Hallo,
in einem anderen Thread habe ich bereits meinen Unfall beschrieben. Beim Gutachter war ich bereits und auch ein erstes Angebot, seitens der Versicherung, wurde mir unterbreitet. Ich bin aber mit dem Angebot nicht ganz zufrieden. Ich habe immer noch Schmerzen und ich bin durch eine Schulter-Kapselstraffung in meiner Bewegung "stark" eingeschränkt. Der Gutachter schrieb: "Die Beschwerden können unter Umständen nachlassen"
Habe 2007 meine PUV mit AUB2002 abgeschlossen.
02/2008 ließ ich den Vertrag auf AUB2008 anpassen.
04/2008 Meldet ich den Unfall, welcher anerkannt wurde
Jetzt meine Frage:
Kann ich mich auf die Rechtsprechung des BGH zur Unklarheitenregel bei der Formulierungen "Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk" berufen und würde sich dann mein Leistungsanspruch erhöhen?
(siehe: (§ 7 I (2) a) AUB 94), (§ 305c Abs. 2 BGB), (287 ZPO)
Danke für die Antworten
M
in einem anderen Thread habe ich bereits meinen Unfall beschrieben. Beim Gutachter war ich bereits und auch ein erstes Angebot, seitens der Versicherung, wurde mir unterbreitet. Ich bin aber mit dem Angebot nicht ganz zufrieden. Ich habe immer noch Schmerzen und ich bin durch eine Schulter-Kapselstraffung in meiner Bewegung "stark" eingeschränkt. Der Gutachter schrieb: "Die Beschwerden können unter Umständen nachlassen"
Habe 2007 meine PUV mit AUB2002 abgeschlossen.
02/2008 ließ ich den Vertrag auf AUB2008 anpassen.
04/2008 Meldet ich den Unfall, welcher anerkannt wurde
Jetzt meine Frage:
Kann ich mich auf die Rechtsprechung des BGH zur Unklarheitenregel bei der Formulierungen "Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk" berufen und würde sich dann mein Leistungsanspruch erhöhen?
(siehe: (§ 7 I (2) a) AUB 94), (§ 305c Abs. 2 BGB), (287 ZPO)
Danke für die Antworten
M