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Falsche Angaben im Urteil zu Gunsten des Unfallverursacher wie kann das sein? Was kann ich machen?

Hey Stanton,

gute idee, sollte ich so einreichen! Anfangs hätte mir eine einfache Entschuldigung gereicht aber als Unfallverursacher muss man das nicht! 3 Monate Führerschein Entzug und 1000 € strafe sind das maximale! man muss niemand in die Augen sehen, man muss auf keinen Gerichtstermin und nicht seinen Fehler eingestehen. man erzählt seinem Ra und den Menschen in seinem Umfeld seine eigenen Geschichte und alles ist gut!

Und nach dem Urteil bin ich Ihm ja eh reingerutscht und hätte es sicher noch verhindern können!

MfG

GSXR
 
Hallo GSXR,

im vom Dir zitierten Urteil steht doch eine Mithaftung deinerseits gar nicht zur Debatte:

".... . Der Kläger befuhr ordnungsgemäß mit seinem Krad, die ... Straße in der Gegenrichtung und war zu beginn des des Abbiegevorgangs des Beklagten nur wenige Meter von dessen Fahrzeug entfernt. Der Kläger fuhr mit Licht , das Krad des Klägers war zudem auffällig gelb. Dennoch nahm der Beklagte den Kläger beim Linksabbiegen nicht zur KenBremsung konnte der Kläger den Zusammenprall mit dem Fahrzeug des Beklagten nicht mehr verhindern, kam zu Fall und rutschte in den PKW Opel der Beklagtenseite. Der Unfall war für den Kläger unvermeidbar. "

Da greift auch nicht die Betriebsgefahr, weil Du auf keinen Fall diesen Unfall verhindern konntest.

Die Frage, die sich hier stellt, zielt eher auf die Höhe der Entschädigung ab. Und die ist abhängig davon, was Du als Verletzung und Folgen des Unfalls beweisen konntest und zwar so, dass die Richterin auch davon überzeugt ist. Und genau hier dürfte das eigentliche Problem liegen.

Ich hoffe, Du bzw. Dein Anwalt, habt genügend Gründe für eine Berufung geschaffen.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Hallo Rekobär,

ist es aus deiner Erfahrung legitim das die Richterin angibt das ich in das Auto gerutscht bin? Ich bin ja noch in Fahrtrichtung auf dem Motorrad regulär gesessen als mich dieses erfasste?

vielen Dank für deine, Einschätzung und ja du hast recht es geht um die Schaffung von Berufungs-Gründen.

Das ist etwas wie das klammern an einen Strohalm. Ein Guter Rechtsanwalt sagte vor ein paar Monaten zu mir das es Ihm lieber ist wenn der Gutachter in die vollen geht und Behauptungen aufstellt die er nicht darf oder nicht machen kann, mangels Kompetenz, als das es im Enddefekt um ein paar Kleinigkeiten geht.

Ich habe gerade eine "Kleinigkeit" ausgearbeitet und werde dies hier posten und dann mal schauen was passiert!

MfG


GSXR
 
Hallo Es handelt sich hier um Zitate aus meinem Urteil und meine freie Meinung:

Aufarbeitung Urteil des Landgericht Stuttgart.
Im Namen des Volkes

Seite 1
Wer gegen wenn

Seite 2
Für mich wichtig:
  1. Es wird festgestell, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesatmschuldner dem Kläger sämtliche weiteren, künftigen materiellen Schäden und sämtliche weiteren, künftigen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die Ihm auf Grund des Unfalls vom 23.09.2013 in der … entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder anderen Dritten übergangen sind.
  1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Seite 3
Tatbestand

Was ist wo passiert und warum?

Ganz Wichtig bei mir das die Haftungsquote der Gegenseite 100% beträgt. Ich habe keine Teilschuld!

Dann folgt die Auflistung meiner Verletzungen und der Werdegang. Es werden nur Verletzungen angegeben z.B. Frakturen BWK 5, 6, 7 und 8 keine Angaben über die Art oder die schwere.

Ab Seite 5 unten : Der Kläger trägt weiter vor, also wie ich mich und meine Situation beschreibe.

Seite 6 Unten:
Der Kläger ist der Ansicht, auf Grund der der genannten Verletzungen und Erkrankungen stehe dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000,00 € zu. …

Seite 7 was der Kläger beantragt: …
Die Beklagten beantragen,
die klage abzuweisen und geben an warum.

Seite 8 Mitte:
Zur Ergänzung des Tatbestand wird auf sämtliche Schriftsätze nebst Anlagen und alle übrigen Aktenteile Bezug genommen.

Unten:
Das Gericht hat Beweise erhoben durch Einholung eines schriftlichen erstatteten Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 18.01.2017 so wie durch Einholung zweier mündlicher Ergänzungsgutachten gemäß Verfügung vom 15.09.2017, sowie durch uneidliche Vernehmung der Zeugen EX-Chef und Arzt der Reha gemäß Verfügung vom 26.01.2018

Ab Seite 9
Entscheidungsgründe

Die überwiegend zulässige Klage ist nur teilweise begründet. ….

Die Richterin gibt Ihre Sicht der dinge nach § an.

Ab Seite 10 unten werden Vergleichsurteile aufgelistet. Zu beachten ist das die Bewertung der Richterin rein nach der Einschätzung des Sachverständigen geht!

Was dieser angibt folgt erst Später im Urteil und daher möchte ich kurz die Diagnosen von eingereichten Anlagen auflisten.

Nervenarzt Dr K. 08.03.17, Motorik: Schwäche im Bereich beider Beine. Einbeinstand schwierig. Die Muskelreflexe sind an den unteren Extremitäten gesteigert. Es besteht der Verdacht auf bestehende Paraspastik im Bereich der Beine unklarer Genese.

Dr K. 08.05.17 Rechte Schulter, Schwäche des Musculus opponens pollicis rechtsseitig, Oberamdifferenz von 2 cm zu gunsten des linken Armes. Der Patient ist Rechtshänder. Bei Überprüfung der Muskeleigenreflexe ist der RPR und der BSR rechtseitig reduziert. … Verdacht einer Pläxusschädigung mit einschränkung der Beweglichkeit und Muskelkraft. Dies wird im Groben ganzen von der Sportklinik Stuttgart und der Uniklinik Esslingen bestätigt.

HNO Arzt Dr med. Rühle Befund:
Halmagyi: pathologisch (Sakkaden)
Romberg: Fall nach hinten
Blickfolge: sakkadiert

Unterberger Tretversuch: Nicht möglich

Therapievorschlag:
Schaden in Vestibulo-okulomotorik, neurologische Mitbeurteilung

Die Test der HNO Ärzte betrachten die Reaktion der Augen im Bezug auf Bewegungen. Das Sakkadierte sagt aus das der Hauptrechner (Gehirn) bei mir bei einem simulierten Fall nach hinten nicht versteht was passiert weil keine eindeutige Sensorik das Verhalten des Unterkörper nach oben weiter gibt. Im Alltag mache ich das optisch über die Augen und gleiche mich aus aber durch die Frentzelbrille fehlt mir diese Wahrnehmung. Das Gehirn beginnt dann zu stocken und das erkennt man über die Reaktion der Pupillen die eigentlich reagieren sollten.

03.04.17 Diagnose des Chefarzt der Wirbelsäulen Chirurgie des Diakonieklinikum Stutttgart: Gangataxie seit einem Motorradunfall, Ende 2013 mit funktioneller Störung der Afferenzbahnen bei Z.n. Contusio Spinalis.

Die Neurologische Praxis am Diakonie Klinikum bestätigt alle bisherigen hier angegebenen Diagnosen mit:

Zustand nach Polytrauma 23.09.2013 mit Rippenserienfraktur links 2-5 und rechts 2-8, zustand nach Lungenkontusion rechts.

Zustand nach HWK7 Fraktur rechts nach mehreren Wirbelkörperfrakturen BWK 5-8 (Querfortsatzfraktur BWK 2-6 rechts, Dornfortsatz BWK 3-5).Skapulatrümmerfraktur rechts – anhaltende Bewegungseinschränkung.

V.a. Posttraumatische Belastungsstörung

Gangataxie anhaltend seit dem Unfall bei dringendem V.a. Stattgehabte Contusio Spinalis.

Ich möchte noch Kurz auf die Wirbelfrakturen und die resultierende Distraktionsverletzung meiner WS eingehen, der Sachverständige beschreibt dies als Geringfügig, knöchern ausgeheilt und es bestehe keine knöcherne Überlastungsreaktion. Die Diagnose Distraktionscverletzung macht auch der Sachverständige widerspricht im Urteil aber wieder. Eine Einstufung in seinem Gutachten macht er nicht.

Höhenminderung der Vorderkannte:
BWK 5 Vorderkannte 16 mm, Hinterkannte 21 mm, Höhenminderung von 24%
BWK 6 =14%
BWK 7 = 40%
BWK 8 = 9%,

Es waren an den Wirbeln mehrere Dornfortsätze und Querfortsätze gebrochen daher hat keinerlei mechanische Versteifung mehr Stattgefunden dies beschreibt Prof Dr med Knop als Hochgradig Instabil in dem Gutachten der Bezirksärztekammer.

Ab Seite 10 bis 13 werde ich daher mit verschiedenen geringfügigen Verletzungen verglichen!

Warum beziehen sich die Angaben der Richterin auf das Alter das ich zur Urteilssprechung hatte, ich hatte den Unfall ja mit 31 Jahren.

Seite 14 Mitte gibt die Richterin an warum dem Verursacher nur eine Fahrlässigkeit zu zuschreiben ist.

Seite 14 unten beginnt dann die Angabe der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Dies liest sich nicht schlecht und es werden auch viele unfallbedingte Einschränkungen eingeräumt wie. Selbst das mit meinem Sportwagen!

Dann kommt aber gleich der Konter! Gerade konnte ich nicht lange stehe, sitzen oder gehen, hatte Beweguns- und Belastungseinschränkungen, Spannungskopfschmerzen, Schlafstörungen und musste mich von meinem Sportwagen wegen den Sitzen trennen. Konnte ich nun einiges wie die Aufgabe des Jobs nicht begründen!?

Seite 15, 3 Absatz wir der Sachverständige angepriesen und das das Gericht keinen Anlass hat an den Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln.

Das sagt das Klinikum über Ihn:
Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Facharzt für Orthopädie; Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie, spezielle orthopädische Chirurgie, Kinderorthopädie, Skelettradiologie, physikalische Therapie, Chirotherapie, Sportmedizin;
Ich sage Mitglied der Rheumaliga :)

Der Sachverständige das kann ich ganz ehrlich sagen hat die Angaben über mein Schulter super gemacht ohne einen Fehler! Seine Diagnose und Erklärung bezüglich Schulter ist hervorragend. Aber leider sind seine Kenntnisse und Erfahrungen bezüglich Wirbelsäule nicht ausreichend und hier steckt das Problem das er dies nicht zugibt.

Seite 15 Unten:
Sachverständiger: Die Wirbelkörper seien keilförmig komprimiert, die Frakturen jedoch ausgeheilt. Das Erscheinungsbild sei jedenfalls in Kleidung unversehrt. „Man beachte die Angabe der Höhenminderung der Vorderkanten und ich trage stehts Hilfsmittel (kein Korsett so lange es ohne geht)“.

Seite 16 mitte.
Der Sachverständige führte im schriftlichen Gutachten auch aus, dass starke Rückenschmerzen durch muskuläre Verspannungen vom langen Sitzen oder Stehen nachvollziehbar sind.

Achtung: Was den Verkauf des Sportwagen angeht, bezeichnet der Sachverständig die Sportsitze als problematisch. Insofern ist nachvollziehbar, dass letztlich der verkauf des Sprotwagen erforderlich wurde beziehungsweise sinnvoll. … , dass Stöße über den Sattel beim Fahrradfahren Probleme bereiten können. Der Sachverständige erläuterte in diesem Zusammenhang, dass die Kompressionsfrakturen mittlerweile stabil ausgeheilt seien und die durchgeführte Kernspinttomographie keinen Hinweis auf knöcherne Überlastungsreaktionen zeigten. „Darüber habe ich noch nicht mal etwas im Internet gefunden. Der Orthopäde macht die Diagnose, dasskein Hinweis auf eine Affektion von Nervenwurzeln bestehe beziehungsweise des Rückenmarks.“

Dann folgt bis seite 18 unten die Einschätzung des Arzt, also das ich mit neuen Schuhen auf Waldboden Jogggen könnte? Es wird erläutert was ich früher sportlich geschafft habe und das ich kein Leistungssportler war. Welche Einschränkung im Haushalt und das ich zu viel Schmerzmittel nehme.

Seite 19 „Ein Highlight“
Die seite beginnt mit einer ataktischen Plexusläsion! Etwas verwirrend dann geht es sofort an harte Fakten z.B. das der Art mich auf den 5-10 Meter auf Weg zu dem Untersuchungszimmer Beobachtet hatte und trotz genauem hinschauen keinen ataktischen Gang erblicken konnte! So beginnt er auch sein Gutachten! Wie nach einer solchen Angabe vorneweg noch ein neutrales Gutachten möglich sein?


Man beachte
Vom Sachverständigen wurde nachvollziehbar begründet, warum er annimmt, dass die demonstrierte Ataxie eine orthopädische oder chirurgische Folge des Unfall ist.

Der Sachverständige „Immer noch Orthopäde“ führte auch nachvollziehbar aus, was gegen einen Plexusschaden spricht. … es gebe (hinsichtlich der Ataxie) keine Hinweise auf eine Störung der Nervenleitgeschwindigkeit oder der Muskelreflexe. „Siehe Diagnosen die zuvor angegeben wurden und von Neurologen gestellt wurden!“

Jetzt beginnt der Sachverständige mit Mutmaßungen und versucht eine Distraktionsverletzung, welche Diagnose er in seinem Gutachten angegeben hat, in Bezug auf mögliche Rückenmarkschäden und Ihrer 3 Schweregrade einzuteilen, was Ihm nicht geling!

Siehe Wikipedia:
Commotio spinalis[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Commotio spinalis, auch Rückenmarkserschütterung genannt, ist die einfachste Verletzung des Rückenmarks. Sie tritt häufig bei kurzfristigen indirekten Gewalteinwirkungen auf die Wirbelsäule und den Spinalkanal auf. Es treten flüchtige neurologische Reiz- oder Ausfallserscheinungen auf, die maximal 48 Stunden andauern. Die Störung ist vollständig reversibel. Weder pathologisch noch radiologisch kann eine Verletzung des Rückenmarks nachgewiesen werden. siehe auch SCIWORA-Syndrom
Contusio spinalis[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Contusio spinalis, auch Rückenmarksprellung genannt, ist die zweitschwerste Verletzung des Rückenmarks. Sie führt zu unmittelbaren neurologischen Ausfällen, welche manchmal auch verzögert auftreten können. Es handelt sich um einen zum Teil nicht reversiblen, traumatischen Vorgang. Pathologisches Korrelat sind Ödem und axonale Schädigung.
Compressio spinalis[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Compressio spinalis, auch Rückenmarksquetschung genannt, ist die schwerste Verletzung des Rückenmarks. Sie tritt häufig bei instabilen Wirbelkörperfrakturen aber auch bei (traumatischen) Bandscheibenvorfällen auf. Diese Art der Störung ist weitestgehend irreversibel, da Rückenmarksstrukturen zerstört werden.

Im Urteil wird angegeben Hierfür gebe es nirgendwo Anhaltspunkte. Des weiteren geht es um die Plexusläsion was der Sachverständige auch sehr gut und verständlich macht aber dann ohne vorankündigung nach dem Motto um so öfters er es erwähnt um so glaubhafter kommt es rüber :

Der Sachverständige führte Sodann nochmals aus, für eine Rückenmarksverletzung gebe es keine Hinweise. Dies habe der Sachverständige festgestellt auf Grund der Anamnese und der Frage, wann Beschwerden auftraten, der Untersuchung der Sensibilität, Motorik, Funktion, der radiologischen Verläufe und Kernspintergebnisse, es habe dort keine Auffälligkeit gegeben. … Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass ein plexusschaden und/oder eine Rückenmarksverletzung nicht vorliegt.

kurzer Hinweis mein ContusioSpinalis entstand durch eine Rückenmarksprellung, dies wurde mir vom Chefarzt der WS Chrirugie und der Neurologin auf Nachfrage erklärt das eine solche Prellung in wenigen Tagen bis Wochen wieder abschwillt und sich die Schädigung dann noch ausbildet. Der Sachverständige sprich von MRT aufnahmen des Krankenhaus, die so Misserrabel waren das die Wirbelfrakturen übersehen wurden, und die Prellung am entstehen war. Die nächsten MRT Aufnahmen wurden über 1 Jahr nach dem Unfall gemacht wie hätte da noch eine Überbleibsel der Prellung, Schwellung oder des Bluterguss zu erkennen sein sollen?“

Seite 21 Mitte
Nun beginnt das Gericht mit Mutmaßungen.

Zur Problematik des auffälligen Gangbilds ist, ohne dass dies entscheidungserheblich wäre, anzufügen, dass die ohnehin nachvollziebare und überzeugende Ausführung des Sachverständigen auch mit den eigenen Beobachtungen des Gerichts korrespondiert. Hier wird noch etwas komplett haltloses angegeben, meine Antwort:

Die Angaben der Richterin über Ihre Beobachtungen sind eine Beleidigung, ich könnte es aber auch als Lob sehen wie gut ich nach außen wirke.

Wie des öfteren beschrieben beziehen sich meine Einschränkung auf die Ansteuerung von Knöchel zu Knie. Ich kann die Entfernung Fuß zu Boden nicht abschätzen, trete daher oft ins leere wodurch ich auch wanke wenn ich mich nicht an etwas orientiere oder halten kann. Algemeines Gangbild Schlurchend oder Hahnentritt. Durch die Schädigung des Rückenmark besteht eine gehemmte Kommunikation bzw. Steuerung von Unter- zu Oberkörper siehe Diagnose Frentzelbrille von HNO Ärzten die wir eingereicht haben. Diese Untersuchung obliegt Reaktionen die nicht beeinflusst werden können. Ich habe einen schlurchenden oder geringfügigen Hahnentritt und orientiere meinen Oberkörper optisch, wenn ich konzentriert auf den Boden schaue der vor mir liegt, oder durch Berührungen mit meinen Händen. Ich laufe immer etwas wankende wie angetrunken. Besondere Probleme habe ich auf unebenen Untergründen wenn ich mich nicht konzentrieren kann weil Menschen um mich herum agieren oder ich den Boden nicht sehen kann. Dies haben Sie sicher als Erfahrene Richterin Berücksichtigt!“


Seite 22
Wird von dem SV angegeben das der Ataktische Gang hätte ja schon früher auffallen müssen z.B. in der ersten Reha oder auf aufnahmen. Ja er hat Rächt es hätte auffalen müssen wenn es jemanden interessiert hätte aber die Reha war für Extremitäten oder Krankheiten ausgelegt!


Ab Seite 23 geht es dem Ende zu:
Nachdem das Gericht den Parteien mitgeteilt hatte, dass es den Rechtsstreit für entscheidungsreif hält, zudem zum 1 Okt. ein Referatswechsel ansteht, waren Schriftsatzrechte nicht mehr beantragt worden. „Dies kann ich so nicht unterschreiben die Richterin wollte es mit aller Gewallt beenden und hat unsere Angaben das wir eine Neurologische Diagnose nachreichen als Voraussetzung für eine Weiterführung gesehen wenn die Diagnose klar den Angaben des Sachverständigen widerspreche! Ich war zu gutgläubig als ich der Richterin glaubt e das es Zeit für ein Urteil ist!

Seite 23 Mitte verhöhnt sie noch die Angaben und Diagnosen der Neurologischen Praxis am Diakonieklinikum und gibt an nicht zu wissen warum wir diese noch eingereicht haben!


Dann begründet die Richterin Ihr Urteil, welchen bekannt ist, über mehrere Seiten.


Ich freue mich über eure Kommentare.

MfG


GSXR
 
Hallo GSXR,

eigentlich ist es egal, welche Schilderung die Richterin in die Urteilsbegründung schreibt. Letztendlich ist sie Juristin und keine Technikerin. Was tatsächlich interessant wäre, ist die Tatsache, ob sie einen falschen Schluss aufgrund der Unfallschilderung auf die Entschädigungshöhe gezogen hat. Das nennt man auch falsche Würdigung der Beweise.

Das muss dann allerdings ein anderer Richter beurteilen, sozusagen das Berufungsgericht. Übrigens, ich hoffe, Ihr habt vor der Urteilsverkündung die Berufungsgründe geschaffen. Danach geht's nicht mehr.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Vielen Dank Rekobär,

Und da kann ich wieder Ansetzen den die Richterin schreibt:
"Daraus, dass der Unfall für den Kläger unvermeidbar war und dieser über ein beleuchtetes und auch im Übrigen gut sichtbares Krad verfügte, folgt nicht zwingend, dass dem Abbiegenden grobe Fahrlässigkeit zur last zu legen ist. Hierfür bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. .... "

Sie nimmt den Verursacher dann noch etwas in Schutz! Aber mein Ansatz und Hoffnung ist das im Polizeibericht steht das der Verursacher ohne Anzeichen oder Reduzierung der Geschwindigkeit grob fahrlässig abgebogen ist. Ich habe einfach das Gefühl das Sie mir eine Teilschuld mit Ihrer Beschreibung mitgeben möchte! Ich bin ja nicht zum Sturz gekommen und Ihm reingerutsch oder ähnlich!

Vielen Dank

MfG


GSXR
 
Hallo GSXR,

was ist denn so wichtig daran ob grobe Fahrlässigkeit bestand, eine Teilschuld hast du doch nicht bekommen.

Wenn ich das richtig verstanden habe, hat der orthopädische Gutachter das Verfahren alleine entschieden. Hattet du keine weiteren Gutachter auf anderem Fachgebiet als Beweis beantragt, hat das Gericht dein rechtliches Gehör verletzt.

Das Gericht musste nach § 139 Abs. 1 ZPO den Sachverhalt und die Rechtsfragen mit den Parteien offen und uneingeschränkt erörtern. Die Hinweise müssen nicht nur vollständig und rechtzeitig, d. h. gegebenenfalls schon vor der mündlichen Verhandlung erfolgen, sondern auch genau erkennen lassen, welche Aufklärung, welchen Vortrag oder welche Beweisantritte das Gericht noch für erforderlich hält. Sie sind aktenkundig zu machen.

Gerichtliche Hinweispflicht (Deutschland) – Wikipedia

MFG Marima
 
Hallo Dani,

wie kommst Du auf eine 20% Mithaftung weil man am Straßenverkehr teilnimmt?

Wenn ich auf einer BAB fahre und es kommt mir ein Geisterfahrer entgegen, warum soll ich dann eine 20%ige Mithaftung haben? Der Geisterfahrer hat nichts bei mir auf der Fahrbahn "ENTGEGENKOMMEND" zu suchen.

Um dieses zu vermeiden gibt es auch immer eine entsprechende Beschilderung auf Autobahnauffahrten!

Gehe ich als Fußgänger auf einen Bürgersteig entlang und mich erfasst ein Auto, warum sollte ich dann eine 20% ige Mitschuld haben, weil es ist ein BÜRGERsteig. Ein Weg für Menschen und nicht für Autos.

Äh ich sitze im Wohnzimmer oder liege im Bett, ein Auto rast in mein Haus und verletzt mich neben den materiellen Schaden, soll ich dann auch eine 20%ige Mitschuld bekommen, weil mein Haus mit Baugenehmigung gerade an dem Ort steht wo ein Autofahrer die Kontrolle über sich und sein Fahrzeug verliert?

Dieses könnte ich jetzt noch ewig weiter beschreiben!

Und ganz nebenbei hat mein Unfallverursacher aufgrund der Klage der Staatsanwaltschaft die 100% Schuld bekommen, weil er auf meiner Fahrspur war und mir frontal rein ist!

Also bitte lasse den Blödsinn mit 20% oder ähnlichen Prozentsätzen. Es gibt Unfälle die sind eindeutig!!!

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Marima,

wir haben einer Umfassenden Begutachtung zugestimmt und was wir bekommen haben war der Rheumaliga Orthopäde, wir haben vorgebracht das eine Neurologische Nachbegutachtung Notwendig ist warum es zu dieser nicht gekommen ist weis ich jetzt schon nicht mehr! Mein Rechtsanwalt ist sicher nicht ganz unschuldig aber das der von uns berufenen Arzt als Zeuge und nicht als Sachverständiger geladen wurde das kann man nicht verstehen! Was will ein Arzt als Zeuge sagen, da kann ich den Hausmeister laden!

Dir noch mal danke für die Guten Tips.

Hallo Kasandra,

es ist gängig das viele sagen das man sofort eine Teilschuld oder Halterhaftung hat so bald man im Straßenverkehr teil nimmt! einem bekannten kam mitten in der Nacht ein betrunkender Fahrradfahrer entgegen eine Einbahnstraße entgegen und er hat bei der Kollision eine Teilschuld bekommen.

Marimas Beitrag auf der ersten Seite beschreibt das ganze ganz gut, wenn der Verursacher nicht Grob-Fahrlässig gehandelt hätte, also Abbiegen ohne langsamer zu werden und ohne zu Blinken hätten die mir eine Teilschuld gegeben.

MfG


GSXR
 
So etwas geht gar nicht: "....manchmal schreibst Du einen Scheiß und bist so arrogant, das es weh tut."
Hallo Kasandra,

manchmal schreibst Du einen Scheiß und bist so arrogant, das es weh tut.
Ich wundere mich immer wieder, warum das bei den Mod durchgeht, da es ja Off-Topik ist.

Selbst Du müßtest wissen,
das eine Schuldzuweisung nicht das gleiche ist wie eine Haftungszuweisung in Prozenten ist.

Beispiel gefällig:
Ein Autofahrer fährt vorschriftsmäßig in einer 30iger Zone 30 km/h,
vor Ihm kommt vom Fußweg hinter einem Transporter ein Fahrradfahrer mit hoher Geschwindigkeit entgegen
und sein Blick ist nach hinten gerichtet.
Der Autofahrer leitet eine Notbremsung ein und kommt zum Stillstand, der Radfahrer kollidiert frontal mit dem PKW.
Die Polizei wurde automatisch gerufen und der Radfahrer wurde auch rechtlich belangt;
Ihm wurde auch gesagt, dass er eigentlich tot wäre, weil niemand dort eigentlich 30 fährt.
Polizeilich ist die Schuldfrage geklärt, Haftungsrechtlich hat der Autofahrer vorab trotzdem 20% Teilschuld;
also trägt er 20% der Kosten selber !!!!
Nur wenn er nachweisen kann, dass nicht mal Gott diesen Unfall hätte verhindern können,
so müßte er die Kosten nicht mittragen.
Da der Autofahrer ein Dash-Cam im Auto hatte, so konnte er an Hand einer Fotostrecke (Film war noch nicht erlaubt)
dies nachweisen und mußte nicht mitzahlen.
Dies geschah wirklich und der Rekobär kann das auch bestätigen.

Und wenn die Gegenseite Dir nachgewiesen hätte, dass im Verkehrsfunk auf den Geisterfahrer aufmerksam gemacht wurde,
die Autobahn 3 Spuren und eine Standspur hat
und Du diesen Unfall gehabt hättest, trägst Du dann eine Teilschuld
und die Versicherung hätte Dich am langen Arm verhungern lassen.

MfG .
 
Hallo Kasandra,

vielleicht mal einen kleinen Ausflug was es mit dieser Mithaftung (auch Betriebsgefahr genannt) so auf sich hat. Die gilt übrigens grundsätzlich nicht für Fußgänger.

Man haftet als Pkw-Fahrer grundsätzlich aufgrund der Betriebsgefahr. Diese liegt meistens bei 20 % (ist aber grundsätzlich eine Entscheidungsfrage des Richters, sie kann auch bei 30 % liegen). Jetzt gibt es die große Ausnahme davon. Konnte man den Unfall nicht vermeiden (wie von der Richterin bei GSXR genannt) dann entfällt die Berücksichtigung der Betriebsgefahr.

In dem von Dir benannten Beispiel des Geisterfahrers könnte die Betriebsgefahr greifen, wenn die dem Geisterfahrer entgegen kommenden Fahrzeuge hätten ausweichen können, es aber aus welchen Gründen auch immer nicht gemacht haben.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Hallo GSXR!

Ich habe diese Beiträge nur überflogen, und ich kenne auch aus Deinen anderen Themen die Umstände Deines Unfalles.

Ich versuche hier mal kurz meine Geschichte zu erzählen. (Fall aus Österreich)
Im July 2010 war ich auf Freilandstraße in einer 70er Zone unterwegs. Ich Motorradfahrer (Honda) fuhr in dieser Zone
in Richtung einer Kreuzung die von links und auch von rechts eine Stopptafel hatte.
Plötzlich tauchte von links ein PKW auf, und von da an hebe ich keine Erinnerung mehr habe.
Fakt aber ist das ich max. eine Sekunde Zeit hatte und mich das Auto mit der Front rammte, (über der Mitte des PKW)
d.H. ich bin knapp nicht vorbei gekommen.
Unfallgegner hat eine Woche nach dem Unfall ausgesagt, (diese Aussage wurde vorgesagt)
"Ich hielt vorschriftsmäßig an der Haltelinie an, die Sicht war durch ein Verkehrsschild behindert, somit habe ich mich
in die Kreuzung in Schrittgeschwindigkeit hineingetastet und bin dann wiederum gestanden, sodaß ich aus dem PKW
noch die Mittellinie sehen konnte, (ca. 1m vor der Mitte der Fahrbahn) plötzlich kam der Motorradfahrer mit absolut
überhöhter Geschwindigkeit auf der aus seiner Sicht linken Fahrbahnhälfte heran und prallte in den stehenden PKW.
Er flog dann in hohem Bogen über den PKW.
Diese Sichtbehinderung durch ein Verkehrsschild wurde im späteren Zivilverfahren dann auf ein Maisfeld geändert.
Fotos von der Feuerwehr zeigten dann, das da auch kein Maisfeld war.
Während ich auf Reha war hat man das Strafverfahren eingestellt und es gab eine Diversion.
Ich sagte damals aus, das ich mit dem Motorrad unterwegs war, in Richtung Kreuzung als plötzlich ein PKW eine
Stopptafel überfuhr, und ich das Motorrad extrem verrissen hatte. An alles weitere kann ich mich nicht erinnern.
Jetzt will ich gar nicht ausführen was ich die ganzen letzten Jahre schon alles aufgeführt habe.
Wenn Du nun diese Aussage noch einmal hernimmst das der PKW aus Sicht des Motorradfahrers auf der linken
Seite stand und Dieser links daher kam und in das stehende Auto fuhr, kann ich Dir sagen, es hat nichts gegen
diese Aussage gesprochen und kein Gericht (Strafverfahren) hat festgestellt das das nicht stimmen kann.

Der Zivilprozess dauerte dann viele Jahre, meine Beweise musste ich selbst bringen, es kam dann raus das das
Auto gestaucht war, die Kollision sehrwohl auf der rechten Fahrbahnseite stattfand.
Der Gutachter gab an, vom PKW hatte ich nur Kopien aber grob 20 kmh könne man annehmen, bei mir hat er aufgrund
meiner Aussage (bin ca. 80-85 kmh Tachoanzeige) bei der Einfahrt in die 70 kmh Zone gefahren, festgehalte, die
Geschwindigkeit könne man schwer sagen kann schneller oder langsamer gewesen sein, und hat in das Gutachten 85 kmh
geschrieben. (So in etwa, er hat ja selbst gesagt er sei 85 gefahren)
Dazu kommt ´das die 70 kmh Zone ca. 170 m vor der Kreuzung beginnt und ich meine ca. 80-85 kmh auf diesen Punkt
bezog. Ich wurde dazu noch befragt wie schnell ich war als das Auto auftauchte, dazu antwortete ich, ich kann nicht
damit rechnen das ich in der nächsten Sekunde einen Unfall habe somit kann ich auch keine Angabe zu meiner
Geschwindigkeit machen. Zu beachten gibt es weiters, das die Geschwindigkeit die ich angebe immer jene ist die
ich vom Tacho ablese, dazu war das Motorrad noch kürzer übersetzt, (hinten Original 42, ich hatte 44) müsste ca. 2-3
kmh in diesem Bereich bei etwa 80 kmh ausmachen.

So nun das endgültige Urteil: PKW war 20 kmh schnell (in Wahrheit geht es unter 40 kmh nicht aus) der Motorradfahrer war
85 unterwegs, er wurde von der Front des PKW über der MItte gerammt. Wäre er mit 70 kmh anstatt der 85 unterwegs gewesen,
wäre der Unfall nicht zu vermeiden gewesen und der Motorradfahrer wäre in die rechte Seite des PKW so in etwa Höhe des
rechten Vorderreifens geprallt.
Das Urteil: Dem Kläger ist es nicht geglückt zu beweisen, das im besagten Fall die Verletzungen in gleicher Art und schwere
eingetreten wären. 25% MItschuld

So, nun wusste ich aus eigenen Ermittlungen das der PKW mindestens 40 kmh unterwegs war und auch meine 85 kmh habe ich
angezweifelt. Habe demnach (das Verfahren war schon abgeschlossen) alle vorhandene4n Mittel REKOBÄR übermittelt,
Dieser hat dann festgestellt, das sich das mit 20 kmh des PKW nicht ausginge und hat meine Geschwindigkeit mit ca. 73-76 kmh
berechnet.#

Über das mit dem Psychologen, können wir vielleicht ein anderes mal schreiben.

Schöne Grüße

Hrc4Life
 
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