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Fahrkostenbeihilfe

lucy78

Nutzer
Registriert seit
14 Aug. 2008
Beiträge
2
Hallo,

ich bin mir zwar nicht ganz sicher, ob ich hier wirklich richtig bin, aber vielleich kann mir ja doch jemand weiter helfen.

Ein Freund von mir hatte vor 3 Jahren 2 schwere Bandscheibenvorfälle, so dass er seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Er wird als ALG2 Empfänger geführt, erhält also keine Rente. Wird aber über die Rentenversicherung geführt. Nun könnte er einen Job bekommen, den er mit seinem Rückenleiden ausüben kann. Das Arbeitsamt zahlt ja bis zu einem halben Jahr Mobilitätshilfe. Aber das Amt fühlt sich ja nicht zuständig und verweist auf die Rentenversicherung. Dort bekam er die Auskunft, dass es so etwas wie Mobilitätshilfe nicht geben würde. Kann mir jemand sagen, ob diese Aussage korrekt ist oder ob man doch Mobilitätshilfe beziehen kann?

Vielen Dank

Lucy
 
Hallo Lucy,

Bei der Rentenversicherung gibt es tatsächlich solche Hilfe nicht.

Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Über die aktuellen Förderungsvoraussetzungen informieren die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.

Als Mobilitätshilfen können folgende Leistungen gewährt werden:

* Übergangsbeihilfe, die den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung sichern soll. Sie kann als zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 1000 Euro erbracht werden und ist in zehn gleich hohen Raten zurückzuzahlen.
* Ausrüstungsbeihilfe kann in Höhe von bis zu 260 Euro für die Anschaffung von Arbeitskleidung und Arbeitsgerät gewährt werden.

Bei auswärtiger Arbeitsaufnahme können gewährt werden

* Reisekostenbeihilfe für die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle bis zur Höhe von 300 Euro,
* Fahrkostenbeihilfe für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle für die ersten sechs Monate der Beschäftigung
* Trennungskostenbeihilfe für die ersten sechs Monate der Beschäftigung, wenn eine doppelte Haushaltsführung notwendig ist (bis zu 260 Euro monatlich),
* Umzugskostenbeihilfe für Kosten, die für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung entstehen. Voraussetzung ist unter anderem , dass der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des zumutbaren Tagespendelbereiches liegt. Der Umzug muss innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung durchgeführt werden.

Für die Aufnahme einer Ausbildung können als Mobilitätshilfen nur Übergangsbeihilfe, Ausrüstungsbeihilfe, Reisekostenbeihilfe und Umzugskostenbeihilfe erbracht werden.

Zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland sind Mobilitätshilfen nur für Bezieher von Arbeitslosengeld möglich.

Weiter Informationen zu den Mobilitätshilfen finden Sie im Merkblatt 3.

Anträge zu diesen Leistungen werden nach vorangegangener Beratung von den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit ausgegeben. Sie stehen nicht im Internet zur Verfügung.
Hier das Merkblatt.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

vielen Dank für die Antwort. Dann muss er es wohl doch bei der Arge beantragen. Schließlich erhält er ja auch seine Leistungen von da. Da wird sich wieder gegenseitig der schwarze Peter zugeschoben...

LG Lucy
 
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