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Frage von einem Neuling !

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Soundman

Nutzer
Registriert seit
8 Nov. 2007
Beiträge
0
Guten Abend !

ich bin neu hier , habe mich grade angemeldet und muss schon einige Fragen stellen.
Ich bin in etwas reingerutscht , und suche nun Rat.
Zu meiner Geschichte :
Ich hatte einen Verkehrsunfall als Beifahrer Anfang Juni. Wir waren mit 3 Leuten abends unterwegs , der Fahrer ist eingeschlafen und das Auto ist am Baum gelandet.
Folge bei mir : Beule , Hämatome vom Gurt und ein Bänderabriss.
Der Fahrer ist bedeuerlicherweise verstorben , ich bin ins Krankenhaus gekommen.
Nach 6 Tagen durfte ich mit einer Krücke nach Hause.
Insgesammt war ich 2 Monate krankgeschrieben.

Da ich mich gut fühlte , und mir nach 4 Wochen zuhause die Decke auf den Kopf fiel , habe ich die Dummheit gemacht und war während ich krankgeschrieben war , auf einer Outdoor Wandertour.
Ich hatte zwar meine Krücke dabei , bin aber trotzdem etwa 20 km gelaufen , hatte auch soweit keine Probleme. Das ganze ging von 9 Uhr bis tief in die Nacht , allerdings mit Pause.
Von dem Event wurde eine Teilnehmerliste ins Internet gestellt , und mein Name war dort zu lesen.

Meine Frage nun , was kann mir ( im schlimmsten Fall ) passieren , wenn die Versicherung von der ich noch Schmerzensgeld erwarte , dasganze rausbekommt?

Ich kann nicht mehr schalfen , habe jetzt echt angst , das die gar nichts zahlen...
Dürften die das ?

Besten Dank frü die Antworten !

Der Soundman
wie gesagt , ich war danach noch 4 Wochen krankgeschrieben.
 
Hallo soundman,

es stellt sich die Frage, weshalb Du von Deinem Arzt
weiterhin krankgeschrieben wurdest?
Zum Bsp. untere Gliedmaße wieder belastungsfähig,
aber durch psychische Probleme mit der Verarbeitung
des Unfalls weiterhin AU.
Die Sache erscheint so wieder in einem besseren Licht.

Wenn ein Leistungsbegehren vorgetäuscht wird,
und zu Unrecht erbracht wurde,
können Versicherungen so einiges.
Das wäre dann wohl eine Frage für das: Juraforum.de

nightwalker
 
Was soll das!

Hallo Soundman, was soll das? Hier im Forum sins UO, die würden sich freuen 10 Meter ohne Schmerzen laufen zu können. Wenn Du in der Lage bist 20 KM zu laufen, dann herzl. Glückwunsch:confused:. Deine Versicherung wird erfreut sein, dass Du so gut zu Fuss bist. Solltest Du wirklich Langeweile haben, dann lies mal die echt schlimmen Geschichten die hier im Forum stehen!:mad:oder lies Deine Versicherungsbedingungen. Wenn Du wirklich krank bist, solltest Du mit Deinem Arzt über Deine Aktion sprechen Gruß. A.M
 
Hallo Soundmann,

Du bist krank geschrieben , weil Du durch Deine Verletzung Deinen Beruf nicht ausüben kannst. Welchen Beruf übst Du denn aus? Dies kann sehr wichtig sein, wenn Deine "Tour" bei den entsprechenden Stellen bekannt wird!

Grüsse von
IngLag
 


@ Anna-Maria

ich meinte Soundman....


Nach meinem empfinden könnte man solche Personen als Simulant bezeichnen.

Wenn ich krank bin , bin ich krank und renne nicht 20 Km durch die Gegend

Ich wäre froh wenn ich 1 Km schaffen würde und wurde von der BG als Simulant hingestellt

Naja die Quittung dafür wird er bekommen falls die Versicherung Info davon bekommt....


MfG

Maik
 
Maik!

Wenn ich so etwas lese, bekomme ich einen richtigen Kragen! Sorry, ist einfach so. Alle die seine Frage lesen, wissen doch was er eigentlich jetzt hören will:mad:. Mag ja sein das er noch Probleme hat, aber! das ist ein Problem, was er selbst herbeigerufen hat. Bis später mal, der Job ruft. LG A.M
 
hallo soundman, manche mußten sich damit beschäftigen.
Vorzeitige Entlassung

Die meisten Gefangenen (ca. 75%) sitzen ihre Strafe vollständig ab. Unter bestimmten Umständen gibt es jedoch die Möglichkeit, vorzeitig entlassen zu werden.
Entlassung auf Bewährung

Nach zwei Dritteln der verhängten Strafe können Gefangene auf Bewährung entlassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann
Wer zum ersten Mal einsitzt, kann schon nach der Hälfte der Zeit auf Bewährung freikommen, allerdings nur, wenn die Gesamtdauer der Strafe nicht mehr als zwei Jahre beträgt § 57 StGB). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine Entlassung nach der Hälfte nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich.
Wer zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann frühestens nach 15 Jahren entlassen werden (§ 57a StGB).
Die vorzeitige Entlassung auf Bewährung kann vom Gericht mit Auflagen und/oder Weisungen verbunden werden. (vgl. § 56b StGB und § 56c StGB). Dem vorzeitig Entlassenen kann außerdem ein haupt- oder ehrenamtlicher Bewährungshelfer zur Seite gestellt werden, der den Entlassenen während der ganzen Bewährungszeit oder einem Teil davon betreut und die Einhaltung von Auflagen und Weisungen überwacht (§ 56d StGB).
Die Dauer der Bewährungszeit darf nicht geringer als der ausgesetzte Strafrest sein (§ 57 StGB). Sie beträgt mindestens zwei Jahre (§ 56a StGB), bei Aussetzung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe fünf Jahre (§ 57a StGB).
Zu einem Bewährungswiderruf kommt es, wenn der Entlassene während Bewährungszeit eine neue Straftat begeht oder permanent bzw. gravierend gegen Auflagen und Weisungen verstößt (§ 56f StGB).
Therapie statt Haft

Wer zur einer Haftstrafe von höchstens zwei Jahren verurteilt wurde und seine Straftat aufgrund einer Drogenabhängigkeit begangen hat, kann von der Vollstreckung der gesamten Strafe oder restlichen Strafe zurückgestellt werden, wenn er sich zu einer Drogentherapie verplichtet § 35 BtMG). Nach Abschluß der Therapie ist dann eine Entlassung auf Bewährung möglich (§ 36 BtMG).
Begnadigung

In seltenen Fällen (< 2% der Gefangenen) kann eine Begnadigung durch den Bundespräsidenten oder den Ministerpräsidenten eines Bundeslandes zu einer vorzeitigen Entlassung (mit oder ohne Bewährung) führen.

vg natascha und soweit dich die füße(mit krücken) tragen mögen alles gute.
 
@ Soundman ...

aufpassen wenn Du in Hessen oder Bremen wohnst !


Dort gibt es noch die Todesstrafe :eek:


MfG

Maik
 
Hallo Maik, hallo Natascha,

wer ohne Sünde (Fehler) ist, der werfe den ersten Stein!

Wollt ihr Soundmann jetzt als Kriminellen hinstellen? Ist das Forum nicht dazu da um zu helfen?

Grüsse von
IngLag
 
hallo inglag, Wie BITTE

EIN HINWEIS AUF §263 STGB bedeutet nicht jemanden als kriminellen hinzustellen.
wer lesen kann ist im vorteil.

vg natascha
 
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