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Frage zu dem Rechtsbegriff „entscheidungserheblich“ und Konsequenzen

HWS-Schaden

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Registriert seit
2 Nov. 2012
Beiträge
5,351
Hallo @ alle,

wenn ein BSG eine Frage behandelt und bei dieser die Rechtmäßigkeit feststellt (die vor einer Gesetzesänderung in RVO auch schon so geregelt war) ...
und
eine andere Frage (die nicht „entscheidungserheblich“ war, wie das BSG selber schreibt) mit behandelt ...
und
in dieser nicht entscheidungserheblichen Frage ein Gesetz ändert, ...

ist das dann zulässig, dass über diese nicht entscheidungserhebliche Sachlage in dem BSG-Urteil geurteilt wird?
Mit der Konsequenz, dass seitdem eine Rechtslage verändert ist?
Eine Rechtslage, die zuvor in RVO für Unfallopfer anders geregelt war?

Es geht um Beitragserhebung.

Danke, wenn ihr mir eure Ansicht möglichst mit entspr. §en oder Link zum Nachlesen o.ä. begründen könnt.

Klingt kryptisch?
Sorry.
1. Was leiten die von euch, die sich mit juristischen Fragen auskennen ab, wenn ihr den Rechtsbegriff „entscheidungserheblich“ lest?
2. Was folgt daraus, wenn ein BSG-Urteil in einer nicht entscheidungserheblichen Sachlage das bislang geltende Recht ändert?

Vielen Dank für eure Hilfe.
Ich brauche die Infos für eine aktuelle Klage.

LG
 
Hallo HWS-Schaden,

wenn Du hier mal schaust:
BSG, 06.09.2001 - B 12 KR 14/00 R - dann findest Du unten ...wird zitiert. Da werden alle Urteile, die sich darauf berufen verlinkt. U.a. dieses Urteil zur
Rechtmäßigkeit der Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung; Beitragspflicht einer auf einer Einmalleistung beruhenden Sofortrente Rechtmäßigkeit der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler
Auch darin findest Du Antwort auf Deine Frage. Es scheint, als wenn da kein Entkommen aus der Beitragspflicht gibt. Also auch im Urteil von 2017 bleibt das BSG bei seiner Einschätzung zur Verfassungsmäßigkeit dieser Ungerechtigkeit.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe und Hallo @ alle

Danke für den Link zum Urteil 2001 und 2017.
Beide haben zum - (so wie ich den Rechtsbegriff verstehe) entscheidungserheblichen - Gegenstand die Entscheidung, ob eine Privat-Unfallrente beitragspflichtig ist.
Das Urteil 2017 beschränkt sich auf diese Frage.
Das Urteil 2001 beantwortet diese Frage und trifft darüber hinaus Urteile zu nicht entscheidungserheblichen Fragen (ab RN 15).

Im verlinkten Urteil von 2017 steht:
>> 3. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr dann genügt, wenn die Ausgestaltung einer Regelung den zu ordnenden Lebenssachverhalt sowie Normzweck berücksichtigt, einer Auslegung zugänglich ist und Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können. <<

Ist es denn kein Normzweck, wenn höchstrichterlich festgestellt ist, dass​
eine bestimmte Leistung dazu gedacht ist, einen unfallbedingten Mehraufwand auszugleichen??​
Ich verstehe diese Zahlung zum - höchstrichterlich festgestellten - Zweck „unfallbedingte Mehraufwendungen ausgleichen“ als einen „Normzweck“.​
Verstehe ich das falsch?​

Nach meinem Verständnis ist die Zahlung, die (höchstrichterlich festgestellt) zum Ausgleich unfallbedingter Mehraufwendungen dient - weil aufgrund behördlicher + rechtskräftiger Prüfungen davon ausgegangen wird, dass durch die festgestellten Schäden ein unfallbedingter Mehraufwand entstanden ist -
so etwas wie ein Nachteilsausgleich.

Dieser ist ein Nachteilsausgleich wie vergleichbare andere Nachteilsausgleiche, die nicht für sog. Sonderopfer gezahlt werden, auch.
- Er darf (laut geltendem Recht) nicht gepfändet werden, weil der Bedarf über dem Normalbedarf liegt.
- Er fällt weg bei der Berechnung einer Witwen/Witwerrente oder -versorgung, denn er dient ja dem Ausgleich des individuellen Nachteils; der Grund der Zahlung entfällt bei Versterben des berechtigten Individuums.

Zurück zur Frage:
Darf ein BSG in zwei Randnummern (am Rande) ein bis dahin geltendes Recht zu Zahlungen der gesetzlichen Unfallversicherung ändern und zu Ungunsten von Unfallopfern ändern, obwohl dies keine entscheidungserhebliche Frage war und obwohl der Entscheidungsgegenstand eine private Versicherungszahlung betraf??? (vgl. von Seenixe verlinktes Urteil 2001 RN 15-22)
Darf eine Rechtsfrage zu einer Privatrente (von Seenixe verlinkte BSG-Urteile 2001 und 2017) nebenbei zu einer gesetzlichen Unfallrente die bestehende Rechtslage kippen? (während es die Rechtslage zur eigentlichen Frage bestätigt)

Ich hoffe, es lesen noch Rechtskundige mit, die diesem Dschungel von Rechtsbegriffen folgen können.
Auf eure Einschätzung lege ich großen Wert. Deshalb: Danke!

LG
 
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