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Falsche Behauptungen anzeigen?

Marcela

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
13 Juli 2009
Beiträge
763
Hallo,

aktuell bin ich am überlegen, wie ich am besten vorgehe u. bitte Euch um eure Einschätzungen, vielen Dank

Mein Widerspruch (bei einem Amt) wurde nicht abgeholfen, war klar.

ABER: in der Widerspr.begründung v. Amt sind Lügen enthalten. Obwohl dem Amt alle Unterlagen vorliegen, werden diese einfach ignoriert bzw. falsch wiedergegeben.

Z.B. es fanden keine Strafgerichtsverhandl. statt = Lüge! Dem Amt liegen alle Urteile d. Strafgerichtsverhandl. vor!

Lt. Widerspr.bescheid stellt mein Therapeut die Erkankung XY in Frage = Lüge! In seinen Befundberichten bestätigt er mehrmals, dass ich die Erkankung XY habe.

Ich überlege folgendes:
  1. Dienstaufsichtsbeschwerde, mit der Bitte, die falschen Angaben, zu korrigieren
  2. Strafanzeige gegen Herrn XY v. Amt wg. falscher Behauptungen
  3. Eingabe beim Datenschutzbeauftragten, mit der Bitte um Änderung d. falschen Angaben
  4. oder langt es, wenn ich bei meiner Klagebegründung auf die falschen Behauptungen hinweise?

Danke für etwaige Denkanstöße u. allen einen schönen Sonntag

Grüße
Marcela
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Marcela,
um welches Amt handelt es sich? dass muss ich schon wissen, wenn ich Dir entsprechende Ratschläge geben soll.
Gruß Jörg
 
hallo Marcela,

von deinen 4 punkten kämen für mich - in der reihenfolge - der erste und der vierte in betracht, um sie zu prüfen

Ich überlege folgendes:
  1. Dienstaufsichtsbeschwerde, mit der Bitte, die falschen Angaben, zu korrigieren
  2. Strafanzeige gegen Herrn XY v. Amt wg. falscher Behauptungen
  3. Eingabe beim Datenschutzbeauftragten, mit der Bitte um Änderung d. falschen Angaben
  4. oder langt es, wenn ich bei meiner Klagebegründung auf die falschen Behauptungen hinweise?

punkt 2 wird das übliche problem mit sich bringen, einen vorsatz nachzuweisen oder überhaupt sicher erkennen zu lassen.
punkt 3 wäre zu überlegen. ob es in das aufgabengebiet des DSB fällt ist aber ungewiss, jedenfalls eine zeitlich nicht zielführende lösung.

punkt 1 - Dienstaufsichtsbeschwerde - wäre vorstellbar unter dem aspekt folgender bestimmung und entsprechender begründung

§ 21 Besorgnis der Befangenheit
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) - § 21 Besorgnis der Befangenheit

punkt 4 als nächsten schritt einer klage mit dem in der klagebegründung angegebenen fehlerhaften, weil unvollständigen u/o unwahren behauptungen, entsprechenden hinweis auf

§ 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Zivilprozessordnung (ZPO) - § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__138.html

halte ich persönlich für angebracht (weil selbst auch praktiziert ;))


gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,

vielen lieben Dank für deinen sehr, sehr hilfreichen u. fundierten Beitrag!

Ich gehe mit Dir konform, zusätzlich habe ich noch gefunden:

Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Als Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird das Recht des Einzelnen verstanden, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist im Grundgesetz nicht explizit geregelt. Das Bundesverfassungsgericht hat es in seinem Volkszählungs-Urteil1 aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) entwickelt und versteht es als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Perönlichkeitsrechts.

Der Datenschutzbeauftragte, der mich in meiner anderen Sache so unterstützt hat, hat nun wieder Post von mir,..

Sehr hilfreich ist auch dein Hinweis auf § 138!!! Für das bevorstehende Klageverfahren ist es wichtig, dass die Wahrheit in den Bescheiden steht, keine Lügen, daher werde ich alles tun, dass die falschen Behauptungen korrigiert werden.

Nochmals Danke u. Grüße
Marcela
 
Hallo Marcella,
ich weiss nicht woran das liegt, die Einstellungen habe ich schon überprüft aber nichts gefunden.
Sende einfach eine Mail: xxx
 
@JörgS. - ich hatte dir heute nach dem tel.gespräch eine e-mail zum auffinden der einstellung geschickt. sieh mal nach.

@Marcela

zur ergänzung von obigem:
als argumentationshilfe zur besorgnis der befangenheit würde diese sich nach m.A. direkt ableiten aus dem

§ 24 Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) - § 24 Untersuchungsgrundsatz

und darin bestehen, dass der bescheid einseitig positives (befundberichte) und zu deinen gunsten sprechendes unberücksichtigt lässt, dagegen einseitig negatives und dazu falsches (infragestellen des - gesicherten - befundes "Lt. Widerspr.bescheid stellt Therapeut die Erkankung XY in Frage = Lüge! In seinen Befundberichten bestätigt er mehrmals, dass ich die Erkankung XY habe", unterdrückung von tatsachen "keine Strafgerichtsverhandl. statt = Lüge! Dem Amt liegen alle Urteile d. Strafgerichtsverhandl. vor") ausschliesslich zu gunsten des amtes aufgegriffen, unterstellt und dem ergebnis zugrunde gelegt wurde. dies ist schon alleine mit dem v.g. untersuchungsgrundsatz nicht vereinbar und lässt darauf schliessen, dass ergebnisorientiert und -optimiert argumentiert und vorgetragen wurde.


gruss

Sekundant
 
Zuletzt bearbeitet:
Halle Sekundant,
das habe ich versucht, hat nicht funktioniert, dazu hatte ich die auch eine Mail gesendet.
Gruß Jörg
 
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