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Forderung für ein Wahlversprechen - Krankengeld

Machts Sinn

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
13 Okt. 2010
Beiträge
1,114
Forderung für ein Wahlversprechen:
Rechtsänderung beim Krankengeld, § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V (nur ein Wort!)


Bevorstehende Bundestagstagwahlen und Äußerungen der gesundheitspolitischen Sprecher der Bundestagsfraktionen beleben die Hoffnung auf eine Gesetzesinitiative, die bisher offenbar an der Schnittstelle zwischen den Aufgabenbereichen der Bundesministerien für Gesundheit sowie für Arbeit und Soziales scheiterte und deswegen nicht in den Bundestag gelangte.

Es geht um die Vorschrift des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V, die in ihrer Auslegung durch den 1. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) nicht nur beim „Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld“, sondern auch bei der „Einstellung von Krankengeldzahlungen" erhebliche Probleme verursacht und Versicherte im wahrsten Sinne des Wortes zu Opfern macht.

Von den Problemen beim „Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld“ sind Personen ohne Beschäftigungsverhältnis betroffen, beispielsweise wenn sie während der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos oder während der Arbeitslosigkeit arbeitsunfähig werden und (weiterer) Krankenversicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld nur infolge des Krankengeld-Bezuges besteht.

Diesen Personen sind durch die langjährige Rechtssprechung des BSG scharfe Fallen gestellt („BSG-Falle“), die von den gesetzlichen Krankenkassen (bisher wohl mit löblicher Ausnahme der Ersatzkassen?) zunehmend genutzt werden. Der finanzielle Vorteil für die Krankenkassen ist nämlich enorm, denn wer in der „BSG-Falle“ landet, verliert nicht nur seinen Anspruch auf Krankengeld dauerhaft, sondern damit auch sein bisheriges Krankenversicherungsverhältnis.

Und das Risiko, in die „BSG-Falle“ zu tappen, ist für den genannten Personenkreis riesig, denn nach gefestigter Rechtsprechung entsteht / besteht Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt, wenn an diesem Tag noch ein den Krankengeld-Anspruch begründendes Versicherungsverhältnis besteht; der Krankengeld-Anspruch ist auf die Dauer der jeweils festgestellten Arbeitsunfähigkeit begrenzt.

Das bedeutet beispielsweise: Wer bis Montag, den 11.02.2013, arbeitsunfähig krank geschrieben ist, darf die weitere Arbeitsunfähigkeit keinesfalls erst am Dienstag, 12.02.2013, feststellen lassen. Aber auch wer bereits am Montag, 11.02.2013, zu diesem Zweck seinen Arzt aufsucht, hat bei Anwendung der strengen BSG-Rechtsprechung großes Pech: Da das Versicherungsverhältnis aus dem bisherigen Krankengeld-Anspruch nur bis 11.02.2013 andauert und der weitere Krankengeld-Anspruch in diesem Fall frühestens am 12.02.2013 – also nach Ende des bisherigen Versicherungsverhältnisses – entstehen könnte, ist die Falle zugeschnappt.

Vor möglichem Schaden bewahren kann hier also nur, die Arbeitsunfähigkeit über den 11.02.2013 hinaus vom behandelnden Arzt spätestens am Freitag, 08.02.2013, feststellen zu lassen (oder evtl. vom Notdienst spätestens bis Sonntag, 10.02.2013) wenn der Krankengeld-Anspruch und das Versicherungsverhältnis weiter aufrecht erhalten werden sollen.

Unabhängig davon, dass sich eine Arbeitsunfähigkeit nur in der Theorie in mehrere einzelne Arbeitsunfähigkeiten für die jeweilige Dauer ggf. vieler einzelner Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen – mit dem jeweils dargestellten Risiko – aufteilen lässt, sollte der Gesetzgeber einen Weg zur Abhilfe finden, etwa indem § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V um ein Wort wie folgt ergänzt wird:

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1. …
2. im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der e r s t e n ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.

Damit würden sehr viele „formal hausgemachte“ und damit schlicht überflüssige Probleme mit existenzieller Bedrohung der Betroffenen der Vergangenheit angehören.

Die genannte Rechtsänderung hätte gleichzeitig auch den sehr wichtigen weiteren Aspekt, Kollisionen zwischen Rechtsaufsicht (Bundesversicherungsamt) und Rechtsprechung (Bundessozialgericht) zu Rechtsfragen hinsichtlich der „Einstellung von Krankengeldzahlungen" zu beenden, wodurch seit über zwei Jahren nicht nur ca. 140 verschiedene gesetzliche Krankenkassen verunsichert, sondern mit sehr negativen Folgen insbesondere die Versicherten in ihren „sozialen Grundrechten“ betroffen sind; zudem ist durch diesen „Streit der Staats-Mächte“ der soziale Rechtsstaat in seinen Grundfesten berührt – verfassungsrechtlich mehr als bemerkenswert.

Konkret geht es um die im Krankenversicherungssystem allgemein ignorierten Vorgaben der Rechtsaufsicht (Bundesversicherungsamt) durch die Rundschreiben vom 12.11.2010 und vom 16.03.2012 (II 2 – 5123.5 – 823/2008), dass Krankengeld-Bewilligungen durch unbefristeten Dauerverwaltungsakt nicht durch (formlose) Zahlungseinstellungen beendet werden können, sondern der (förmlichen) Aufhebung nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) bedürfen, wenn Krankenkassen trotz weiterer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein Krankengeld zahlen (wollen).

Die Sozial-Rechtsprechung nimmt zwar an, dass Krankengeld auch durch unbefristete Verwaltungsakte mit Dauerwirkung bewilligt werden könnte und insoweit die Auslegung des Verwaltungsaktes im jeweiligen Einzelfall erforderlich wäre, unterlässt diese Auslegung jedoch generell und geht stets geschlossen von der immer abschnittsweise befristeten Bewilligung des Krankengeldes für die Dauer der jeweiligen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, was die Frage der Aufhebung (§ 48 SGB X) von Bewilligungsentscheidungen irrigerweise als hinfällig erscheinen lässt.

Diese in sich widersprüchliche Haltung der Gerichtsbarkeit lässt auch die Verwaltungspraktiken der Krankenkassen unberücksichtigt, widerspricht den Vorgaben der Rechtsaufsichtsbehörde und übergeht die Regelungen des SGB X mit klaren Grundsätzen zum Verfahren und zur Bestimmtheit von Verwaltungsakten einschließlich Nebenbestimmungen. Die für die Krankenkassen naheliegende Folge ist, die Vorgaben ihrer übergeordneten Rechtsaufsicht zu ignorieren. Und diese nimmt das hin, unglaublich!

Dieser rechtsstaatlich unerträgliche Zustand sollte dringend beendet werden. Falls soziale Ansprüche reduziert werden müssten, wäre dies nicht über die hierarchie- und rechtswidrige Auslegung von Sozialgesetzen, sondern über Gesetzesänderungen zu realisieren. Jedenfalls bedürfen die zwischen Rechtsaufsicht und Rechtsprechung bisher gegenteiligen rechtlichen Standpunkte im Interesse künftiger Rechtssicherheit dringend der Harmonisierung.

Dieses Ziel wäre mit der erbetenen und dringend erforderlichen Gesetzesänderung erreicht - lebensnah und bürgerfreundlich!
Gruß!
Machts Sinn
 
Hallo Machts Sinn,

Guter Beitrag! Sehr aufklärend, Danke.
Von wem wurde der Beitrag verfasst? (Autor)

Gruß riel
 
Also, ich bin gerade total verwirrt, aber gut.

Zitat:
Es sind Personen ohne Beschäftigungsverhältnis betroffen, beispielsweise wenn sie während der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos oder während der Arbeitslosigkeit arbeitsunfähig werden.

weiteres Zitat:
Der finanzielle Vorteil für die Krankenkassen ist nämlich enorm, denn wer in der „BSG-Falle“ landet, verliert nicht nur seinen Anspruch auf Krankengeld dauerhaft, sondern damit auch sein bisheriges Krankenversicherungsverhältnis.

Personen, welche nicht beschäftigt sind, also wahrscheinlich sind hier Sozialversicherungspflichtige Stellen gemeint, erhalten doch bereits Bezüge, also Geldleistungen bzw. Lohnerstzleistungen.

Wo ist da denn die Rechtfertigung von Krankengeldanspruch?

Als Arbeitnehmer habe ich bei Krankheit zuerst die Lohnfortzahlung und dann das Krankengeld zu erwarten. nach 78 Wochen tritt der Rentenversicherungsträger ein.
Als PKV Versicherter oder als freiwillig in der GKV Versicherter tritt bei Krankheit die Tagegeldversicherung ein.
Nach Ablauf der tariflich vereinbarten Tagegeldzahlung tritt auch hier die Feststellung der Rente an.
Wohl dem, der freiwillig in der GRV blieb und/oder privat vorgesorgt hat. Ist das nicht der Fall gewesen, dann gibt es hoffentlich jemanden, der für die Krankheit zur Verantwortung herangezogen werden kann.

Den Verlust des Krankenversicheungsschutzes kann ich ganz und gar nicht nachvollziehen wegen des Krankentagegeldes.
Im Bereich der Krankenversicherung gibt es seit dem 1.1.2009 die Krankenversicherungspflicht, weshalb auch für einen Leistungsbezieher von AlG oder sonstiger Lohnersatzleistungen.

Den Krankenversicherungsschutz verliere ich wenn ich als Mitglied einer PKV oder als freiwillig Versicherter in der GKV meine Beiträge nicht zahle.


Also. Vielleicht erklärt mir mal jemand was die Krankmeldung gerade für den genannten Personenkreis bringt, wenn nicht ein Vorstellungstermin bei er Arge ansteht?
 
Zuletzt bearbeitet:
Tut mir Leid Machts Sinn. Das macht für mich gar keinen Sinn. Du beziehst dich auf ein Zitat welches du selbst verfasst hast.
Hast du vielleicht irgendwie einen Link auf den Gesetzesentwurf und das Gesetz z udiesem Thema. Du bist da wohl so in dem Thema drin dass es dir so von der Hand geht.

Würde mich echt mal interessieren.

Und für mich machts überhaupt keinen Sinn warum Sozialleistungsbezieher, also Menschen ohne Beschäftigung, Krankengeld bekommen sollten........erkläre mal bitte.

Und die PKV habe ich nur als weiteres Beispiel eingebracht. Die GKV lässt niemanden raus wenn er Sozialleistungen / Lohnerstazleistungen erhält. Nenne mir doch bitte ein Beispiel..........ich kenne keins..erläre und kläre auf, bitte.
 
Ja Aebby,

ich bin schon lange mit diesen Problemen befasst und habe in veschiedenen Foren entsprechende Themen eröffnet.

Der jetzige Beitrag ist eine Art Quintessenz, wobei es auf jedes einzelne Wort ankommt. Es ist nämlich relativ häufig, dass Arbeitsunfähige während des (längeren) Krankengeld-Bezuges entlassen werden und auch dass Arbeitslosengeld-Bezieher arbeitsunfähig werden, also nach 6 Wochen Krankengeld beziehen. Diese Leute sind dann nur noch während und wegen des Krankengeld-Bezuges versichert.

Wer also am letzten Tag der AU und des Krankengeld-Anspruches eine Verlängerungs-AUB bekommt, könnte damit einen Krankengeld-Anspruch fühestens ab dem nächsten Tag begründen, am nächsten Tag ist er aber nicht mehr versichert - also Pech!

Kommst du klar, wenn du den Beitrag unter dieser Prämisse nochmals liest? Andernfalls klären wir das hier - im Interesse aller Leser sehr gerne!

Gruß!
Machts Sinn
 
Ja Aebby,

Es ist nämlich relativ häufig, dass Arbeitsunfähige während des (längeren) Krankengeld-Bezuges entlassen werden und auch dass Arbeitslosengeld-Bezieher arbeitsunfähig werden, also nach 6 Wochen Krankengeld beziehen. Diese Leute sind dann nur noch während und wegen des Krankengeld-Bezuges versichert.
Kommst du klar, wenn du den Beitrag unter dieser Prämisse nochmals liest? Andernfalls klären wir das hier - im Interesse aller Leser sehr gerne!

Gruß!
Machts Sinn

Also gut Machts Sinn.
Ich habe jetzt ne gute Stunde gesucht.
Ich habe keinerlei Hinweis auf die Kündigung der Krankenversicherung gefunden.
Lediglich auf eine Sperrfrist, auch was das KG betrifft.
Bitte nenne mir doch die Quelle im SGB wo steht, dass man den Krankenversicherungsschutz verliert.


Und wenn das Arbeitsamt dann aussteuert weil du verspätet, mehrfach verspätet, nach Aufforderung innerhalb einer Frist, immer noch nicht abgegeben oder reagiert hast, dann fälltst du automatisch ins ALG II.

Und dort gibt es dann bei Fristversäumungen ( 2 Wochenfristen im übrigen) evtl. bei schweren Fällen Geldleistungskürzungen zur Grundsicherung.

100% Geldleistungskürzungen gibt es nur bei unter 25 jährigen bei häufigster Nichtreaktion auf ständige Fristeinhaltungsnegierungen.
Und selbst dann verliere ich nicht den Krankenversicherungsschutz.

Nenne mir einen von hunderttausenden Fällen bitte.
 
Hallo Aebby,

ich zeige dir mal diesen Weg zu einem sehr aktuellen konkreten Fall mit seinen verschiedenen Facetten (erster Beitrag mit Verzweigungen):

http://www.sozial-krankenkassen-gesundheitsforum.de/board2-gkv-gesetzliche-krankenkassen/board13-krankengeld/90-krankengeld-und-aok-so-entledigen-sich-manche-gesundheitskassen-ihrer-versicherten/

Und wenn du Lust hast, kannst du auf diesem Weg zudem

Krankenkassenfeen und Schreibersöldlingen der Krankenkassen begegnen - mit das Userinteresse zersetzenden Beiträgen und Blindfährten wie „Verstehe ich nicht, gibt es nicht, wen soll das hier interessieren, leg´ halt Widerspruch ein oder lese erst mal“.
Die Formulierung habe ich entlehnt, weil sie genau meine Meinung trifft – der Autor möge mir das nachsehen.
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Gruß!
Machts Sinn
 
Noch einmal Machts Sinn.

Ich habe mir so einiges durchgelesen.
Häufig gibt es Hinweise drauf, das du in anderen Foren schon unter gleichem Namen damit auffällst in verschiedenen Foren Beiträge mit dem selbn Thema eröffnet zu haben.

Meine bereits oben aufgeführte Erläuterung zum Thema Kündigung einer KV und der Verweigerung der Auszahlung des KT ist so, bzw, sind so.
Habe mich im ALG II Bereich bei einerSachbearbeiterin erkundigt.

Bitte nenne doch endlich einen konkreten Fall und den Hinweis oder den § im Sozialgesetzbuch.

Alle Hinweise sie ich bis jetzt erhielt bezogen sich bislang nur auf von dir im Netz verfassten Beiträgen....in anderen Foren bereits auch muniert.

Wenn es dich selbst betrifft, dann schreibe doch hier einmal den genauen Text der Kündigung und der Ablehnung des Krankengeldes hier rein.
Dort sind bestimmt die § des SGB erwähnt.
Oder frag den Betroffenen Jannis der dir die Vorlage für diese Diskussion gab.

http://www.krankenkassenforum.de/1-vt6847.html?postdays=0&postorder=asc&start=0


Also. Ich bin gespannt. Deine Behauptung der KÜ einer KV eines Versicherten ist nicht haltbar.

Gruß
Michael
 
Hallo Aebby,

ich versuche mal, das abzukürzen:

wenn du meinst, dass es gar nicht sein kann, sind wir im Prinzip doch einig, dass es geändert werden sollte, falls es doch so ist?

Gruß!
Machts Sinn
 
Ich habe keine Ahnung ob es noch Sinn macht mit dir.

Gehe auf meine Fragen ein, verschaffe mir die beleghaften Informationen zu angefallenen Fragen, Gesetzestexte und Informationen und wir können weiterdiskutieren.

Und interpretiere nichts aus meinen Antworten. Das machst du nämlich falsch.
Also lass es.
So macht es keinen Sinn.
 
Hallo Aebby,

ich finde auch, dass wir zwei "wenig harmonieren" - also lassen wir das besser, denn ich habe mich - beispielsweise im Krankenkassenforum - schon viel zu lange mit "Blindfährten legenden Schreibersöldlingen der Krankenkassen" auseinandergesetzt, die ihre Aufgabe darin sehen, sich schützend vor das fragwürdige System ihrer Arbeitgeber zu stellen.

Gruß!
Machts Sinn
 
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