht binnen kurzer Zeit und ohne konkrete Diagnose um einen Vorschuss zu ersuchen, wenn es aus finanziellen Gründen nicht notwendig ist.
Es reicht, wenn der gegnerischen Haftpflicht mitgeteilt wird, dass ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Unfallereignis geltend gemacht wird.

In drei bis sechs Monaten liegen handfeste Diagnosen und Befunde vor, auf die sich ein realistischer Schaden, zumindest ein vorläufiger Schaden stützen lässt. Es ist kein Nachteil, eine gegnerische Versicherung im Glauben zu lassen, nicht auf deren Geld angewiesen zu sein.

Was die Verjährung angeht, liegt diese bei drei Jahren, wird aber gehemmt, solange die gegnerischen Versicherung sich in Verhandlungen einlässt
und diese nicht beendet hat. Also auch hier keine Panik.

Probleme mit der Verjährung gibt es bei Ansprüchen gegen die eigene Unfallversicherung. Hier gilt es die im Vertrag genannten Fristen strikt einzuhalten. Sollte ein Dauerschaden nur schwebend im Raum stehen, ergo von keinem Arzt verbindlich bestätigt werden, rate ich dringend zu einem Anwalt für Versicherungsrecht. In den meisten Unfallpolizen ist ein Dauerschaden binnen 18 Monaten ärztlich nachzuweisen.

Ich wünsche Deiner Schwester gute Besserung und einen kühlen Kopf für den Ärger der da noch kommen wird.

Beste Grüsse
Chumana
 
Hallo Chumana,
vielen Dank für die guten Wünsche und deine ausführliche Stellungnahme. Meine Schwester hängt im Moment in einer schweren Depression mit nächtlichen Panikattacken, wenn sie an das ihr noch verbleibende Stück Leben (wir gehen beide auf die achtzig zu) möglicherweise als Schwerbehinderte im Rollstuhl denkt. Vor dem Unfall war sie ein vitaler, sehr aktiver Mensch; jetzt möchte sie am liebsten aufgeben. Ein Anwaltsbüro ist inzwischen eingeschaltet, das hat eine Freundin von ihr in die Wege geleitet. Ich habe jetzt vielfach gelesen, dass die Versicherungen taktisch eher auf langwierige Verhandlungen aus sind. Im Alter meiner Schwester könnte es dann ja sein, dass sie den Fall des Schadensausgleichs gar nicht mehr erlebt. Das halte ich , wenn ich von ihrer jetzigen Situation ausgehe, für nicht unwahrscheinlich. Das wäre für die Versicherung dann wohl auch ein Druckmittel, einen dem Schaden keineswegs angemessenen Vergleich anzubieten. Meine Schwester hat weder eine Rechtschutz- noch eine Unfallversicherung. Alles, was jetzt an Formalitäten notwendig wäre, könnte sie gar nicht leisten, da hoffe ich, dass das Anwaltsbüro aktiv wird. Sollte sie ab jetzt ein dauernder Pflegefall sein, dann kämen ja hohe Kosten auf sie zu. Ich bin mir nicht sicher, ob die Pflegeversicherung dann auch zahlt, oder ob sie bis zu einem Urteil für alles selbst aufkommen müsste. Das würde ihre finanziellen Möglichkeiten weit überschreiten.
Viele Grüße
Hama
 
Hallo Chumana,
hallo hama,

bezüglich einer Privaten Unfallversicherung (PUV) ist diese in aller Regel innerhalb von 3 Monaten nach dem Ereignis über einen stattgefundenen Unfall zu informieren, um der Obliegensheitspflicht nachzukommen. Erfolgt das nicht, ist jeder Anspruch verwirkt. Dann ist in der Regel innerhalb von 1 Jahr von einem Arzt (muß kein Facharzt sein - bitte in den Bedingungen nachsehen) ein Dauerschaden (Invalidität) festzustellen, wobei der Arzt (kann auch der Hausarzt sein) keine Einschätzung hinsichtlich des Prozentsatzes der Invalidität vornehmen muß. In aller Regel muß dann spätestens innerhalb von weiteren 3 Monaten (also innerhalb von 15 Monaten nach dem Ereignis) vom Opfer Antrag auf Invaldität gestellt werden.

Ausnahmen bestätigen die Regeln, denn maßgebend sind die im Versicherungsvertrag bzw. in den AUBs geltenden Fristen.

Gruß Bobb
 
Hallo hama,

mein letzter Post hat sich somit erledigt, weil ich erst jetzt gelesen habe, dass Deine Schwester keine PUV hat.

Wenn es nicht so schnell zu einer Schadensübernahme durch die Haftpflichtversicherung der Verursacherin kommt:

Bei der Pflegeversicherung muß der Pflegegrad durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse festgestellt werden. Hier ist das Sozialgesetzbuch maßgeblich. Bei der Heimplatzfinanzierung tritt erst die Pflegeversicherung gem. Pflegegrad ein. Dieses Geld wird wohl nicht reichen, um einen Pflegeplatz in einem Heim zu finanzieren. Also wird im nächsten Schritt geschaut, was hat der Pflegebedürftige an eigener Rente. Diese wird dann herangezogen (bis auf einen Grundstock von ca. 200 Euro zur Zeit ?, die der Pflegebedürftige behalten darf) für die Finanzierung des Pflegeplatzes. Wenn das auch nicht ausreicht, um den Pflegeheimplatz zu finanzieren, greift der jeweilige Bezirk auf andere Vermögenswerte zurück. Dies können Sparguthaben (ein kleines Schonvermögen für die Beerdigung ausgenommen), eigene Immobilien oder sogar dingliche Rechte wie ein Wohnrecht sein. Es kann sogar soweit kommen, dass - wenn der Pflegebedürftige keine weiteren verwendbaren Mittel hat - die leiblichen Kinder - soweit sie leistungsfähig sind - für die Heimplatzfinanzierung herangezogen werden.

Doch das wäre der schechteste Verlauf, wenn erst im Nachhinein die HPV von den Sozialträgern in Regress genommen werden könnte.

Ich glaube aber nicht, dass es so verlaufen wird und es sollte natürlich mit dem Anwalt besprochen werden, der evtl. juristische Maßnahmen kennt, um die Versicherung schneller heranzuziehen.

Es könnte auch sein, dass der Sozialversicherungsträger erst die Kosten für den Heimplatz übernimmt und später die HPV in Regress nimmt. Vielleicht meldet sich hier ein Jurist zur Fragestellung.


Gruß Bobb
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo hama,

ich habe mich etwas mißverständlich in meinem letzten Post ausgedrückt. Die Pflegeversicherung zahlt natürlich auf jeden Fall je nach festgestelltem Pflegegrad ihren Teil der Heimplatzkosten.

Die darüber hinausgehenden Kosten für den Pflegeheimplatz werden im SGB geregelt. Und es kann sein, dass der "Staat" (z.B. die Bezirksverwaltung Abteilung Soziales) erst mal die weiteren Kosten übernimmt und später sich das Geld von der HPV zurückholt im Regressverfahren?

Du kannst Dich aber auch mal telefonisch mit dem zuständigem Landratsamt oder mit der übergeordneten Behörde (Bezirksverwaltung) in Verbindung setzen und Dich erkundigen.

Gruß Bobb
 
Hallo Hama,

erst einmal herzliche Genesungswünsche an Deine Schwester.

Ich kann hier einige Vorschreiber nur bestätigen. Unfall mit Personenschaden: da ermittelt die Polizei von sich aus. Die Nachfrage des Unfallgegners am Krankenbett wird oft bei der Frage der Strafzumessung als Grund für ein milderes Urteil verwendet, weil er Empathie zeigt und sich für den Verletzten interessiert.

Der Unfallgegner ist Haftpflicht versichert, klar wollen die die Kosten klein halten, sind sie andererseits ja auch ihren Einzahlern schuldig. Es ist normal, dass sie kurzzeitig nach dem Unfallereignis nach haken, was hinter der Angabe der Verletzung steckt. Die haben nur persönliche Daten und eine Auflistung der Diagnosen. Auf dem Blatt Papier steht nicht, ob deine Schwester aktiv, lebensbejahend oder leicht dement und wackelig auf den Beinen war. Jeder Heilungsverlauf ist natürlich individuell, das gilt für Schmerzen, Wundheilung und wieder auf die Beine kommen.

Der Unfall ist noch so frisch, dass jetzt das hier und heute zählt. Die Verzweiflung und Lebensmüdigkeit deiner Schwester ist verständlich und nachvollziehbar. Jetzt heißt es sie zu begleiten und nach der unvermeidlichen Zeit im Krankenhaus eine gute und geeignete Reha zu finden. Da sie geistig auf der Höhe ist und Anweisungen der Ärzten und Therapeuten folgen kann, dürfte das mit einer Zusage der Krankenkasse für eine stationäre Anschlussheilbehandlung kein großes Problem sein. Das Krankenhaus darf sie erst entlassen, wenn eine Versorgung danach gewährleistet ist. Solch eine stationäre Anschlussheilbehandlung muss sich nicht auf die üblichen drei Wochen Reha begrenzen. Häufig wird auf 6 Wochen oder noch mehr verlängert. Vermutlich wird deine Schwester mental den Wunsch äußern, nach der Qual und Krankenhaus endlich wieder nach Hause zu wollen, egal ob das möglich wäre oder nicht (Behinderten gerechte Ausstattung, Gewährleistung der Versorgung mit Lebensmittel, eigenständige Lebensführung).

Meist sind die Betroffenen so verzweifelt, dass sie unbedingt an alte Gewohnheiten und in ihre gewohnte Umgebung sich zurück wünschen und dazu alle Hebel in Bewegung setzen. Aber das ist Illusion, eine stationäre Anschlussheilbehandlung kann im Einüben auf den künftigen Alltag eine große Hilfe sein, auch wenn es vielleicht eine Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung werden wird. Die erfahrenen Pfleger und Therapeuten einer Reha helfen über die mentalen Tiefen hinüber und motivieren die Bewegungen ein und loten aus, was alles doch möglich ist.

Ich rate ab von der reinen ambulanten Therapie nach dem Verlassen des Krankenhauses. Da kommt dann 2-3 mal die Woche für eine halbe Stunde eine Bewegungstherapeutin. Das was man binnen eines Jahres körperlich per Therapie nicht erreicht, wird nur noch langsamer und schwerer zu erreichen sein. Ist man körperlich nicht in der Lage sich in der Wohnung selbstständig zu versorgen und will unbedingt zurück in die eigenen vier Wände ist es ein selbst gewähltes Gefängnis. Man ist dann mit der eigenen Hilflosigkeit ständig konfrontiert und gerät in noch größere Verzweiflung.

Das sind meine Erfahrung aus meinem Unfall und die Begleitung von mehreren Senioren z.B. nach Schlaganfall (Tante 88J) und bei meiner Mutter nach HerzklappenOP mit 88J, Brüche und OP nach Sturz mit 91J nach Überfall und darauf folgenden Leben mit Rollstuhl. Sie hat nach HerzklappenOP und Anschlussheilbehandlung die Kurzzeitpflege eines Heims genutzt und hat später dort einen neuen Freundeskreis aufbauen können. 24h Hilfe, gemeinsame Mahlzeiten, Kulturaustausch, Spielrunden, Gymnastik etc als Tagesprogramm des Heimes wirkten nach und nach sehr gut gegen die Vereinsamung und Verzweiflung nicht mehr Herr aller körperlichen Möglichkeiten zu sein. Bei der komplizierten Oberschenkelfraktur OP ist sie nach dem Akutkrankenhaus für drei Wochen in ein Krankenhaus mit chirurgischer Geriatrieabteilung verlegt worden, bevor sie für weitere vier Wochen zur Reha kam und ihre Beweglichkeit trainieren konnte. Stand Akutkrankenhaus: volle Bettlägerigkeit, Stand Geriatrieabteilung: Stehübungen, sitzen im Rollstuhl, Essen im Sitzen. Stand Anschlussreha: Selbstständiges Verlassen des Betts, eigenständiger Toilettengang etc.

Was kannst du tun? Setze dich mit dem Sozialdienst der Klinik in Verbindung. Sind die schon eingebunden worden, wie es nach der Akutbehandlung weiter gehen soll? Informiere dich über mögliche Rehakliniken für eine gute, die den aktuellen Zustand zügig und umfassend helfen zu verbessern. Bis wohin wieder alles möglich sein wird, kann hier und heute nur schwer vorher gesagt werden. Wie schon gesagt, das ist alles sehr individuell unterschiedlich. Beispiel für eine gute sind u.a. Kliniken Schmieder in Konstanz, die haben einen sehr guten Ruf und stellen manche Unfallopfer wieder auf die Beine, auch sie haben eine Geriatrische Spezialabteilung und machen täglich Mut wieder wenigsten ein Stück Selbstständigkeit zu erreichen.

Falls du deine Schwester besuchst, denke auch an die so wichtigen Vollmachten: Patientenverfügung, Vorsorge- und Betreuungsvollmacht. Wenn sie geistig klar ist, dann lass dir es unterschreiben, damit du für sie sprechen kannst und du dich für ihren Willen stark machen kannst. Falls andere Familienmitglieder da sind, spreche es an. Ich habe es erlebt, dass die Familie in Absprache mit dem Patienten sogar einen Notar in die Klinik bestellt, um alles in trockene Tücher zu bekommen.

Kosten für Anschlussheilbehandlung übernehmen samt Transport die normale Krankenkasse. Alle sonstigen Kosten auflisten und der gegnerischen Haftpflichtversicherung in Rechnung stellen.

Heimkosten laufen über die Pflegekasse. Der Anspruch darauf muss mit einem Antrag über die Krankenkasse gestellt werden, egal, wer Verursacher der Pflegebedürftigkeit war. Der Medizinische Dienst der Krankenkasse überprüft die Ansprüche und erteilt dann einen Bescheid. Bei jedem Heim muss man einen Eigenanteil stemmen. Dieser ist je nach Heim und Bundesland unterschiedlich. Meine Mutter war in einem normalen städtischen und musste Anfangs 1700€ zuzahlen. Die Summe erhöhte sich von Jahr zu Jahr. Die Hälfte der Heimbewohner konnten das nicht stemmen, da wurde die Differenz zur Rente von der Sozialkasse übernommen. Die erhielten die gleiche liebevolle rundum Versorgung, wie die Selbstzahler. Bei einem Teil hat die Sozialkasse Kosten bei den Nachkommen geltend gemacht. Eine Heimbewohnerin hatte drei Kinder, eine zahlte 300, die andere 150, der dritte 50, je nach finanzieller Lage. Der Rest hat das Sozialamt übernommen.

Doch das ist alles Zukunft: jetzt heißt es deine Schwester aufzumuntern und ihr die Perspektive auf den heutigen Tag zu lenken. Heute geht es schon besser als gestern und als letzte Woche, es geht vorwärts, zwar langsam aber in kleinen Schritten usw. Wie es in einem Monat, einem Jahr aussieht ist reine Spekulation, man kann sich alles wunderschön ausmalen oder in Katastrophen denken, beides ist Phantasie. Mit Geduld und Mut kann man oft viel viel mehr erreichen, als einem momentan möglich erscheint.

Ja, es ist schrecklich was passiert ist, ja, man ist unter Schock, ja, man darf hadern, traurig und wütend sein. Man sucht im Geiste den Regler, der den Lebensfilm zurückdreht und diese Erfahrung löschen möchte. In sein altes Leben zurück geht nicht, es geht nur vorwärts in ein anders Leben als erwartet. In wie weit ich gute und glückliche Momente darin erleben werde, liegt vor mir und einzige Aufgabe ist im hier und heute meine kleine vorhandene Energie dazu zu verwenden, diesen jetzigen Moment so gut wie es geht zu meistern. Damit besteht die Chance in winzigen Schritten seine eigene miese verzweifelte Lage selbst wieder in den Griff zu bekommen und psychisch die tiefen Täler wegen unerreichbaren Höhen wieder abzumildern. Bis wohin die Reise geht, kann der beste Arzt nur mutmaßen.

Ganz herzliche Grüße und viel Geduld und Zuversicht, dass es aufwärts geht - und wenn du glaubst es geht nicht mehr, kommt von irgendwo ein Lichtlein her...

LG Teddy
 
Hallo hama,

das Beispiel der Vermeidbarkeit diente auch nur als Erläuterung, was in einem Strafprozess passiert. Ich könnte mir vorstellen, dass das Verfahren hier in dem Fall Deiner Schwester bereits im Vorfeld (also bevor es zur Anklage kommen würde) von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt wird. Da die Unfallgegnerin langsam gefahren ist und man sicher auch die Sonnenblendung nachweisen kann, wird die Staatsanwaltschaft davon ausgehen, dass der Unfall von Seiten der Unfallgegnerin nicht vermeidbar war. Das mag sich zwar jetzt nicht gut anhören, aber ist gängige Praxis im Prüfen durch die Staatsanwaltschaft und auch, falls es doch zur Anklage kommt, auch durch den Richter. Ich hatte so einen ähnlichen Fall mal in Rostock im Übersehhafen.

Was die depressive Phase Deiner Schwester angeht, so kann ich auch nur empfehlen, ihr eine Perspektive aufzuzeigen und ihr klar zu machen, dass das Leben weiter geht, auch notfalls im Rollstuhl.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
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