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Fahrradunfall: Sturz in einen Bach!

Hollis

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
6 Sep. 2006
Beiträge
995
Ort
Raum Ludwigshafen/Mannheim
Hallo,

heute schreibe ich mal für einen Bekannten!

Ein bekannter von mir erlitt einen Fahrradunfall als er auf einem Radweg nach Hause fuhr. Leider hat er keinen Internetanschluß um hier zu berichten, deswegen möchte ich es für ihn tun. Er hat die Gemeinde auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt wegen der verletzten Verkehrssicherungspflicht. Ich war bei seiner Verhandlung am Landgericht als Beobachter dabei. Leider wurde die Klage abgewiesen.

Der Radweg wurde für ca. 50 – 100 m nämlich unterbrochen. Hier stand eine Schild Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art + Radfahrer und Anlieger frei.
250.gif

1026-36.gif


1022-10.gif



Hierzu meinte der Richter bedeutet für den Radfahrer: Benutzung auf eigene Gefahr. Wäre der Radweg komplett durchgegangen, dann hätte die Gemeinde haften müssen. Seltsam war eben das der Radweg unterbrochen wurde. Ferner fragte der Richter ob er Kenntnis über weitere Unfälle hätte, leider nein.

Unfallschilderung:

Er fuhr bei Dunkelheit auf dem Weg. Der Weg machte vor einem Bach einen Bogen, da der Weg über eine Brücke geführt wird. Ein Autofahrer fuhr ihm entgegen und blendete ihn. Er fuhr geradeaus, da er nicht mehr sah, und stürzte mit dem Kopf vornüber in den Bach. Er beklagte hierbei, daß der Bach nicht besser abgesichert wurde – Büsche davor zu setzen hätten ihm ausgereicht. Hierbei zog er sich eine Schulterverletzung und HWS-Distorsion zu. Er hatte Glück bei der HWS. Zwei Wirbelkörper hatten sich verdreht. Laut Auskunft seines Unfallchirurgen: Noch einen mm mehr und er wäre tot gewesen. Unfallort laut Skizze:

foersterunfall.jpg
  • Ist hier tatsächlich eine Haftung ausgeschossen bei dieser Kombination der Schilder?
  • Was könnte man vermuten, da der Radweg unterbrochen wurde?
Gruß


Hollis
 
Hallo Hollis,

du schreibst von einem „Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art + Radfahrer und Anlieger frei“ , abgebildet ist aber das Zusatzzeichen „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“.

Welches Schild stand nun da?

Liegt schon die schriftliche Begründung des Urteils vor?

Gruß
Luise
 
Hallo Luise,

die Schilder wie abgebildet standen da, also landwirtschaftlicher Verkehr + Radfahrer frei.

Ja, das Urteil hat er bereits, allerdings ist mir der Inhalt unbekannt. Weiß nur die Klage wurde abgewiesen!
Der Richter meinte noch: als er geblendet wurde hätte er die Geschwindigkeit verringern können und hätte sogar anhalten müssen!


gruß

Hollis
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Hollis,

wenn ich während der Fahrt auf einem Fahrrad geblendet werde , aber hallo , da versucht man doch erstmal in Sekundenschnelle dem Licht auszuweichen und nicht langsamer fahren und sich nach Gegenheiten zu orientieren. Durch den grellen Schein wird mir doch die Sicht genommen.
Außerdem zeigen die Schilder mir, dass ich mit dem Rad dort fahren darf, sonst müsste für diesen Teil ein Verbotsschild oder Der Hinweis >>>>Fahrradfahren auf eigene Gefahr<<<<< ausgeschildert sein und die gezeigt Schilder zeigen, dass ich mich zu Recht dort aufhalten darf mit Rad und damit hat die Gemeinde eine Verkehrssicherungspflicht.
So sehe ich das. Ich würde nicht aufgeben.
Gruß Buffy07
 
Zuletzt bearbeitet:
Haftung

Meine Frau ist auf einem Parkplatz,an diesem Tag viel befahren da gegenüber ein Friedhof ist und viele Leute den Friedhof an Allerheiligen besuchen,über eine ca.8cm(von mir mit Wasserwaage und Zollstock vermessen)hochstehende Baumwurzel gefallen und brach sich den Mittelhandknochen.Die Stadt war der Meinung dass sie hätte besser
aufpassen müssen und im übrigen hätte die Stadt kein Geld zur Reparatur.
Meine Frau musste aber auf den Verkehr achten und nicht auf den Boden.
Wenn ein Auto sie angefahren hätte,hätte dieser bezahlen müssen.
Sogar die Revision vor dem Landgericht wurde Abgelehnt.

Gruss Sammy1:cool:
 
.. nicht aufgeben, schlau machen, dann entscheiden

Hallo Hollis,

aus eigener Erfahrungswerte weiß ich, dass das Thema viel zu Umfangreich ist um es mit einem 3-Zeiler abzuhandeln und zufriedenstellend zu beantworten.
Zu einem hatte ich vor 12 Jahren einen ähnlichen Unfall mit den Folgen ich bis heute in jeder Hinsicht zu kämpfen habe.
Zum anderen verfolgt mich nun auch die Verkehrssicherungspflicht beruflich.


Zuerst einmal der Richter hat vom Grundsatz nicht ganz unrecht, „allgemeines Lebensrisiko“ sagen die „Profis“ dazu.

Auch hat ein Verkehrsteilnehmer den Verkehrsraum so „anzunehmen“ wie er sich ihm bei normalen Tageslicht darstellt.
Auf einem Feldweg kann man also nicht grundsätzlich den Standard der Ebenflächigkeit in einer Fußgängerzone oder einem neu ausgebauten Radweges rechnen oder fordern.

Mit Dunkelheit und Blendung, ich denke das ist eine „kleine Aufgabe“ für einen gewissenhaft arbeitenden und dazu erfahrenen Fachanwalt. Dazu ist auch ein objektiv und neutral, handelter , kompetenter Sachverständiger gefragt dessen Meinung bei Gericht anerkannt wird.


Nach deiner Schilderung:
„ Er fuhr bei Dunkelheit auf dem Weg. Der Weg machte vor einem Bach einen Bogen, da der Weg über eine Brücke geführt wird. Ein Autofahrer fuhr ihm entgegen und blendete ihn. Er fuhr geradeaus, da er nicht mehr sah, und stürzte mit dem Kopf vornüber in den Bach. Er beklagte hierbei, dass der Bach nicht besser abgesichert wurde – Büsche davor zu setzen hätten ihm ausgereicht. Hierbei zog er sich eine Schulterverletzung und HWS-Distorsion zu. Er hatte Glück bei der HWS. Zwei Wirbelkörper hatten sich verdreht. Laut Auskunft seines Unfallchirurgen: Noch einen mm mehr und er wäre tot gewesen. Unfallort laut Skizze“

Ein Problem stellt sich jetzt für mich über die „ORTSKUNDIGKEIT“,
fährt er Regelmäßig den Weg hatte er detaillierte Ortskenntnisse vor dem Unfall ?

Kommt die „Gemeinde“ ihrer Verpflichtung zur Verkehrsicherungspflicht nach ?
Gibt es hierüber „Aufzeichungen“, „Dokumente“, „Verkehrsschau“, etc, ?


Kurz zu meiner Sache beim Landgericht wurde meine Klage abgewiesen SUBJEKTIV bin ich heute noch der Meinung dass „Vitamin B im Spiel war.

Das zuständige OLG hat die Hälfte des entstandenen Schadens zugesprochen.

Die Haftpflichtversicherung, der Verkehrsicherungspflichtigen, weigert sich nach 10 Jahren beharrlich in irgendeiner weise einen Ausgleich zu leisten.

Hollis,
an der Stelle deines Bekannten würde mich anderweitig nochmals von einem erfahrenen und dazu gewissenhaft arbeitenden Juristen beraten lassen.

Meines Erachtens wurde nicht alles fachlich überprüft.
[FONT=&quot]Doch meine Gedanken sind nicht rechtsverbindlich, dass wir uns hier klar verstehen, inspirieren sollten sie doch schon ein wenig.[/FONT]
 
Kurz zu meiner Sache beim Landgericht wurde meine Klage abgewiesen SUBJEKTIV bin ich heute noch der Meinung dass „Vitamin B im Spiel war.

Hallo einfachjojo,

leider ist sehr oft Vitamin B im Spiel. Da weiß man oft nicht wo man ansetzen soll!

Meines Erachtens wurde nicht alles fachlich überprüft.


Laut Auskunft meines Bekannten war sogar allerdings ohne Information an ihn später sogar der TÜV an der Unfallstelle. Dies hatte er später erfahren. Leider hat er keine Berufung eingelegt. Er hatte auch keine Zeugen, daß macht die Sachlage noch schwieriger, hierüber hatten wir uns ja schon unterhalten.


Jetzt heißt es für ihn so gut wie es möglich ist die Unfallbeschwerden therapieren. Dies gelingt ihm nicht so gut da er privat versichert ist und Pensionär (war früher JVA-Beamter) ist. Er muß das Geld ja vorstrecken für die Behandlungen und bekommt es erst später durch die Versicherung erstattet.

Was ich bei ihm nicht verstehe ist, daß er zwar eine Unfallversicherung hat, allerdings den Unfall ihr noch nicht mal gemeldet hat. Was bringt da die beste Unfallversicherung, wenn man einen Unfall nicht meldet und diese in Anspruch nimmt.


gruß


Hollis
 
Hallo Hollis,

wäre der Unfall bei Nichtunterbrechung des Radweges vermeidbar gewesen? Nein!

Ist hier tatsächlich eine Haftung ausgeschossen bei dieser Kombination der Schilder?

Zeichen 250 verbietet die Durchfahrt für Fahrzeuge aller Art, mit der Ausnahme: Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.

Das Zusatzschild „Radfahrer frei“ schränkt das Verbot für Fahrzeuge aller Art ein, Radfahrer dürfen dort fahren.
Das Zusatzschild „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ erlaubt – na klar - den landwirtschaftlichen Verkehr und andere Benutzer des Weges müssen – wichtig für Radfahrer – mit einer verschmutzten Fahrbahn rechnen.

Aus den einzelnen Schildern oder deren Kombination ergibt sich kein Haftungsanspruch!


Was könnte man vermuten, da der Radweg unterbrochen wurde?
Warum der Radweg „unterbrochen“ wurde lässt sich gut aus der Luftaufnahme erkennen! Radwege dürfen nicht durch andere Verkehrsteilnehmer genutzt werden, auch nicht von landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Wenn der Radweg nicht „unterbrochen“ wäre, müsste der Landwirt mit seinen Fahrzeugen/Geräten von seinem Hof auf der Landstraße fahren, an der Einmündung einer weiteren Landstraße vorbei und hinter der Brücke in einer weitgezogenen Linkskurve die Landstraße queren um auf die Ackerflächen links der Landstraße zu gelangen. Durch die „Unterbrechung“ des Radweges kann der Landwirt mit seinen Gerätschaften die Landstraße an einer übersichtlichen Stelle (dort, wo der „offizielle“ Radweg endet) queren, den „unterbrochenen“ Radweg entlang fahren um vor und hinter dem Bach nach links auf die Ackerflächen zu gelangen.


Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Gemeinde käme eventuell in Frage, wenn es an dieser Stelle schon öfters zu Unfällen der geschilderten Art gekommen wäre und die Gemeinde nichts unternommen hätte, den Gefahrenpunkt zu beheben. Auf Befragung durch den Richter konnte der Kläger nicht auf entsprechende Unfälle verweisen.



Bleibt die Meinung des Richters:

… als er geblendet wurde hätte er die Geschwindigkeit verringern können und hätte sogar anhalten müssen!

Dies sehe ich auch so, denn das Zusatzschild „Radfahrer frei“ hebt nicht die Straßenverkehrsordnung (StVO) auf, wie Buffy07 zu meinen scheint.

Die StVO bestimmt in

§ 3 Geschwindigkeit
(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. ….. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann.

(Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug und ein Fahrradfahrer ein Fahrzeugführer.)


Gruß
Luise
 
Hollis,

hat dein Bekannter nun eine Rechtschutzversicherung oder ähnliches ?

Es wundert mich ein weiteres mal, die Frage "ob schon andere Unfälle" in diesem Bereich passiert sind.
Es war Nacht bzw. Dunkelheit ein Radfahrer wurde von einem entgegen kommenden KFZ geblendet !
... der Fahrzeugführer hatte wahrscheinlicht eine Abkürzung genommen,
ob er den Rad-/Wirtschaftsweg rechtswidrig genutzt hat, wäre zu
prüfen.
... ist der Fahrzeugführer oder Halter des KFZ eigentlich bekannt ?


... TÜV an der Unfallstelle, was ist aus der Akte vom TÜV zu entnehmen ?

... keine Zeugen, wie konnte sich dein Bakannter bei so schweren
Verletzung selbst helfen ?

... Geld vorstrecken für die Behandlungen, sollte doch kein Problem
darstellen, wenn er die Beträge später wieder von seiner Versicherung
erstattet bekommt.

... Unfall nicht meldet und Unfallversicherung nicht in Anspruch nimmt,
manche denken zu diesem Zeitpunkt nicht an Geld, sondern an ihre
Schmerzen und das erlittene Schicksal.

einfachJoJo
 
Hallo Luise,

was haben bekannte oder unbekannte Unfalle oder Schäden mit der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu tun ? :confused:

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Gemeinde käme eventuell in Frage, wenn es an dieser Stelle schon öfters zu Unfällen der geschilderten Art gekommen wäre und die Gemeinde nichts unternommen hätte, den Gefahrenpunkt zu beheben. Auf Befragung durch den Richter konnte der Kläger nicht auf entsprechende Unfälle verweisen.
/quote]
<<<< kann ich nicht soooooooo stehen lassen. :mad:

Wozu gibt es die "Verkehrssicherungspflicht" ?
.. etwa Schäden, Unfalle oder gar Personenschäden vermeiden. :p

Gruß einfachJoJo
 
... Wozu gibt es die "Verkehrssicherungspflicht" ?
.. etwa Schäden, Unfalle oder gar Personenschäden vermeiden. ...
Hallo eichachjojo,
die Verkehrssicherungspflicht enthält keinen dahingehenden Hinweis, dass irgendjemand dazu verpflichtet wäre, jedes denkbare Risiko für andere so zu mindern oder zu beseitigen, dass nichts mehr passieren kann.
Ansonsten wären wir alle nackisch in Gummizellen.

Ist ein Risiko nicht erkennbar, z.B. weil schon die Ursachen hinreichend eigenartig zusammen treffen müssen, um den Erfolg einer Schädigung eines anderen zu verwirklichen, so trifft auch keine Schuld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu.

Schau Dich mal in der Rechtsprechung zum Thema Sturz (ganz allgemein) um. Was meinst Du wie oft Menschen stürzen, weil sie über etwas stolpern und sich dabei verletzen? Deshalb kann man doch nicht die Nacht zum Tag machen und alles ebenerdig begradigen.

Meines Erachtens sind bereits alle Aspekte angesprochen worden, die relevant sind. Vor allem die StVo, die zunächst den Verkehrsteilnehmer fordert und dann der Richter, der wissen wollte, ob das Risiko, aufgrund vorheriger Unfälle, hätte bekannt sein können.

Ansonsten schau mal nach den Normierungen bzgl. "Verkehrssicherungspflicht".

Grüße
oohpss
 
Hallo einfachJoJo,

nachdem ich letzte Nacht meinen Beitrag ins Netz gestellt hatte und wieder im Bett lag, gingen mir auch zwei von dir gestellte Fragen durch den Kopf:

Wie kann ein Radfahrer an der Unfallstelle von einem Auto geblendet worden sein, selbst wenn das Auto nicht über den Acker kam sondern auf der Landstraße fuhr? Die Scheinwerfer eines in einem Rechtsbogen fahrenden Autos leuchten vielleicht dem Bauern ins Schlafzimmer, blenden aber nicht den Radfahrer. Solche Überlegungen spielen aber vor Gericht keine Rolle. Wenn der Kläger selbstbelastend behauptet, er sei geblendet worden, dann wird das vom Gericht so hingenommen.


Wie kam der Radfahrer mit seinen Verletzungen aus dem Bach und ins Krankenhaus?



was haben bekannte oder unbekannte Unfalle oder Schäden mit der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu tun ?

Unbekannte Unfälle schon mal gar nichts!

Um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen, muss eine Gefahrenstelle bekannt sein. Man kann nicht einfach prophylaktisch alle Bäume absägen, jede Kurve begradigen, alles über den Boden stehende mit Gummimatten abschirmen ….

Bei der Planung und Ausführung von z.B. Radwegen sind Bauvorschriften zu beachten, Vorschriften die im Wesentlichen der Unfallverhütung dienen. Z.B. wird in einer solchen Bauvorschrift stehen, dass eine Brücke beidseitig ein Geländer haben muss. Nicht vorgeschrieben wird sein, dass jede Kurve mit einer Gummiwand auszupolstern ist. Erst beim Betrieb können sich nichtbedachte Gefahrenstellen ergeben, die dann unverzüglich zu beheben sind. Aus diesem Grund dürfte die Gemeinde nach dem Unfall den TÜV um eine Beurteilung der Unfallstelle gebeten habe. Zu welchem Ergebnis der TÜV gekommen ist, ob und welche baulichen Veränderungen er empfohlen hat, wissen wir nicht. Jedenfalls ist die Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen und hat die Verhältnisse vor Ort klären lassen.

Gruß
Luise
 
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