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Frage zur vollen Erwerbsminderungsrente

Fuchs

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
20 Sep. 2006
Beiträge
158
Hallo,

ich beziehe eine unbefristete BU Rente nach altem Recht (2000 )

Habe seit dieser Zeit keinerlei Arbeitsangebot vom Arbeitsamt und der Rentenversicherung bekommen .
Jetzt habe ich gelesen :
Unter arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten wird verstanden, dass
Personen, die medizinisch nur teilerwerbsgemindert sind, Renten wegen voller
Erwerbsminderung erhalten, weil sie keine auf dem Arbeitsmarkt übliche
Beschäftigung finden konnten. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente orientiert
sich danach nicht an dem medizinisch festgestellten Grad der Erwerbsminde-
rung, sondern mit der „konkreten Betrachtungsweise “ daran, ob für die in Be-
tracht kommenden Erwerbstätigkeiten des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt
übliche Arbeitsplätze vorhanden sind.
Nicht in Betracht kommen nach dieser Sichtweise für die Betroffenen Tätig-
keiten, die auf dem Arbeitsmarkt unüblich sind, also insbesondere auf die beson-
deren Bedürfnisse einzelner Versicherter zugeschnitten sind. Ob ein Arbeitsplatz
im konkreten Fall vorhanden ist, bemisst sich danach, ob Rentenversicherung
oder Bundesagentur für Arbeit innerhalb eines Jahres dem Versicherten einen für
ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten können.
Das Bundessozialgericht,das diese so genannte „konkrete Betrachtungsweise “
mit Entscheidungen des Großen Senats aus dem Jahre 1969 (11.Dezember 1969
– G S 2/68)und 1976 (10.Dezember 1976 – G S 2/75)eingeführt hat, spricht in
ständiger Rechtsprechung solche arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungs-
renten zu. Hinsichtlich des Umfangs der Zahlungen der Rentenversicherung für
solche Renten sind bisher einige Fragen offen geblieben.

Mich würde hierzu interessieren ob das allgemeingültig ist das ein BU Rentner der innerhalb eines Jahres weder von der Rentenversicherung oder Bundesagentur für Arbeit einen Arbeitsplatz angeboten bekommt automatisch eine arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungs-
Renten bekommt.

Oder gibt es da Ausnahmen ?

Bin gespannt auf eure Fachkundige Antwort !
 
re. Antwort

Hallo Fuchs,

Ein Antworten ist mir nicht möglich zu Deinem eingestellten Beitrag,.( Schrift ).. In diesem Sinne, sam ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Fuchs,
da würde ich Dir doch raten, mal direkt beim Rentenversicherungsträger nachzufragen. Die Frage wird Dir nicht einmal eine Versicherungsältester beantworten können. Da ist die Rechtslage sicher auch überhaupt nicht geklärt. Mit der Frage überforderst Du uns doch etwas ;-)

Gruß von der Seenixe
 
Hallo.

Irgendwo habe ich gelesen, dass BU-Rentner mit einer Arbeitsfähigkeit von weniger als 6 Stunden täglich nicht die halbe, sondern die volle BU-Rente bekommen, solange sie sich im Geltunsbereich aufhalten und solange der Arbeitsmarkt nicht anderes hergibt.

Leider kann ich dir weder den genauen Wortlaut, noch die Quelle nennen. :-(
Ich bin mir nichtmal sicher, dass es die richtige Antwort auf deine Frage ist. :-(
 
Hallo ,

habe ich gerade gefunden ,

Deutscher Bundestag Drucksache 16/1273
16. Wahlperiode 24. 04. 2006
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 16/1189 -
Entwicklung und Bestand von arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten
Vorbemerkung der Fragesteller


Für den Bereich der Erwerbsminderungsrenten in der gesetzlichen Rentenver¬sicherung wurden vom Sachverständigenrat im Gutachten zur gesamtwirt¬schaftlichen Entwicklung 2005/2006 so genannte Erwerbsminderungsrenten wegen der Arbeitsmarktlage als versicherungsfremde Leistungen der Renten¬versicherung ausgewiesen.
Unter arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten wird verstanden, dass Personen, die medizinisch nur teilerwerbsgemindert sind, Renten wegen voller Erwerbsminderung erhalten, weil sie keine auf dem Arbeitsmarkt übliche Beschäftigung finden konnten. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente orien¬tiert sich danach nicht an dem medizinisch festgestellten Grad der Erwerbsmin¬derung, sondern mit der „konkreten Betrachtungsweise" daran, ob für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten des Betroffenen auf dem Arbeits¬markt übliche Arbeitsplätze vorhanden sind.
Nicht in Betracht kommen nach dieser Sichtweise für die Betroffenen Tätig¬keiten, die auf dem Arbeitsmarkt unüblich sind, also insbesondere auf die be¬sonderen Bedürfnisse einzelner Versicherter zugeschnitten sind. Ob ein Ar¬beitsplatz im konkreten Fall vorhanden ist, bemisst sich danach, ob Rentenver¬sicherung oder Bundesagentur für Arbeit innerhalb eines Jahres dem Versicher¬ten einen für ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten können.
Das Bundessozialgericht, das diese so genannte „konkrete Betrachtungsweise" mit Entscheidungen des Großen Senats aus dem Jahre 1969 (11. Dezember 1969 - G S 2/68) und 1976 (10. Dezember 1976 - G S 2/75) eingeführt hat, spricht in ständiger Rechtsprechung solche arbeitsmarktbedingten Erwerbs¬minderungsrenten zu. Hinsichtlich des Umfangs der Zahlungen der Rentenver¬sicherung für solche Renten sind bisher einige Fragen offen geblieben.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 20. April 2006 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.

Drucksache 16/1273 - 2 - Deutscher Bundestag - 16. Wahlperiode
Vorbemerkung der Bundesregierung
Mit der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Reform der Renten wegen ver¬minderter Erwerbsfähigkeit sind die arbeitsmarktbedingten Erwerbsminde¬rungsrenten beibehalten worden (sog. konkrete Betrachtungsweise). Versi¬cherte, die noch mindestens drei, aber nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten, das verbliebene Restleistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit aber nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können, erhalten daher eine volle Erwerbsminderungsrente. Damit wird nach Auslaufen des Arbeitslosengeld¬anspruchs die ansonsten erforderliche Inanspruchnahme des vom Bund finan¬zierten Arbeitslosengeldes II vermieden.
Um dennoch eine sachgerechte Risikozuordnung zwischen Renten- und Arbeitslosenversicherung zu gewährleisten, wurde zugleich der notwendige Finanzausgleich für arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrenten geregelt. Danach erstattet die Bundesagentur für Arbeit der Rentenversicherung pauschal die Hälfte der Aufwendungen für diese Renten und die darauf entfallende Betei¬ligung der Rentenversicherung an den Beiträgen zur Krankenversicherung für den Zeitraum, für den ansonsten ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestanden hätte. Die darüber hinausgehenden Mehrausgaben der Rentenversicherung wer¬den vom Bund im Rahmen der Abgeltung versicherungsfremder Leistungen ge¬tragen.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Er¬werbsfähigkeit zum 1. Januar 2001 erfolgte eine Neuordnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die früheren Renten wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit sind mit der Neurege¬lung durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt worden. Bestand jedoch am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufs-/Er-werbsunfähigkeit, besteht der Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjah¬res weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistungen maßgebend waren (sog. Altfälle).
Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit erhält der Versicherte bis zur Vollen¬dung des 65. Lebensjahres, der berufs-/erwerbsunfähig ist, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs-/Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat und die allgemeine Wartezeit vor der Berufs-/Erwerbsunfähigkeit erfüllt hat.
In dieser Antwort der Bundesregierung wird bei den Rentenzugängen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zwischen Altfällen (Fälle mit Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 an arbeitsmarktbedingten Berufs- und Erwerbsunfähigkeits¬renten) und Neufällen (Fälle mit Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2001 an arbeits¬marktbedingten Erwerbsminderungsrenten) unterschieden.
Die nachfolgend ausgewiesenen Daten zu arbeitsmarktbedingten Erwerbsmin¬derungsrenten im Rentenzugang basieren auf Sonderauswertungen der Statistik der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Vor dem Jahr 2000 liegen die Daten nur für die Jahre 1993 und 1995 vor.

Deutscher Bundestag - 16. Wahlperiode

Rüdiger
 
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