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Forderung für ein Wahlversprechen - Krankengeld

Hallo Aebby,

ich finde auch, dass wir zwei "wenig harmonieren" - also lassen wir das besser, denn ich habe mich - beispielsweise im Krankenkassenforum - schon viel zu lange mit "Blindfährten legenden Schreibersöldlingen der Krankenkassen" auseinandergesetzt, die ihre Aufgabe darin sehen, sich schützend vor das fragwürdige System ihrer Arbeitgeber zu stellen.

Gruß!
Machts Sinn


Ich bin nicht "Blindfährten legenden Schreibersöldlingen der Krankenkassen"

Ich bin es nicht.

Ich war nur auf der Suche nach einem stichhaltigen Argument welches du mir geben kannst.

Das gibt es nicht. Du verweist nur auf eigene von dir erstellte Beiträge in vielen unterschiedlichen Foren.

Das kannst du nicht, also ist damit deine These unhaltbar.
 
Hallo,

heute ist bei mir das erste Versprechen eingegangen. Die Prüfung des Sachverhalts hat zur Einschätzung geführt, dass die aktuelle gesetzliche Regelung einer Änderung und Klarstellung bedarf, um mögliche Nachteile für bestimmte Personengruppen zu vermeiden. Aktivitäten im Rahmen der parlamentarischen Möglichkeiten sind zugesagt.

Gruß!
Machts Sinn
 
Hallo,


inzwischen liegt mir der zweite maßgebliche Partei-Standpunkt vor.

Daraus schließe ich, das der Irrsinn der "BSG-Falle" auch dort
erkannt worden ist. Allerdings hält es diese Partei zunächst nicht
für erforderlich, die "BSG-Falle" durch eine Gesetzesänderung
wegzuräumen oder zu entschärfen.

Sie setzt darauf, dass es ausreichend ist, wenn die Krankenkassen
im Rahmen der Beratungs- und Betreuungspflichten vor der "BSG-Falle"
warnen um die Versicherten so vor Schaden zu bewahren. Sollten die
Krankenkassen ihrer Verpflichtung in diesem Punkt nicht freiwillig nachkommen,
sollten sie ausdrücklich per Gesetz dazu gezwungen werden.

Naja, als wäre die Krankengeld-Materie nicht schon kompliziert genug -
aber aus Sicht dieser Partei scheint es ein Weg zu sein, Komplikationen
durch zusätzliche Regularien mit wieder neuen Komplikationen in den
Griff zu bekommen, statt die Ursache für die bisherigen Komplikationen
zu beseitigen.

Dazu eine Frage: wieviele Millionen Krankengeld-Fälle gibt es pro Jahr
und wie hoch wird der Aufwand für diese zusätzliche Beratung / Betreuung
- anderes herum: wieviel Personal würde (z. B. für vorbeugendes
Qualitätsmanagement) in der gesetzlichen Krankenversicherung frei,
wenn es nicht durch derart überflüssige und unsinnige Aufgaben
gebunden würde?

Gruß!
Machts Sinn
 
Hallo,

zunächst ein weiteres Beispiel dafür, wie im sozialen Rechtsstaat Politik
gemacht wird, halt nicht für die „Kleinen“, „Bedürftigen“, sondern aus
Sicht der „Großen“, „Starken“, „Etablierten“ … unter Wirtschaftlichkeits-
aspekten der CDU:


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Und zur weiteren Information:


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Wer sich näher interessiert, hier Seite 34:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/139/1713947.pdf

Vielen Dank der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für den Vorstoß und den
Fraktionen SPD und DIE LINKE für die Unterstützung.

Damit ist auch klar, dass von den (Regierungs-) Fraktionen der CDU/CSU und
FDP dazu nichts zu erwarten ist.

Gruß!
Machts Sinn
 
Bitte nenne doch endlich einen konkreten Fall und den Hinweis oder den § im Sozialgesetzbuch.

Hallo Aebby,
jetzt habe ich gerade mal den ganzen Tread gelesen, ja ich sehe auch keinen nachvollziehbaren Grund.

@ MachtSinn
zunächst ein weiteres Beispiel dafür, wie im sozialen Rechtsstaat Politik
gemacht wird, halt nicht für die „Kleinen“, „Bedürftigen“, sondern aus
Sicht der „Großen“, „Starken“, „Etablierten“ … unter Wirtschaftlichkeits-
aspekten der CDU:

Schon mal überlegt, das Wahljahr ist, und die nicht an der Regierung beteiligten Parteien alles versprechen können, ohne Folgen?
Sollten diese Parteien später an der Regierung sitzen, wissen sie von solchen Aussagen gar nichts mehr, ich sehe das schön an BW und der jetzigen Regierung, dann heißt ebenfalls von denen, nach Prüfung der tatsächlichen Gegebenheiten, welchen Einblick wir vor der Wahl nicht hatten, müssen wir ihnen leider mitteilen, die wirtschaftliche Lage lässt keine Änderung nach ihrem Ansinnen zu.
Diese so lautende Antwort bekam ein Freund danach, als es um Pflege und Betreuung ging.

Sicher ist nur das was im Parteiprogramm steht, alles andere ist nicht mal das Papier wert, auf dem es steht.
 
Schon mal überlegt, dass Wahljahr ist ...

Hallo Reini,

nicht nur keinen Fall gefunden, sondern auch die Überschrift nicht gelesen?

Du kannst dir also für dich gut vorstellen: du bist als Arbeitslose/r bis heute AU, gehst morgen zum Arzt, um die Verlängerung der AU lückenlos feststellen zu lassen und in ein paar Tagen sagt die Krankenkasse "ätsch, kein Krankengeld mehr, kein Versicherungsverhältnis mehr ... ?"

Ich kenne da einige wirklich Betroffene, die sehen das anders!

Und wenn Kanzlerin Merkel Wahlgeschenke machen will, wieso nicht auch an diesem Punkt?

Gruß!
Machts Sinn
 
Du kannst dir also für dich gut vorstellen: du bist als Arbeitslose/r bis heute AU, gehst morgen zum Arzt, um die Verlängerung der AU lückenlos feststellen zu lassen und in ein paar Tagen sagt die Krankenkasse "ätsch, kein Krankengeld mehr, kein Versicherungsverhältnis mehr ... ?"
Hallo MachtSinln,
ich kenne von der Schule her den §175 SGB V, und habe noch außer dem Text folgendes gefunden:
Gesetzliche Krankenkassen haben keinerlei rechtliche Grundlage Ihre Mitgliedschaft zu kündigen. Freiwillige Mitglieder müssen allerdings darauf achten, dass sie ihre Beiträge immer pünktlich bezahlen, sonst kann ihnen die gesetzliche Krankenkasse die Mitgliedschaft kündigen. Die Krankenkasse informiert Sie jedoch vorher über die Rechtsfolgen, wenn Sie Ihre Beiträge nicht bezahlen.
http://www.geld.de/krankenversicher...ankenkassen-die-mitgliedschaft-kuendigen.html

Also, wenn Du auf ALG1 bist, kann keine gesetzliche kündigen, denn die Beiträge werden ja vom Staat über das AA bezahlt. Sollte das eine KK machen, ist es heute schon gesetzwidrig.
Und wenn der ALG Bezieher vorher in der PKV ist, und ein Wechsel in die GKV nicht mehr möglich ist, darf die private auch nicht mehr komplett ablehnen, er muss halt in den Basistarif wechseln.
Und der angesprochene §46 SGB V
§ 46
Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2. im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Entspricht nicht dem Bespiel mit der Verweigerung von Krankengeld.

Aber es wäre vielleicht nett, wenn Du auch konkret Betroffene hier nennst, und auch die KK welche gegen dies verstößt, da "ich kenne" ist so allgemein gehalten, und auch nicht nachprüfbar. Komplette Fälle können da schon weiterhelfen, wenn die gesamte Geschichte eingestellt ist.
Sei mir nicht böse aber im anonymen Internet kann einer sehr viel behaupten, ist ja kein Name vorhanden, jedoch eine genaue Schilderung, mit Roß und Reiter, nehme ich gerne zu meinen entsprechenden Dozenten mit, und würde deren Meinung dazu hören.


Wenn Du allerdings die 78 Wochen Regel meinst, ja die gelten für alle, und da kann keine Partei Dir ein Wahlgeschenk machen, denn dies wird mit über andere Instanzen entschieden, also wäre jedes Versprechen, nur Phrasen, welche keine Partei so einfach entscheiden kann. Zudem ist hier mit die DRV auch noch im Boot.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Reini,

mir ist jetzt nicht klar, meinst du den ersten oder den zweiten Teil davon:

http://www.unfallopfer.de/forum/showpost.php?p=218336&postcount=1

oder vielleicht etwas ganz anderes? Mit dem Kündigungs- und Wechselrecht hat das hier alles nichts zu tun.

Aber wenn du 78 Wochen Krankengeld ansprichst: auch hier gibt es schlimme Irrtümer!

Krankengeld wird nämlich grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Eine Befristung gibt es nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Jedenfalls ist es möglich, bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit Krankengeld bis fast 156 Wochen - sogar ununterbrochen - zu beziehen.

Gruß!
Machts Sinn
 
Du kannst dir also für dich gut vorstellen: du bist als Arbeitslose/r bis heute AU, gehst morgen zum Arzt, um die Verlängerung der AU lückenlos feststellen zu lassen und in ein paar Tagen sagt die Krankenkasse "ätsch, kein Krankengeld mehr, kein Versicherungsverhältnis mehr ... ?"


Machts Sinn

Ja, aber dann fällt der Betroffene doch wieder in den Bezug von Arbeitslosengeld und ist darüber versichert.
Ich verstehe das Problem dahinter nicht so richtig.
 
Ja Motorradsilke,

die Probleme sind wirklich nicht so einfach zu verstehen. In dem Beispiel gibt es statt höherem Krankengeld auch kein niedrigeres Arbeitslosengeld, sondern nichts, weil es wegen weiterer Arbeitsunfähigkeit an der Verfügbarkeit mangelt.

Gruß!
Machts Sinn
 
Aber es wäre vielleicht nett, wenn Du auch konkret Betroffene hier nennst, und auch die KK welche gegen dies verstößt, da "ich kenne" ist so allgemein gehalten, und auch nicht nachprüfbar. Komplette Fälle können da schon weiterhelfen, wenn die gesamte Geschichte eingestellt ist.
Sei mir nicht böse aber im anonymen Internet kann einer sehr viel behaupten, ist ja kein Name vorhanden, jedoch eine genaue Schilderung, mit Roß und Reiter, nehme ich gerne zu meinen entsprechenden Dozenten mit, und würde deren Meinung dazu hören.

Hallo Reini,

da brauchst du deine Dozenten nicht zu fragen, weder ob es solche Fälle gibt, noch ob die "BSG-Krankengeld-Falle" angewandt wird. Gegen die Kraft des Faktischen sind auch deine Dozenten hilflos; da wäre nur die beantragte Rechtsänderung hilfreich:

Urteil des Bundessozialgerichtes vom 10.05.2012, B 1 KR 19/11 R (Auszug):

Nach den unangegriffenen und deshalb den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) stellte Ärztin U. am 30.9.2008 zutreffend AU der Klägerin bis zum Ablauf des 10.10.2008 fest. … Die Klägerin ließ auch rechtzeitig vor dem Ende des ersten AU-Zeitraums die Fortdauer der AU bis zum 27.10.2008 zutreffend ärztlich feststellen (AU-Bescheinigung vom 10.10.2008).

… Der Klägerin steht dagegen kein Krg-Anspruch für die Zeit vom 28.10. bis 1.12.2008 zu. Denn die Klägerin war ab 28.10.2008 nicht mehr mit Anspruch auf Krg versichert ….

… Als die Klägerin am 28.10.2008, einem Dienstag, erneut ihre Ärztin aufsuchte, um die Fortdauer ihrer AU feststellen zu lassen, war sie nicht mehr mit Anspruch auf Krg versichert. Wie oben dargelegt, musste die Klägerin vor Ablauf des letzten Abschnitts der Krg-Bewilligung ihre AU erneut ärztlich feststellen lassen, um ihre Mitgliedschaft als Pflichtversicherte zu erhalten (vgl § 46 S 1 Nr 2 SGB V; § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V). Sie unterließ dies. Die den Krg-Anspruch vermittelnde, auf der Beschäftigtenversicherung beruhende Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten endete mit Ablauf des 27.10.2008.

Fundstelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sg...=esgb&id=154442&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Gruß!
Machts Sinn
 
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