Hallo ich habe mal kurz das ganze Urteil überflogen,
denn die Urteilsbegründung ist schon interessant:
Also sollte man jetzt die genaue Eingangslage kennen, denn schon der §5 abs 13 sgb v:
Noch interessant aus der Urteilsbegründung:
Und schon der Anfang:
Jeder normale Angestellter oder Arbeiter weis, das er eine Folgebescheinigung der AU innerhalb der AU auch dem Arbeitgeber vorlegen muss.
Was ist dabei verwerflich?
Die eigene Schuld dann auf die Allgemeinheit abwälzen?
Oder in Zukunft AU bis z.B. 1.6 sein und dann erst am 17.06 die Folge AU dann bringen, weil man selbst zuvor aus persönlichen Gründen (Freibad) keine Zeit zum Arztbesuch hatte.
denn die Urteilsbegründung ist schon interessant:
Die Klägerin hat auch keinen Krg-Anspruch nach § 19 Abs 2 SGB V. Die Klägerin war ab dem 28.10.2008 nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V krankenversichert. Gemäß § 44 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB V haben die nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V Versicherten keinen Krg-Anspruch. Der Versicherungsschutz nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V geht hier einem nachwirkenden Anspruch auf Leistungen gemäß § 19 Abs 2 SGB V vor. Ein nachwirkender Anspruch nach dem Ende der Mitgliedschaft (§ 19 Abs 2 SGB V) verdrängt nur dann eine Auffangversicherung (§ 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V), wenn bei prognostischer Betrachtung davon auszugehen ist, dass die betroffenen Versicherten spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Ende ihrer bisherigen Mitgliedschaft eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erlangen werden (§ 5 Abs 8a S 4 SGB V). Wortlaut und Regelungssystem lassen diese Auslegung zu. Sie entspricht dem Normzweck und harmoniert mit den allgemeinen Grundsätzen der Feststellung von Versicherungsverhältnissen.
Also sollte man jetzt die genaue Eingangslage kennen, denn schon der §5 abs 13 sgb v:
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
Noch interessant aus der Urteilsbegründung:
Die Klägerin erfüllte die dargelegten Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nicht. Es lagen am 27.10.2008 keine Umstände vor, die erwarten ließen, dass die Klägerin spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Ende ihrer bisherigen Mitgliedschaft eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erlangen würde. Insbesondere war nach übereinstimmender Einschätzung der Beteiligten nicht damit zu rechnen, dass die Klägerin bis dahin wieder arbeitsfähig und als Bezieherin von SGB III-Leistungen nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V pflichtversichert sein würde.
Und schon der Anfang:
Soweit sich die Klägerin trotz Feststellung der AU in einer Folgebescheinigung nur bis zum 27.10.2008 bei der Ärztin U. erst am 28.10.2008 wieder vorgestellt habe
Jeder normale Angestellter oder Arbeiter weis, das er eine Folgebescheinigung der AU innerhalb der AU auch dem Arbeitgeber vorlegen muss.
Was ist dabei verwerflich?
Die eigene Schuld dann auf die Allgemeinheit abwälzen?
Oder in Zukunft AU bis z.B. 1.6 sein und dann erst am 17.06 die Folge AU dann bringen, weil man selbst zuvor aus persönlichen Gründen (Freibad) keine Zeit zum Arztbesuch hatte.
Dann gibt es immer noch den Anspruch auf Grundsicherung!die Probleme sind wirklich nicht so einfach zu verstehen. In dem Beispiel gibt es statt höherem Krankengeld auch kein niedrigeres Arbeitslosengeld, sondern nichts, weil es wegen weiterer Arbeitsunfähigkeit an der Verfügbarkeit mangelt.