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Fernwirkung,total Kompliziert

dagobert25

Mitglied
Registriert seit
21 Nov. 2007
Beiträge
67
Hallo,

mein Verfahren wird immer komplizierter.

Wie ist das eigentlich mit der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten im Sozialrecht?

In meinem Fall wurde ein gutachten durch das Gericht als unverwertbar verworfen ( war aus dem Verwaltungsverfahren Verstoss gegen § 200 SGB VII). Die BG hat das Guatchten auch entfernt.
Das Problem ist nur das das Gutachten durch einen Gutachter des Versorgungsamtes ( Schwerbehindertenantrag) eindeutig verwertet wurde.
Er zitiert es und beruft sich auf das Gutachten...

Ist dieses Gutachten des Versorgunsgamtes verwertbar
Der Gutachter des SG ( BG Sache)Beruft sich am Ende auf das Gutachten des Versorgungsamtes...

Mein anwalt meinte das sollten wir angreifen und uns auf die Fernwirkung berufen..

Habe das nicht verstanden...Kann das Guatchten danna uch nich verwertet werden oder wie?

Schönen Gruss
 
Hallo Dagobert!

Du beschreibst gerade meinen 'Fall'!

Da die Fernwirkung (schädliche Auswirkung durch ein rechtswidrig erlangtes und zudem meistens negatives Gutachten auf ein anderes Verfahren) immer gut erkennbar wird, ist energisch gegen die Verwaltung vorzugehen - eigentlich! Leider wird sich das jetzt handelnde/ablehnende V-Amt niemals nachhaltig von den 'verbotenen Früchten' *gg* trennen - das käme ja einer Anerkennung Deines Antrages gleich! Es wird dann einfach behauptet, daß auch 'andere Erkenntnisse' zu dem gleichen Ergebnis der Bewertung geführt hätten. Diese gilt es also ebenfalls nachzuprüfen - falls vorhanden...

Berichte doch bitte, was Dein Anwalt anstellt, um den Mist aus Deiner Versorgungsakte zu bekommen! Und ob sich bei der Beurteilung Deiner Angelegenheiten dadurch etwas ändert!


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo,

habe mit meinem Anwalt gesprochen.

Das Problem ist einfach das im Sozialrecht die Rechtsprechung zur Fernwirkung noch sehr dünn ist. Das BSG hat zwar gesagt das es eine Fernwirkung gibt aber nicht wirklich klar gemacht wie weit diese reicht...

Werden nun versuchen uns auf die Fernwirkung zu berufen und abwarten was das Gericht machen wird...
Wie gesagt prinzipiell ist es shcon möglich die Fernwirkung zu bejahen aber ist eben Sache des Richters ( Freie Beweiswürdigung).

Gruss
 
Hallo Dagobert!

Du schreibst -Zitat-: ...Er zitiert es und beruft sich auf das Gutachten...
Zudem hast Du den Wortlaut wiedererkannt!

Demzufolge gibt es in Deiner VA-Akte eine Kopie des 'verbotenen' Gutachtens - ist doch ganz einfach, das anläßlich einer Akteneinsicht (§25 SGB X) festzustellen! Sollte Dein Anwalt einmal in Erwägung ziehen!

Der Unfallversicherer hatte dem Versorgungsamt außerdem eine Meldung über die Löschung des Gutachtens zu erstatten - auch, wenn's gern vergessen wird!

Wenn ein rechtswidriges Gutachten aus den Akten zu entfernen war, darf es auch nicht anderweitig zum Einsatz/zur Verwertung kommen - hat mein SG so bestimmt!

Grüße von
Ingeborg!
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Ingeborg,

das ist doch mal was handfestestes...

bei welchem SG liegt dein Verfahren?

Für mich würde sich mein SG dieser Meinung anschliessen meine Lage bei weitem verbessern, da in diesem Fall nur noch 1 Gutachten überbleibt das meine MdE mit 100 bewertet.

Wie gesagt mal abwarten....mein richter lässt uns bis jetz im Dunkeln.

Gruss
 
Guten Tag!

Weil es immer noch aktuell ist, hier die 'versteckte' Regelung innerhalb des Schwerbehindertentrechtes
§ 14 - Zuständigkeit - Abs. 5 Satz 3 SGB IX (Schwerbehindertenrecht) analog zu § 200, 2 SGB VII i.V.m. § 76, 2 SGB X:

§ 200, 2 SGB VII (Unfallversicherung) - Einschränkung der Übermittlungsbefugnis

(1) § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, daß der Unfallversicherungsträger auch auf ein gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger bestehendes Widerspruchsrecht hinzuweisen hat, wenn dieser nicht selbst zu einem Hinweis nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches verpflichtet ist.
(2) Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; der Betroffene ist außerdem auf sein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.


Die gegen geltendes Recht (3 Gutachter zur Auswahl und eigenes Vorschlagsrecht) zustande gekommenen Gutachten (Verwertungsverbot) dürfen demnach auch nicht von anderen Leistungsträgern (Fernwirkung unter Umgehung des Verwertungsverbots) verwendet werden!
Manchmal tauchen angeblich gelöschte Gutachten innerhalb anderer Widerspruchs- und/oder Klageverfahren wieder auf... (siehe #1)!


Zitat aus § 14 SGB IX:
(5)
1 Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständige beauftragen kann, bei denen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. 2 Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen.
3 Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehender sozialmedizinischer Dienste.
4 Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.
5 Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung.
6 Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt.
7 Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben unberührt.


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo Dagobrt,

auch ich kenne aus meinem Umfeld solch einen Fall!
Der Gutachter wurde von Gericht dazu befragt, wie er zu seinem Ergebnis gekommen ist und ob er das genannte GA mit benutz hat!
Ergebnis war, dass der GA seine Gutachten frei erstellen kann, er muss es nur begründen können!
Wenn er dann auch noch der Meinung seiner Kollegen ist, dann passt das für den Richter!
Auf die Frage ob sein GA im Ergebnis anders ausfallen würde / könnte, wenn er das benannte GA außer Betracht lässt, war die
"Glasklare Antwort, nein würde es nicht!"
Fall war erledigt!
 
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