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Fragen zur privaten Unfallversicherung / Obliegenheitsverletzung

seenixe

Super-Moderator
Mitarbeiter
Registriert seit
31 Aug. 2006
Beiträge
8,846
Ort
Berlin
Hallo,

gehe gerade in den Endspurt zur 1.Runde gegen meine PUV.
Bei der Frage:
Hatte die verletzte Person bereits Beschwerden an dem/den jetzt verletzten Körperteil(en) oder Sinnesorgan(en)?
mauert die PUV und wirft eine Obliegenheitsverletzung nach § 6 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) vor und sogar vorsätzliche Verletzung und möchte dadurch Leistungsfrei werden.

Hintergrund: In meiner Jugend, also vor weit über 30 Jahren hatte ich Wachstumsprobleme und in diesem Zusammenhang 4 Operationen an den Knien wegen Luxationen. Seit diesem Zeitpunkt keine Beschwerden und Auffälligkeiten. Selbst in den Anträgen zur Unfallversicherung vor 18 Jahren und vor 7 Jahren wurden diese Operationen durch die Versicherungsvertreterin (Auge und Ohr) nicht aufgenommen mit der Begründung: da Wachstum und keine Beschwerden wäre dies für die Versicherung nicht relevant.
Aus welchem Grund sollte ich sie also bei obengenannter Frage in der Schadensanzeige angeben?
Die Unfallversicherung hat mindestens seit dem ersten Gutachten (18 Monate nach dem Unfall) positive Kenntnis von diesen Operationen, weil ich sie zu keinem Zeitpunkt verheimlicht habe und hat trotzdem den Schaden teilweise reguliert.
Nun meine Fragen:
Wie werden "Beschwerden" im Sinne der obrigen Frage definiert?
Welche Fristen gelten für Beschwerden?
Wird die PUV bei positiver Kenntnis der Operationen und Regulierung des Schadens auch weiterhin Leistungspflichtig, wenn sie nicht 1 Monat danach die Leistung generell verweigert?

Wer hat aus seinem Verfahren heraus eventuell Antworten?

Danke für die Hilfe

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

meine Anwältin meinte, daß alles was in der Zeit vor 18 Jahre gewesen ist nicht als Vorschaden gezählt werden könnte. Auch wenn ich mir da nicht wirklich sicher bin, da ja immer gern auf angeblichen "Altschäden" rumgeritten wird. Ich bin noch nicht soweit bei mir haben Sies erstmal angenommen es dauert also noch ...

Kannst du nachweisen, zB. mit KK-Akte das danach keine Schäden waren? So haben Sies bei mir angefordert und gesehen das nie was war!

Wenn es von der Vertreterin nicht aufgenommen wurde, kann sie nicht noch aussagen, falls sie noch ereichbar ist? Mein Agent wird für mich aussagen, das haben wir bereits geklärt da die Schadenmeldung angezweifelt wird.

Beschwerden sind eigentlich jegliche Beschwerden die du hast oder hattest auch wenn es sich um völlig am Geschehen vorbeigehende Beschwerden handeln sollte. So habe ichs auf jeden Falls in meiner Ausbildung bei einer Versicherung gelernt, ich denke auch nicht das sich da viel geändert hat. Ich mußte sogar eine eidesstattliche Versicherung abgeben was eine Vorerkrankung angeht die nichts mit dem Unfall zu tun hat, daß diese nichts mit dem Unfallgeschehen zu tun hatte :confused:!

Zu deiner letzten Frage meine PUV hat fast zwei Jahre normal reguliert und dann auf einmal den Unfall als Unfallgeschehen nach Akteneinsicht bei BG mit einem fast gleichen Schreiben der BG abgelehnt, natürlich mit der üblichen "Gelegenheit" und das obwohl sie bereits anerkannt hatten und obwohl der Unfall als BGlich mittlerweile längst anerkannt war.

Drück dir die Daumen :cool:
 
Zuletzt bearbeitet:
hallo, seenixe

soweit ich weiss, zählen nur die letzten 5 jahre.

wo ist denn unsere expertin luise?

mfg
pussi
 
Hallo pussi, hallo seenixe,

meistens sinds die letzten fünf jahre aber es gibt auch Ausnahmen, wenn schon vorher eine Erkrankung vorlag, oder wie bei senixe der Fall nicht im Antrag angegeben wurde.
Das ist auf jeden Fall mein letzter Stand. Am Besten mal genau beim Versicherer informieren, vielleicht kennst du jemanden der auch dort versichert ist und das anonym machen könnte oder eben über den Anwalt.

Nochmal viele Grüße
 
Hallo seenixe,

zu dem angeblichen Vorschaden wurde ja schon einiges geschrieben. Aber
zu deiner weiteren Frage wg. angeblicher Obliegenheitsverletzung: Du schreibst selber, dass die Versicherung trotz per Gutachten erlangter Kenntnis von früheren OP´s in die Regulierung eingetreten ist und nicht von ihrem 1-monatigen Rücktrittsrecht gebraucht gemacht hat. Wenn sie dir damals nach Gutachtenerstattung keine Obliegenheitsverletzungen/Anzeigepflichtverletzungen vorgeworfen hat, dürfte es wohl gegen Treu und Glauben verstoßen (§ 242 BGB), wenn sie mit diesem Argument heute nach x Jahren ankommt. Hätten sie wirklich an die Geschichte selber geglaubt, hätten sie meines Erachtens spätestens zum Zeitpunkt deiner Klageeinreichung eine Widerklage einreichen müssen. Aber wahrscheinlich wussten die, dass sie sich da auf gewaltig dünnem Eis bewegen...

Lass dich nicht verunsichern, da versucht nur eine konstante Prozesspartei dich kurz vor einem Verhandlungstermin in die Defensive zu drängen. Denk dran, die verfolgen knallhart wirtschaftliche Interessen und versuchen jedes Argument zu ziehen. Die Schaumschlägerei hat begonnen....

So, die Daumen für den Erstrundensieg sind gedrückt!

Gruß
Joker
 
Hallo seenixe,
pussi hat es eigentlich auf den Punkt gebracht, nämlich, daß die Versiche-
rungsgesellschaften in der Vergangenheit (bis auf Ausnahmen) in ihren
Antragsformularen nur Auskünfte über die Gesundheit/Krankheiten des
Antragsstellers der letzten 5 Jahre gefordert haben.
Unterstellt, daß sich in Ihren "Versicherungsunterlagen" noch die Kopie
des Antragsformulares, welches Sie ja persönlich unterzeichnet haben,
befindet, so läßt sich eindeutig temporär beweisen, wie weit zurück die
Gesundheits- bzw. Krankheitsangaben hätten beantwortet werden müs-
sen.
Hinsichtlich der vom Versicherer unterstellten Obliegenheitsverpflichtung
kommt es tatsächlich auf die spezifischen Fragestellungen des Antrags-
formulares an.
Und sollte sich darin jedoch auch die Fragestellung über gesundheitliche
Probleme bzw. Krankheiten in der Kindheit des Antragsstellers befinden,
Ihrerseits aber nicht beantwortet sein, obgleich sich die Ausgangsfrage-
stellung nur auf einen zurückliegenden Zeitraum z.B. von 5 Jahren bezieht,
so würde die relevante Obliegenheitsverletzung greifen.
Würde in dieser Konstellation jedoch der (Versicherungs-) Abschlußvertre-
ter heute noch bestätigen können, daß Sie damals im Antragsformular
keine Angaben zur Kindheitsgesundheit machen brauchten oder mußten,
es Ihnen also freigestellt war, so haftet nach höchstrichterlicher Recht-
sprechung allein der (Versicherungs-) Abschlußvertreter bzw. die Versi-
cherungsgesellschaft wegen eines sog. Beratungsfehlers, so daß eine
Obliegenheitsverletzung grundsätzlich ausscheidet.

Und sollte aus Beweissicherungsgründen Ihrerseits vorerst der worst case
eintreten, so müßte z.B. in einer von Ihnen anzustrebenden Feststellungs-
klage der Versicherer mittels Ihres Original-Antragsformulares, welches
der Versicherer sowieso während des Bestehens des Versicherungsverhält-
nisses aufzubewahren hat, die behauptete Obliegenheitsverletzung beweisen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung würden Sie außerdem obsiegen,
falls der Versicherer Ihr Original-Antragsformular nicht mehr auffinden
sollte, da das Gericht in solch einem Falle nur Ihrer Version folgen würde.

Schließlich möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, daß Sie in der der-
zeitigen Phase zumindest ein Beratungsgespräch mit einem gestandenen
Fachanwalt für Versicherungsrecht durchführen sollten.

MbG
Donqui
 
Hallo,

vielen Dank für Eure Beiträge. Aus dem geschriebenen und ein paar eigenen Gedanken werde ich für meinen Anwalt ein entsprechendes Schreiben vorbereiten. Die allseits "geliebte" Versicherungskanzlei darf sich "warm" anziehen, weil sie genau wie Joker schreibt nicht nur "schaumschlägerei" betreibt sondern auch bewußt verkürzt, verdunkelt und verschleiert, statt aufzuklären. Aber sie haben die Rechnung nicht bis zum Ende durchgerechnet. Mit den jetzigen Erkenntnissen geht die Sache notfalls bis zum BGH. Auch wenn das Landgericht der Verschleierungstaktik der Versicherung erliegen sollte. Aber nach dem 16.10 wissen wir mehr. ;-)
Auf den ersten Vorhalt der Versicherung zur Obliegenheitsverletzung meinte das Gericht schriftlich: "Soweit sich die Beklagte auf eine Verletzung der Obliegenheit aus AUB 2000 beruft , dürfte ein vorsätzliches Handeln zweifelhaft sein. Soweit eine grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, dürfte dem Kläger nach dem Bericht des Arztes XX der Kausalitätsgegenbeweis gelungen sein"

Kleine Randnotiz auf einem bisher übersehenen Schreiben des LG. ;-)
Die Versicherung beharrt zwar trotzdem noch auf einer Obliegenheitsverletzung, aber es ist jetzt auch nur noch der letze Strohhalm, der ihr verblieben ist, nachdem auch die Feststellung der Invalidität in vollem Umfang nachweisbar innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt ist und sie damit völlig in der defensive sind. Dies bedeutet aber meiner Meinung nach, dass sie noch viel verbissener an ihrer Obliegenheitsverletzung festhalten dürften.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

die mir von meinem Versicherer im Vordruck zur Unfallanzeige gestellte Frage zu Vorerkrankungen und Vorunfällen

Lagen zur Zeit des Unfalles Erkrankungen, Behinderungen, Leiden oder Gebrechen vor?​

erscheint mir klarer und deutlicher als die von Deinem Versicherer an Dich gestellte Frage

Hatte die verletzte Person bereits Beschwerden an dem/den jetzt verletzten Körperteil(en) oder Sinnesorgan(en)?​

Ob Du nun als Kind zu klein, zu groß, zu dick oder zu dünn geraten warst und die Sache damals durch ärztliche Kunst zur Zufriedenheit so geändert wurde, dass Du seitdem Beschwerdefrei lebst, kann Dir eine Nichtbeantwortung der Frage nicht als Obliegenheitsverletzung angelastet werden, soll der Versicherer doch gefälligst vernünftige Fragen stellen.


Sollst Du Obliegenheiten aus § 6 VVG a.F. oder aus AUB 2000 verletzt haben?


Lass bitte jegliche Emotionen wie „allseits "geliebte" Versicherungskanzlei darf sich "warm" anziehen“ aus dem Verfahren. Konzentriere Dich lieber auf Dir vorliegende Schriftsätze, so dass in Zukunft keine kleine Randnotiz auf einem Schreiben des LG übersehenen wird.

Gruß
Luise
 
Hallo Luise,
die Kanzlei bezog sich erst auf eine Obliegenheitsverletzung nach AUB 2000, in ihrem letzten Schriftsatz begründen Sie die Obliegenheitsverletzung mit § 6 VVG.
Im Schreiben unterlasse ich solche Emotionen natürlich. Auch wenn es schwer fällt gerade weil die Gegenseite immer sehr polemisch antwortet und verschleiert und weg lässt.
Irgendwann muss solch ein Frust aber raus. ;)
Eine Erfahrung für mich ist es aber: man sollte sich alle Unterlagen in regelmäßigen Abständen zu Gemüte führen. Gerade wenn man an mehreren Fronten kämpft, passiert es leider, dass solche Nebensätze nicht zur Kenntnis genommen werden und untergehen.

Ich finde auch dass die Formulierung in einer Schadensanzeige viel treffender ist. Dies werde ich zur Begründung auch meinem Anwalt mitteilen.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo seenixe,

wenn ich es richtig verstehe hat sich dein Problem mit diesem Urteil erledigt :D:D. Kam ja gerade zum rechten Zeitpunkt ;)

Gruß
Joker
 
Hallo Joker,
ja, so einiges erklärt sich damit und das Urteil habe ich schon an meinen Anwalt weitergeleitet. Ich habe mich ja mit einer Vielzahl von Urteilen befasst in den letzten Tagen. ;-)
Danke für Deine Suche und Deine Mithilfe.
noch 12 Tage bis zur Verhandlung. Allerdings ist die Frage, wielange sie dauert.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

welche Bedeutung hat für Dich die Frage nach der Länge der mündlichen Verhandlung?

Gruß
Luise
 
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