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Führerscheinentzug durch BG nach Unfall

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ates

Nutzer
Registriert seit
1 Mai 2007
Beiträge
1
habe am 27.11.2006 einen verkehrsunfall bei dem ich (hws fraktur 7-8)zwei operationen innerhalb von 2 wochen
im krankenhaus gelegen habe ca.8 wochen danach war ich bis vor zwei wochen in reha im selben klinik . jetzt aber schicken sie mich in der woche 4 stunden arbeiten nach zwei wochen erhöht es sich um weitere 2 stunden . obwohl ich in der reha den Ärzten gesagt habe das i´ch immer noch schmerzen habe meinten diese ich sollte mich langsam wieder daran gewöhnen. da ich aber von beruf kraftfahrer bin und alle arbeiten selbstständig machen kann muss noch ein weiterer fahrer mitfahren .
als ich mich geweigert habe die arbeit wieder aufzunehmen weil ich es mir noch nicht zutraue teilte mir die berufsgenossenschaftliches krankenhaus mit meinen führerschein einziehen zulassen. was muss ich machen brauche dingend hilfe und rat.
 
Hallo ates!

Waaas !
Führerschein einziehen?
Mit welcher Begründung?

Warum sagst Du Deinem Arzt nicht, dass Deine Schmerzen schlimmer werden?
Du nimmst doch bestimmt Schmerzmittel-
und wenn darfst Du doch damit gar nicht fahren.
Sollte es so sein, wäre ein Arbeitszwang doch eigentlich eine Nötigung mit gleichzeitiger Erpressung.

Das liest sich schlimm.
Ates ich kenne mich nicht so aus.
Es gibt bestimmt Andere die Dir besser helfen können.
Darum versuch doch am besten meine Frage zu beantworten, dann können sie vielleicht mehr dazu schreiben.

Gruß Maja
 
Hallo ates,

schreib bitte mal, ob Du einen schriftliche Begründung von der BG erhalten hast.

M. E. wäre dies datenschutzrechtlich nicht möglich, da die BG dem Ordnungsamt hierfür sehr sensible Daten über Dich mitteilen müsste.

Wende Dich an den Bundesdatenschutz:

Adresse:
Husarenstraße 30
53117 Bonn
Deutschland


Kontakt:
Telefon: +49 (0) 1888-7799-0 oder +49 (0) 228-81995-0
Fax: +49 (0) 1888-7799-550 oder +49 (0) 228-81995-550

Liebe Grüsse

Petra, amüsiert über einen weiteren Einschütterungsversuch einer BG.
 
Hallo ates,

gib deinen Führerschein einfach nicht ab. Das darf nur die FS-Stelle. Die müssen dich zu einem verkehrsmedizinischem Gutachter schicken, der dann begutachtet ob und unter welchen vorraussetzungen du fahren darfst.

Wie oben schon geschrieben darf die BG dies nicht mal an die FS-Stelle melden, aus Datenschutzrechtlichen Gründen. Nicht einmal dein D.Arzt darf das.

Ich bin damals selbst zur FS-Stelle gegangen damit ich wieder fahren kann. Bekam dann die Auflage innerhalb von 3 Monaten ein VM-Gutachten erstellen zu lassen. Nach dem Gutachten konnte ich nach erfolgtem Umbau am PKW sogar mit einem Fixateur externe am rechten Bein mit Auto fahren.

Wenn du nicht in der Lage bist zu arbeiten, lass dich vom Arzt untersuchen und wenn nötig AU schreiben (natürlich von einem D-Arzt).

Lass dir nicht drohen, der Versuch der BG ist lächerlich, der FS ist kein Eigentum der BG das sie einfordern kann...

Gruß Jens
 
Hallo ates,


geh zum Anwalt m. ea. sind diese Drohungen durch die BG nicht gestattet.
Ausserdem was hat die BG mit Deinem Führerschein zu tun oder hat Sie diesen bezahlt?
 
Hallo ates,

das mit dem Einziehen des Führerscheins durch die BG ist großer Quatsch. Es liegt in Deiner Verantwortung ob Du fährst. Wenn Du Dich nicht in der Lage fühlst, aus gesundheitlichen Gründen ein Fahrzeug zu führen, so mußt Du es ablehnen. Allerdings kannst Du ein Problem mit dem Arbeitgeber bekommen, wenn er Dich nicht anderswo einsetzen kann, sollte Deine Fahruntüchtigkeit länger andauern. Wenn Du jedoch fährst, obwohl Du erwiesenermaßen dazu nicht in der Lage bist und es jemand meldet, kann Dir die Fahrerlaubnis entzogen werden. Aber nicht durch die BG!

Grüsse von
IngLag
 
Hallo Albatross,

wo hast Du denn gelesen dass die BG bei Verlängerung des LKW-Führschein "mitmischen" darf?

Noch einmal: Die Berufsgenossenschaften müssten sehr sensible Sozialdaten an die Führerscheinstelle (heißt in den meisten Gemeinden Ordnungsamt) weiterleiten.


Die von Dir angesprochene Untersuchung (seit 1999 alle 5 Jahre Pflicht bei Führerscheinverlängerung) kann von jedem Arzt durchgeführt werden, der die fachliche Eignung zur Verkehrsmedizin nachweisen kann.

Dies müssen keine BG-Ärzte sein. Außerdem kannst Du den Arzt selbst auswählen.

Untersucht wird auch nur die Fahrtauglichkeit (Sehschärfe, Gesichtsfeldmessung, Reaktionstest, Blutuntersuchung, evt. EKG), aber nicht die arbeitsfähigkeit.


Soweit ich ates verstanden habe, betreffen seine gesundheitlichen Probleme im übrigen nicht das Fahren, sondern die anderen Arbeiten, wie Be- und Entladen des LKWs.

Der bayrische Landesdatenschutzbeauftragte schreibt hierzu (Stand 2002):

Mehrfach wurde die schwierige und umstrittene Frage an mich gerichtet, ob ein Sozialleistungsträger die Führerscheinstelle zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit unterrichten darf, wenn ihm bei seiner Aufgabenerfüllung bekannt wird, dass jemand ein Kfz führt, obwohl auf Grund des Gesundheitszustands (z. B. Epilepsie, starker Diabetes) bzw. einer Behinderung schwere Verkehrsgefährdungen zu erwarten sind. Hierzu gilt Folgendes (auch für Sozialversicherungsträger):

§ 69 Sozialgesetzbuch - SGB - X stellt keine Befugnis für die angedachte Sozialdatenübermittlung dar. Insbesondere gehört die erwogene Information der Führerscheinstelle durch den Sozialleistungsträger nicht zu seinen gesetzlichen Aufgaben etwa nach dem BSHG oder nach einem anderen "besonderen Teil" des SGB i.S.d. § 68 SGB I. Für die reguläre Übermittlung der besagten Sozialdaten an die Führerscheinstelle gibt es auch keine sonstige gesetzliche Befugnis im SGB. Nach § 67 d Abs. 1 SGB X ist eine Übermittlung von Sozialdaten aber nur zulässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 SGB X oder nach einer anderen Rechtsvorschrift im SGB einschlägig ist. Für seltene und besonders gelagerte Ausnahmen, in denen sich dem Sozialleistungsträger nach sorgfältiger Einschätzung des jeweiligen Einzelfalles aufdrängt, dass sich aus einer Krankheit oder einem Gebrechen des betroffenen Antragstellers bzw. Leistungsbeziehers konkrete Gefahren für Leib und Leben Dritter ergeben, wird in der Literatur allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Übermittlung der zur Gefahrenabwendung erforderlichen Sozialdaten unter Berufung auf einen rechtfertigenden Notstand nach § 34 Strafgesetzbuch (StGB) vertretbar sein kann. Ein anderer Teil der Literatur begründet die ausnahmsweise Vertretbarkeit der Datenübermittlung verfassungsrechtlich mit der aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes abgeleiteten Pflicht des Staates, das menschliche Leben umfassend zu schützen und es vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. Insoweit bestehe in extremen Ausnahmefällen nach dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung ein rechtfertigender Notstand auch für Staatsorgane.

Für die genannten seltenen und besonders gelagerten Ausnahmefälle möchte ich mich den besagten Datenübermittlungen im Hinblick auf die hohe Schutzbedürftigkeit von Leben und Gesundheit und unter Bezugnahme auf die o.g. Meinungen in der Literatur nicht verschließen, vorausgesetzt sie erfolgen nach Prüfung folgender Voraussetzungen bzw. unter Einhaltung folgender Maßnahmen:

Weil der rechtfertigende Notstand voraussetzt, dass sich aus der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der daraus - nach dem insbesondere anhand vorliegender ärztlicher Informationen abzusichernden Erkenntnisstand des Sozialleistungsträgers - resultierenden Fahruntauglichkeit eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben bzw. Gesundheit Dritter ergibt, hat der Sozialleistungsträger bei Bejahen der Fahruntauglichkeit durch Nachfrage beim Betroffenen zu klären, ob dieser im Besitz eines Führerscheins ist und ob sich aktuell überhaupt Gelegenheiten bieten, ein Kfz zu führen. Vielfach dürfte sich schon im Zuge dieser Überprüfungen zeigen, dass die o.g. Gefahrenlage i.S.d. § 34 StGB nicht gegeben ist. Andernfalls muss eingeschätzt werden, ob der Betroffene einsichtig und verlässlich genug ist, für die Dauer seiner einschlägigen Erkrankung vom Führen eines Kfz abzusehen.
Steht dies nicht zu erwarten, muss nunmehr versucht werden, seine Einwilligung in die Information der Führerscheinstelle zu erhalten, selbst wenn diese Zustimmung unwahrscheinlich sein mag. Die Berufung auf einen rechtfertigenden Notstand i.S.d. § 34 StGB als "ultima ratio" zur Rechtfertigung einer vom SGB regulär nicht zugelassenen Datenübermittlung setzt nämlich voraus, dass diese Information nicht auf die Einwilligung des Betroffenen gestützt werden kann, weil in diesem Falle kein belastender Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen erforderlich wäre.

Die beschriebene Vorgehensweise des Sozialleistungsträgers ist außer zur Feststellung der Gefahrenlage auch deshalb notwendig, um Informationsgrundlagen für die unverzichtbare Abwägung der widerstreitenden Interessen i.S.d. § 34 StGB zu gewinnen. Des Weiteren muss die Information der Führerscheinstelle ein angemessenes Mittel sein, die Gefahr für die genannten Rechtsgüter Dritter abzuwenden (vgl. § 34 S. 2 StGB).

Die Prüfung und Entscheidung, ob die Führerscheinstelle ausnahmsweise informiert werden darf, sollte unbedingt einer Person mit Vorgesetztenfunktion übertragen werden, etwa dem Leiter des Sozialleistungsträgers oder seinem Stellvertreter.

Nur unter den genannten Voraussetzungen und nur bei äußerst restriktiver und sorgfältiger Fallselektion kommt die Information der Führerscheinstelle über die gesundheitsbedingte Untauglichkeit eines Betroffenen zum Führen eines Kfz als vertretbar in Betracht. Obwohl die gesundheitlichen Angaben dem Sozialleistungsträger womöglich von einem Arzt zugänglich gemacht wurden, steht § 76 SGB X der Informationsweitergabe nicht entgegen. Auch der Arzt wäre nämlich unter den Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands nach § 34 StGB im extremen Ausnahmefall zur Offenbarung dieser gesundheitlichen Defizite gegenüber der Führerscheinstelle berechtigt.

Quelle: http://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb20/k5.html

Sehr interessant finde ich diesen Auzug:

Andernfalls muss eingeschätzt werden, ob der Betroffene einsichtig und verlässlich genug ist, für die Dauer seiner einschlägigen Erkrankung vom Führen eines Kfz abzusehen.

Die Verlässlichkeit scheint bei Ates ja gegeben zu sein.


Liebe Grüsse

Petra
 
MPU nach Schmerzmitteleinahme

Hallo,

die BG schickt Leute die sich weigern unter einfluss starker Schmerzmittel
einen LKW zu fahren zur MPU!
Spreche da aus erfahrung (MPU wurde gemacht unter Androhung es der Strassenverkersbehörde zu melden)!
Mit anderen Worten ,,entweder Du gehst morgen unter Tabletteneinfluss arbeiten oder wir schicken Dich zur MPU"!
Die Mpu wurde gemacht mit dem ergebnis fahruntauglich zu sein ,da starke Schmerzmittel im Spiel waren.
Eine ganz interessante Geschichte ,die ich gerne Öffentlich machen möchte!
Uns reicht es jetzt
Wir hätten sehr viel zu erzählen was die BG sich alles einfallen lässt nur damit Unfallgeschädigte nicht zu ihrem Recht kommen.
Nach dem letzten Bescheid haben wir die SCH.... voll
Wir halten jetzt nicht mehr den Mund!
Liebe Grüße
nati:D
 
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