Hallo zusammen,
gemäß dem Link http://www.unfall-recht.info/devk-fahrtkosten-betriebskosten/ sollten bei der gegnerischen Versicherung 0,25 Euro pro gefahrenem Kilometer absetzbar sein
Auszug aus dem Blog:
Bin ja mal gespannt wie die Versicherungen reagieren, wenn ihr denen jetzt auch eine Rechtsgrundlage nennen könnt
Gruß
Joker
gemäß dem Link http://www.unfall-recht.info/devk-fahrtkosten-betriebskosten/ sollten bei der gegnerischen Versicherung 0,25 Euro pro gefahrenem Kilometer absetzbar sein
Auszug aus dem Blog:
Das OLG Hamm 6 U 28/01 vom 31.o5.2001 orientiert sich demgegenüber an den gesetzlichen Regelungen zur Zeugenentschädigung:
„Der Senat bemißt den Kilometersatz in Anlehnung an § 9 III Nr. 2 ZSEG mit 0,40 DM, so daß hier 281,61 DM erstattungsfähig sind.
Nachdem ab Juli 2004 das JVEG das alte ZSEG ersetzt hat, wäre § 5 Abs. II JVEG einschlägig:
(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden …
1. dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 Euro … für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte.
Bin ja mal gespannt wie die Versicherungen reagieren, wenn ihr denen jetzt auch eine Rechtsgrundlage nennen könnt
Gruß
Joker