• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Falschaussage Unfallgegner / Motorradunfall

Hallo,

ich glaube es gibt ein Missverständnis. Mein Motorrad und das Auto sind nicht kollidiert. Ich bin ausgewichen und in den Graben gefahren. Von daher gibt es leider keine Spuren, die analysiert werden könnten.

Liebe Grüße
Sören
 
Hallo,

ich glaube es gibt ein Missverständnis. Mein Motorrad und das Auto sind nicht kollidiert. Ich bin ausgewichen und in den Graben gefahren. Von daher gibt es leider keine Spuren, die analysiert werden könnten.

Liebe Grüße
Sören

Und die Reifenspuren?
Die kaputte Maschine?
Der Graben wo die Maschine drinnen lag?
Von all dem keine Fotos?
 
Hallo,

es gibt Fotos von dem Motorrad im Graben und vom beschädigten Motorrad. Ich verstehe aber nicht, wie mir das in meinem Fall helfen könnte.

Liebe Grüße
Sören
 
Hi,

ein Gutachter könnte dir vielleicht sagen wie die Maschine im Graben gelandet ist, wie schnell du Unterwegs warst, etc pp. Vielleicht behauptet die Versicherung ja auch das du viel zu schnell Unterwegs warst, dann kommt man auf eine 50/50 Regelung wenn das Gericht dem zustimmt.

Mit einem Gutachten kannst du das entlasten, wenn es anerkannt wird vor Gericht.

Mehr dazu kann dir aber Rekobär sagen, er ist Gutachter.

Viele Grüße,

Quack
 
Hallo,

falls es soweit kommt, werde ich deinen Rat beherzigen. ;-)

Liebe Grüße
Sören
 
Hallo,

ich habe einen neuen Brief von der VGH bekommen. Der Brief ist sehr schon etwas aggressiver als die vorherigen. Im Falle eines Prozesses wollen sie Ermittlungen bezüglich meiner Geschwindigkeit (anscheinend gehts hier schon gar nicht mehr um die eigentlich Schuldfrage) anstellen, weil sie ja wüssten, dass der Unfallort ein beliebtes Ziel für Motorradfahrer sei, um "ihre Maschinen ans Limit" zu bringen. Außerdem haben sie mir ein "Erledigungsanbot" unterbreitet. Demnach würde ich 50% Teilschuld bekommen und somit ca. 1500€ und ich müsste unterschreiben, dass ich nie wieder Forderungen an die VGH stelle. Was sagt ihr dazu? Mein Anwalt ist gerade im Gericht, telefoniere heute Nachmittag deswegen mit ihm. Ich werde auf das Angebot aber auf keinen Fall eingehen.

Liebe Grüße
Sören
 
Abfindung

Hallo SörenD,

Du hast offensichtlich von der VGH ein sogenanntes Abfindungsangebot bekommen. Soll heißen, wenn Du das unterschreibst erklärst Du Dich damit einverstanden die 1.500,00 EUR zu kassieren und keine weiteren Ansprüche an die VGH zu stellen.

Nun, das kannst Du machen, Du kannst es aber auch auf einen Prozess ankommen lassen. Was die Geschwindigkeit angeht, so solltest Du mal in Dich gehen. Meine eigenen Verkehrsbeobachtungen zeigen, dass Motorradfahrer tatsächlich sich gern häufig den STVO-Regeln entziehen. Und Du weißt ja selbst, wie schnell Du warst. Solltest Du also tatsächlich schneller, als erlaubt, unterwegs gewesen sein, so bekommt das der Gutachter mit einer "von-bis-Spanne" auch heraus. Das sollte Dir zumindest klar sein.

Herzliche Grüße vom RekoBär:)
 
Hallo,

es ist natürlich auch die große Frage was zu schnell ist. Gerast bin ich immerhin nicht, aber natürlich bin ich auch nicht geschlichen. So oder so ist es als Motorradfahrer besonders schwierig in einer Kurve abzubremsen. Eine geringe Teilschuld würde ich mir aber eingestehen.

Mein Anwalt hat eben im Gespräch gesagt, dass wir am besten ein Gegenangebot von 1000,- € unterbreiten. Das würde ca. 30% Teilschuld entsprechen und wär für mich akzeptabel. Allerdings würde ich so automatisch auf den Nutzungsausfall verzichten und das will ich so nicht akzeptieren. Mein Anwalt meint, es ist schwierig den Nutzungsausfall zu kassieren, weil es ein Motorrad ist (=Freizeitbeschäftigung) und ich noch ein Auto hab. Ich will dies nicht akzeptieren, weil die Versicherung einfach unglaublich lange gebraucht hat (<4 Monate bis jetzt) und ich früher täglich und sehr gerne Motorrad gefahren bin. Denkt ihr, ich muss mich einfach damit abfinden?

Liebe Grüße
Sören

P.S. Bei dem Betrag ist schon der Vorschuss abgezogen. 500,- € ist das aktuelle Angebot der VGH.
 
was ist zu schnell

Hallo SörenD,

also die Frage, was zu schnell ist, lässt sich gleich klären. Wenn auf der Strecke eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von beispielsweise 50 km/h vorgegeben war, dann sind 60 km/h bereits zu schnell. Wobei man aus der Sicht der Polizei in unangepasste Geschwindigkeit und überhöhte Geschwindigkeit unterscheidet. Also ersteres (50 erlaubt, 60 gefahren) ist definitiv überhöhte Geschwindigkeit.
Unangepasste Geschwindigkeit ist dann gegeben, wenn Du zwar 50 km/h fahren darfst, aber die Verkehrssituation eine niedrigere Geschwindigkeit abfordert (Glatteis, verdreckte Fahrbahn, unübersichtliche Kreuzung usw.).

Herzliche Grüße vom RekoBär:)
 
Hallo SörenD,

"zu schnell" wird nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Kriterien bemessen. Wenn Du schneller warst als es zu zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle erlaubt, oder schneller warst, als es die konkrete Verkehrssituation erlaubt (rutschige Fahrbahn zB) dann warst Du objektiv zu schnell.... so einfach ist das. Wenn Du nach diesen Massstäben zu schnell gewesen bist entkommst Du schon nicht mehr der Haftung aus der Betriebsgefahr, so dass Du zumindest mal mit 25 Prozent mithaftest, und zwar ohne, dass diese Überschreitung Einfluss auf den Unfall hätte. Kommt hingegen ein Gutachter sogar zu dem Ergebnis, dass Du bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit den Unfall hättest vermeiden können (räumlich und/oder zeitlich), dann siehts mit der Mithaftung natürlich noch finsterer aus....

Aber wie Rekobär schon sagte, Du wirst selbst wissen, ob und wie viel zu schnell Du gewesen bist!

Nutzungsausfall für ein Motorrad, welches neben einem Pkw vorhanden ist und nur zur Freizeitgestaltung eingesetzt wird, kannst Du vergessen. Du müsstest im Prozess schon darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass Du vor dem Unfall das Motorrad auch für Fahrten zur Arbeit eingesetzt hast. Hier mal eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin zu dem Thema:

Immaterielle Schäden wie entgangener Fahrspaß oder das Affektionsinteresse sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. BGHZ 98, 222; BGH NJW 1992, 1500). Daher keine Nutzungsausfallentschädigung für beschädigtes Krad „Dukati“, wenn Kläger zusätzlich PKW Ford Fiesta hält und nicht darlegt, das Krad für Zwecke zu halten, die mit dem PKW nicht erreicht werden können (hier: Fahrten zur Arbeit sowie Ausflüge am Wochenende).
http://www.gerichtsentscheidungen.b...RE701232008&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

Viel Erfolg!

Double999

Nachtrag:
Hab mir nochmal Dein Ausgangsposting angesehen, dort schreibst Du
Ich bin mit meinem Motorrad eine schlecht einsehbare 180° Kurve gefahren
Das spricht natürlich dafür, dass hier schon eine Geschwindigkeit nahe an der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine unangemessene und deshalb zu hohe Geschwindigkeit sein kann.... Anders als die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist das Fahren mit nicht den Umständen angepasster Geschwindigkeit natürlich immer eine Frage des Einzelfalls und kann von keinem von uns hier seriös ohne Kenntnis der genauen Umstände beurteilt werden.

Was die Nutzungsentschädigung angeht gibt es neben dem Problem, dass es sich um mein Motorrad handelt, aber noch eines, denn der Unfall ereignete sich im September, und kurz danach war die Saison doch eh vorbei, oder bist Du ein Ganzjahresfahrer? Das müsstest Du dann nämlich auch noch beweisen, dass Du ohne den Unfall selbstverständlich auch im Dezember mit dem Motorrad zur Arbeit gefahren wärst.....

Hier noch ein Auszug aus einer Entscheidung des BGH vom 11.06.2008. Es ging zwar um ein Wohnmobil, dürfte aber hinsichtlich der Begründung nicht sehr weit weg sein von einem Motorrad.... Der BGH hat letztlich den Nutzungsersatz abgelehnt, was ich nach schadensrechtlichen Grundsätzen auch richtig finde.

Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit des beschädigten Gegenstandes als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das verlangt die in § 253 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung, wonach immaterieller Schaden nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich geregelten Fällen, zu ersetzen ist. Dieser strenge Maßstab hat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof mehrfach für den Nutzungsausfall von anderen Gegenständen als Kraftfahrzeugen eine Entschädigungspflicht verneint hat (vgl. BGHZ 63, 393 - Pelzmantel; BGHZ 76, 179 - privates Schwimmbad; BGHZ 86, 128 - Wohnwagen; BGHZ 89, 60 - Sportmotorboot). In den genannten Fällen ist die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs für den Nutzungsverlust letztlich daran gescheitert, dass sich der zeitweise Verlust unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden dargestellt hat, sondern als individuelle Genussschmälerung und damit als nicht vermögensrechtlicher Schaden.

Dies gilt auch für den Streitfall.

Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen Pkw ist die jederzeitige Benutzbarkeit des Wohnmobils für den Kläger nach seinem eigenen Vortrag zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, der jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt. Die Wertschätzung des Wohnmobils stützt der Kläger auf die Möglichkeit, seine Freizeit aufgrund der besonderen Mobilität besonders intensiv gestalten zu können. Dieser Gesichtspunkt betrifft indes nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich einer vermögensrechtlichen Bewertung. Entgegen der Auffassung der Revision ist die vorliegende Interessenlage durchaus mit der im sogenannten Sportmotorbootfall vergleichbar (Senat, BGHZ 89, 60, 64).

http://lexetius.com/2008,1632 dort ab Randziffer 13
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo SörenD,

Übersehen des Gegenverkehrs beim Abbiegen

Ich habe mal in ins Schlaue Büchlein geschaut, die Haftungsverteilung
geht von 100:0 - 70:30 - 60:40 - 50:50...... je nach den individuellen Gegebenheiten:confused:

Blos die individuellen Gegebenheiten können wir hier nur zum Teil
eruieren:eek:.

den
Ich bin mit meinem Motorrad eine schlecht einsehbare 180° Kurve gefahren und ein Auto auf der Gegenfahrbahn wollte in der Mitte der Kurve links auf einen Feldweg einbiegen. Dabei übersah mich der Autofahrer, ich wich aus und landete im Graben

Ich war selber mal Motorradfahrer und weiß deshalb, dass man i. d. R.
bei einer Kurve ++ Geschwindigkeit hatte. (Spaß)


Geschwindigkeitsbeschränkung 60 -80 KMh?

Nichtsdestrotz kann der Abbieger mit 100% -75% Haften, wenn Gegenverkehr "ordentlich":confused: fuhr.

Verkehrsanalytisches Gutachten? bei der Schadensumme und wenn du keine Personenschäden mehr hast?


Grüße

Siegfried21
 
Hallo,

danke für die Antworten.

Auf der Strecke gilt lediglich eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h - Die Kurve bin ich Schätzungsweise mit 40-50 km/h. Ob ich unangepasst fahren bin, müsste dann ein Gutachter klären, richtig? Subjektiv bin ich nicht zu schnell gefahren.

Ich danke dir, double999, für den ausführlichen Beitrag. Den Nutzungsausfall kann ich demnach wohl vergessen. Gefahren wäre ich auf jeden Fall noch bis in den Dezember hinein.

Liebe Grüße
Sören
 
Top