Hallo zusammen,
ich hoffe, es kann jemand von Euch mir hierbei bitte weiterhelfen:
Sachverhalt:
eine mündliche Verhandlung mit Einzelrichter und 2 ehreamtl. Richtern vor dem Sozialgericht hat sattgefunden und ein Urteil fand nicht statt
Aufgrund des vorgenannten Sachverhalts - Meine Frage daraus ist:
Müssen durch das SG
bei der Anberaumung der 2. mündlichen Verhandlung vor dem SG (gleiches Gericht/gleiche Instanz/gleiche Rechtssache),
die gleichen ehrenamtl. Richtern eingeladen werden oder nicht?
(Die 2. mündliche Verhandlung vor dem SG (gleiches Gericht/gleiche Instanz/gleiche Rechtssache) wird jetzt angekündigt, also anberaumt) und daher möchte ich Vorfeld wissen, ob die gleichen ehrenamtl. Richtern, dort anwesend sein müssen?
Vielen Dank im Voraus für eure Mithilfe, Meinungen, Tipps.
Lg. Rolandi
ich hoffe, es kann jemand von Euch mir hierbei bitte weiterhelfen:
Sachverhalt:
eine mündliche Verhandlung mit Einzelrichter und 2 ehreamtl. Richtern vor dem Sozialgericht hat sattgefunden und ein Urteil fand nicht statt
Aufgrund des vorgenannten Sachverhalts - Meine Frage daraus ist:
Müssen durch das SG
bei der Anberaumung der 2. mündlichen Verhandlung vor dem SG (gleiches Gericht/gleiche Instanz/gleiche Rechtssache),
die gleichen ehrenamtl. Richtern eingeladen werden oder nicht?
(Die 2. mündliche Verhandlung vor dem SG (gleiches Gericht/gleiche Instanz/gleiche Rechtssache) wird jetzt angekündigt, also anberaumt) und daher möchte ich Vorfeld wissen, ob die gleichen ehrenamtl. Richtern, dort anwesend sein müssen?
Vielen Dank im Voraus für eure Mithilfe, Meinungen, Tipps.
Lg. Rolandi
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