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Frage

Rolandi

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
16 Okt. 2012
Beiträge
1,911
Hallo zusammen,

hätte gerne eure Meinung dazu:

wenn eine Haftpflichversicherung das nachfolgende erklärt:
"werden wir uns "auf die Einrede der Verjärung bis zum ....nicht berufen"
ist dies
auch eure Meinung nach
identisch gleichzusetzen
mit der Abgabe der Erklärung durch die Haftpflichversicherung "auf die Einrede der Verjährung bis.... zu verzichten"?

Vielen Dank im Voraus für eure Meinungen.

Lg. Rolandi
 
hallo,

eine gegenfrage vorab: weshalb die frage im themenbereich Unfallopfer Café?
und auch wenn mal wieder kein zusammenhang erkennbar ist - wie so oft kommt es auf die umstände an - meine antwort zur frage, weil es für andere auch von bedeutung sein könnte:

natürlich macht ein wort auch einen unterschied. ob es im konkreten fall bedeutung hat, will ich gar nicht versuchen zu beurteilen. aber grundsätzlich könnte man in beiden ausdrucksformen dann eine unterschiedliche wirkung sehen, wenn man etwas konstruiert:

gibt der haftpflichtversicherer das recht (zb eine forderung) im ersten fall an einen dritten ab, dann müsste er sich später gar nicht selbst auf die verjährung "berufen". ob dies bestand haben würde, lasse ich mal dahingestellt, aber es soll gerade im bereich des verjährungsverzichts immer mal zu tricks kommen, daher dürfte eine erprobte und umfängliche formulierung gewählt und angefordert werden.


gruss

Sekundant
 
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