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Frage zum Gutachter nach § 109 SGG

IngLag

Gesperrtes Mitglied
Registriert seit
11 Nov. 2006
Beiträge
896
Hallo Sam,
vielen Dank für Deinen Beitrag, der für mich sehr informativ ist.
Ich habe aber noch eine Frage zum Gutachter nach § 109 SGG. Mir hat mal jemand gesagt, dass man nur einen Gutachter benennen kann, mit dem man noch keinen Kontakt hatte. Ist das so. oder kann man einem Gutachter, den man haben will, schon vorab Unterlagen geben, damit er sich ein Bild machen und die Tendenz seines Gutachtens andeuten kann?

Es grüßt Sie
IngLag
 
re. Antwort,

Hallo IngLag,

den Gutachter bestimmt das Gericht hier hat der Kläger ( Du ) keinen Einfluss. Wenn Du jedoch der Auffassung bist oder Dein RA die Begutachtung sei nicht gut gelaufen, dann habt Ihr die Möglichkeit ein Gegengutachten / Gutachter zu benennen / beantragen.

Ein Gegengutachten ist teuer und sehr aufwendig, kannst jedoch auch Deinen behandelnden Arzt benennen dann wirds günstiger. Das Gericht muss dem jedoch immer zustimmen, sonst geht leider nichts,...In diesem Sinne, sam ;)
 
Hallo Sam,
mit welchen Kosten muß man denn rechnen, wenn man einen selbst einen wirklich neutralen Gutachter beauftragt? Es handelt sich um einen Wirbelsäulenschaden. (Spondylodese L3/L4 und noch 1 Bandscheibenvorfall L4/L5)
IngLag
 
Hallo,

Gegengutachten einfachen liegen so ca. 1,5 / 2,0 € ( tausend ) je nach Anforderung und Aufwand, ist der Umfang und Untersuchungen erheblich sind nach oben kaum Grenzen. In diesem Sinne, sam ;)
 
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