Hallo SörenD,
"zu schnell" wird nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Kriterien bemessen. Wenn Du schneller warst als es zu zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle erlaubt, oder schneller warst, als es die konkrete Verkehrssituation erlaubt (rutschige Fahrbahn zB) dann warst Du objektiv zu schnell.... so einfach ist das. Wenn Du nach diesen Massstäben zu schnell gewesen bist entkommst Du schon nicht mehr der Haftung aus der Betriebsgefahr, so dass Du zumindest mal mit 25 Prozent mithaftest, und zwar ohne, dass diese Überschreitung Einfluss auf den Unfall hätte. Kommt hingegen ein Gutachter sogar zu dem Ergebnis, dass Du bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit den Unfall hättest vermeiden können (räumlich und/oder zeitlich), dann siehts mit der Mithaftung natürlich noch finsterer aus....
Aber wie Rekobär schon sagte, Du wirst selbst wissen, ob und wie viel zu schnell Du gewesen bist!
Nutzungsausfall für ein Motorrad, welches neben einem Pkw vorhanden ist und nur zur Freizeitgestaltung eingesetzt wird, kannst Du vergessen. Du müsstest im Prozess schon darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass Du vor dem Unfall das Motorrad auch für Fahrten zur Arbeit eingesetzt hast. Hier mal eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin zu dem Thema:
Immaterielle Schäden wie entgangener Fahrspaß oder das Affektionsinteresse sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. BGHZ 98, 222; BGH NJW 1992, 1500). Daher keine Nutzungsausfallentschädigung für beschädigtes Krad „Dukati“, wenn Kläger zusätzlich PKW Ford Fiesta hält und nicht darlegt, das Krad für Zwecke zu halten, die mit dem PKW nicht erreicht werden können (hier: Fahrten zur Arbeit sowie Ausflüge am Wochenende).
http://www.gerichtsentscheidungen.b...RE701232008&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
Viel Erfolg!
Double999
Nachtrag:
Hab mir nochmal Dein Ausgangsposting angesehen, dort schreibst Du
Ich bin mit meinem Motorrad eine schlecht einsehbare 180° Kurve gefahren
Das spricht natürlich dafür, dass hier schon eine Geschwindigkeit nahe an der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine unangemessene und deshalb zu hohe Geschwindigkeit sein kann.... Anders als die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist das Fahren mit nicht den Umständen angepasster Geschwindigkeit natürlich immer eine Frage des Einzelfalls und kann von keinem von uns hier seriös ohne Kenntnis der genauen Umstände beurteilt werden.
Was die Nutzungsentschädigung angeht gibt es neben dem Problem, dass es sich um mein Motorrad handelt, aber noch eines, denn der Unfall ereignete sich im September, und kurz danach war die Saison doch eh vorbei, oder bist Du ein Ganzjahresfahrer? Das müsstest Du dann nämlich auch noch beweisen, dass Du ohne den Unfall selbstverständlich auch im Dezember mit dem Motorrad zur Arbeit gefahren wärst.....
Hier noch ein Auszug aus einer Entscheidung des BGH vom 11.06.2008. Es ging zwar um ein Wohnmobil, dürfte aber hinsichtlich der Begründung nicht sehr weit weg sein von einem Motorrad.... Der BGH hat letztlich den Nutzungsersatz abgelehnt, was ich nach schadensrechtlichen Grundsätzen auch richtig finde.
Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit des beschädigten Gegenstandes als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das verlangt die in § 253 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung, wonach immaterieller Schaden nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich geregelten Fällen, zu ersetzen ist. Dieser strenge Maßstab hat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof mehrfach für den Nutzungsausfall von anderen Gegenständen als Kraftfahrzeugen eine Entschädigungspflicht verneint hat (vgl. BGHZ 63, 393 - Pelzmantel; BGHZ 76, 179 - privates Schwimmbad; BGHZ 86, 128 - Wohnwagen; BGHZ 89, 60 - Sportmotorboot). In den genannten Fällen ist die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs für den Nutzungsverlust letztlich daran gescheitert, dass sich der zeitweise Verlust unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden dargestellt hat, sondern als individuelle Genussschmälerung und damit als nicht vermögensrechtlicher Schaden.
Dies gilt auch für den Streitfall.
Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen Pkw ist die jederzeitige Benutzbarkeit des Wohnmobils für den Kläger nach seinem eigenen Vortrag zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, der jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt. Die Wertschätzung des Wohnmobils stützt der Kläger auf die Möglichkeit, seine Freizeit aufgrund der besonderen Mobilität besonders intensiv gestalten zu können. Dieser Gesichtspunkt betrifft indes nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich einer vermögensrechtlichen Bewertung. Entgegen der Auffassung der Revision ist die vorliegende Interessenlage durchaus mit der im sogenannten Sportmotorbootfall vergleichbar (Senat, BGHZ 89, 60, 64).
http://lexetius.com/2008,1632 dort ab Randziffer 13