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Frage zu Hinterbliebenenrente

Katja1967

Nutzer
Registriert seit
20 Aug. 2008
Beiträge
1
Hallo Ihr,
ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen.
Mein Mann ist im Mai auf dem Weg zur Arbeit tödlich verunglückt. Ich beziehe also Hinterbliebenenrente der Berufsgenossenschaft. Die DRV hat mir heute einen neuen Bescheid geschickt, sie zahlt nichts, da ich den Höchstbetrag überschreite.

Es wird folgendermassen berechnet:

Jahresarbeitsverdienst
70% von einem zwölftel dieses Betrages
davon 55%

Das Ergebnis liegt unter dem Betrag, den ich von der BG bekomme.

Ist das richtig so?
Und ist es richtig, dass auch der Betrag für die ersten 3 Monate zurückgezahlt werden muss?

Ich finde es sehr traurig, da mein Mann somit all die Jahre umsonst in die Rentenkasse gezahlt hat.

Es wäre super, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte. Einfach so möchte ich den Rentenbescheid nicht hinnehmen.

Viele Grüße
Katja
 
Hallo Katja,

Herzlich Willkommen hier im Forum.
Mein Beileid zu dem Verlust Deines Mannes. Kopf hoch und vorwärts sehen.

hier erst einmal die gesetzliche Regelung:
2. Leistungen an Hinterbliebene
Neben Sterbegeld und Überführungskosten wird die Hinterbliebenenrente als Hauptentschädigungsleistung gewährt, wenn der Versicherte an den Folgen eines Versicherungsfalls stirbt. Ob der Tod Folge des Versicherungsfalls ist, bestimmt sich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. Wer zum Kreis der Hinterbliebenen zählt, richtet sich nach §§ 66, 67 und 69 SGB VII. Das Feststellungsverfahren ist aufwändig, weil der Unfallversicherungsträger alle in Betracht kommenden Versicherungsfälle, insbesondere BK-Ziffern, zu ermitteln hat und für jeden einzelnen Versicherungsfall den Zusammenhang zum Tod im Sinne der wesentlichen Bedingung prüfen muss. Eine Abtrennung der Verfahren in bestimmte Gruppen von BK-Ziffern oder verschiedene Arbeitsunfälle verbietet sich.
Die Witwen- und Witwerrente wird, wenn es sich nicht um eine Versorgungsehe i.S.v. § 65 Abs. 6 SGB VII handelte, gemäß § 65 Abs. 2 SGB VII in zwei Stufen bewilligt: Sie beträgt im Sterbevierteljahr zwei Drittel des JAV, entspricht also der Vollrente. Danach wird die große Witwen-/Witwerrente i.H.v. 40 v.H. des JAV bis zur Wiederheirat oder dem Tod des Hinterbliebenen gewährt, wenn einer der Fälle des § 65 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII vorliegt (insbesondere Vollendung des 45. Lebensjahrs des Hinterbliebenen). Ist dies nicht der Fall, wird seit dem 1.1. 2002 nach Ablauf des Sterbevierteljahres nur die kleine Witwen-/Witwerrente i.H.v. 30 v.H. des JAV für längstens weitere 24 Kalendermonate gewährt, § 65 Abs. 1 S. 2 SGB VII. Bei beiden Renten ist Einkommen anzurechnen, § 65 Abs. 3 und 4 SGB VII.
Damit ist klar, dass die Witwenrente abgeschmolzen wird und unter Umständen auch nur für einen begrenzten Zeitraum gezahlt wird. Danach müßte die DRV schon wieder in Leistung treten. Vielleicht hilft auch der Gedanke, dass die Rentenversicherung eine Solidargemeinschaft darstellt. Die jetzt Arbeitenden erwirtschaften die Rente der jetzigen Rentner und erst die nachfolgenden Generationen erarbeiten die Rente des betreffenden. Es handelt sich also nicht um einen Topf, wo jeder einzahlt und dann rausgenommen wird.

Gruß von der Seenixe
 
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