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Fahrtkosten bei Wiedereingliederung?

paulinchen74

Nutzer
Registriert seit
5 Dez. 2008
Beiträge
6
Hallo,
ich bin nach einem Umfall(privat) seit Mai 08 rbeitsunfähig. Aufgrund der Unfallfolgen habe ich jetzt einen GdB von 50 anerkannt bekommen. Ab vorraussichtlich Januar möchte ich eine berufliche Wiedereingliederung bei meinem Arbeitgeber begiine, bin da scho vor dem Unfall beschäftigt gewesen. Habe ich einen Anspruch auf Erstattung der Fahrztkosten Da ich ja in dieser Zeit weiterhin Krankengeld beziehe und der Weg zur Arbeit( einfache Strecke= 50km ) weit und teuer ist.....Beim Krankengeld fehlt mir ja doch etwas zu meinem normalen Nettogehalt. Und wenn ich jetzt dafür auch noch die Benzinkosten zahlen soll, steh ich ganz schön auf dem Schlauch...

Danke und liebe Grüsse,
das Paulinchen
 
Hallo paulinchen 74,

die Differenz vom Krankengeld zum Nettogehalt sowie die Fahrtkosten während der Wiedereingliederung habe ich der gegnerischen Versicherung in Rechnung gestellt.

Grüße und gute Besserung
Tucson
 
Auch bei mir hat die BG die Fahrtkosten erstattet. Eine berufliche Wiedereingliederung gehört zur Rehabilitation.
 
Bei mir war es aber kein Arbeitsunfall, sonder ein Freizeitunfall. Dafür ist die BG doch nicht zuständig, oder?
 
Hallo Paulinchen74,

Da haben die anderen außer Tucon nicht richtig gelesen, passiert leider immer mal wieder. Nein, während der Wiedereingliederung bist Du im Krankenstand und damit kommt kein Sozialversicherungsträger für diese Kosten auf. Du kannst eventuell mit Deinem Arbeitgeber sprechen, ob er auf freiwilliger Basis die Kosten übernimmt. Falls eine Betriebsrat vorhanden sprich als erstes mit diesem. Der Arbeitgeber hat ja durch die Wiedereingliederung auch Vorteile.
Die Berufsgenossenschaft ist nur bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten zuständig.

Gruß von der Seenixe
 
Über welchen Sozialhilfeträger läuft denn die Wiedereingliederung?

In diesem Fall werden diese Kosten entweder von den Krankenkassen oder dem Rentenversicherungsträger übernommen.

Demnach würde aber auch dann der § SGB IX greifen:

§ 53
Reisekosten
(1) Als Reisekosten werden die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen; hierzu gehören auch die Kosten für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist, für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls, für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist, sowie für den erforderlichen Gepäcktransport.

(2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden Reisekosten auch für im Regelfall zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden.

(3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden.

(4) Als Fahrkosten ist für jeden Tag, an dem der behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch den Ort der Ausführung der Leistung aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Ausführungsort von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und 0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen. Bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung ist für die An- und Abreise sowie für Familienheimfahrten nach Absatz 2 eine Entfernungspauschale von 0,40 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der Ausführung der Leistung anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der bei unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung zumutbarer auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.


Viele Grüsse

Petra
 
Dass man Fahrtkosten für die Wiedereingliederung gewährt bekommt wusste ich nicht. Vor 9 Jahren hatte ich die erste Wiedereingliederung. Wurde damals noch von der BG bezahlt. Letztes Jahr hatte ich wieder eine - vom Rententräger angeordnet.
Kann ich nach 9 Jahren noch die Fahrtkosten zurückerstattet bekommen? Bin ja immer noch im Rechtsstreit mit der BG (am LSG wegen Verletztenrente). Und bekomme ich auch welches von der DRV? Bei war der Fahrtweg relativ lang, 45 km einfach. Beim letzten Mal nur 20km, aber ich könnte das Kleingeld sehr gut gebrauchen, da mir meine Rente nicht ausreicht und ich auch sonst nirgends Zuwendungen bekomme....
 
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