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Existenzsicherung für Unfallopfer

Cindy

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
6 Sep. 2006
Beiträge
467
Hallo zusammen,

vielleicht mag sich jemand mit nachfolgenden Aussagen im Leitsatz des Urteils auseinander setzen oder hat Erfahrungen damit.

Meine Gedanken/Fragen dazu: Wenn ich den Text richtig verstehe, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Erlass einer Leistungsverfügung. Immer wieder liest man von den Existenznöten der Unfallopfer.

Wenn ein Urteil innerhalb eines 4jährigen Klageverfahrens noch aussteht, ein kleiner! Teil des zu erwartenden Schadenserstzes als Abschlagszahlung aussergerichtlich von der Vers. abgelehnt wird und diese Ablehnung wirtschaftliche Folgen hat - ist dann ein Antrag auf unten beschriebene Leistungsverfügung (für diesen kleinen Teilbetrag) möglich?

Wie ist eure Meinung?
Kann ja sein, dass ich das völlig falsch verstehe.

***
Keine Leistungsverfügung zur Existenzsicherung, wenn es ein Unfallopfer schuldhaft versäumt, seine Ansprüche im Hauptsacheverfahren geltend zu machen

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.10.2006, Az. 19 W 51/06

Kann ein Geschädigter unfallbedingt die Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Existenz nicht aufrechterhalten, kommt wegen seiner Ansprüche aus §§ 842, 843 BGB grundsätzlich der Erlass einer Leistungsverfügung gem. § 940 ZPO in Betracht. Der Verfügungsgrund kann zu verneinen sein, wenn die voraussetzende Notlage von dem Geschädigten dadurch (mit-) verursacht worden ist, dass er es schuldhaft unterlassen hat, seine Ansprüche rechtzeitig im Klageverfahren geltend zu machen.
BGB § 842, BGB § 83, ZPO § 940 ***

Etwas detaillierter hier:
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Verdienstausfall25.htm


Gruß
Cindy
 
Hallo Cindy,
Du hast Recht. Wenn man das Urteil liest, dann gibt es gegen den Haftpflichtversicherer eine Möglichkeit im Wege des Erlass einer Leistungsverfügung zu Zahlungen zu kommen. Sicher sollte dies zum Wissen des jeweiligen Anwalts gehören. Da die gegnerische Haftpflichversicherung die Kosten eines Anwalts trage muß, kann auch keiner sagen, er könne sich keinen Anwalt leisten. In dem geschilderten Fall scheint der Anwalt nicht dem Verfahren gewachsen gewesen zu sein.
Wer als in einem Haftpflichtprozeß hängt, der sollte notfalls seinen Anwalt mal in diese Richtung schubsen.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

zwei Irrtümer in Deinem Beitrag:

Sicher sollte dies zum Wissen des jeweiligen Anwalts gehören.

Mein Anwalt wörtlich: „Ich habe in meiner Kanzlei Kubikmeterweise Gesetze und Urteile rum liegen, die kann ich nicht alle kennen.“

Da die gegnerische Haftpflichversicherung die Kosten eines Anwalts tragen muß, .....

Die gegnerische Haftpflichtversicherung muß die Kosten eines Anwalts nicht immer tragen – nur im Unterliegensfall.

Gruß
Luise
 
Hallo Luise,
Du hast natürlich Recht mit dem zweiten Teil Deiner Bemerkungen ;-) aber ich bin von einem normalen Verkehrsunfall ausgegangen, wo der Verursacher sauber geklärt ist. Zur Bemerkung Deines Anwaltes kann ich nur sagen...Dumm gelaufen, aber wir sehen hier ja öfter und besonders auch von Dir, dass die Betroffenen besser bescheid wissen als der Anwalt. Von einem "Spezialisten" würde ich aber schon das Wissen oder wenigstens das Wissen darum, wo es steht und nachgelesen werden kann verlangen. ;-)

Gruß von der Seenixe
Die sich bemühen wird, gerade solche Fragen genauer zu beantworten. ;-)
 
Hallo seenixe,

ich danke dir - so weiss ich wenigstens, dass ich die Sache dem Grunde nach nicht ganz falsch ausgelegt habe.
Natürlich kommt es auf den Einzelfall an, aber nun werde ich meinen RA mal in dieser Richtung ansprechen.
Ich war völlig von der Rolle, als meine Bitte um einen kleinen Vorschuß abgelehnt wurde.
Mein RA sagte, es zeichnet sich ab, dass mich die Versicherung durch alle Instanzen 'jagen' wird.

Im lawblog las ich eine treffende Äusserung:
...Anspruchsteller, die es bis zum BGH durchziehen, sind danach oft gesundheitlich am Ende. Versicherer wissen das sehr genau und spekulieren darauf, das der Anspruchsteller irgendwann finanziell und/oder nervlich zusammenbricht.

Nun gut, auch wenn ich alles verlieren sollte, ich hoffe, dass ich bis zum Schluß durchhalte. (Mache ich mir gerade selbst Mut?) :rolleyes:

Liebe Grüße
Cindy
 
Hallo,

da es recht schwierig ist zu diesem Thema passende Infos zu finden, hier mal ein Link (falls wir unseren RAen wieder mal unter die Arme greifen müssen).

Wen es betrifft... beim ersten Durchlesen nicht irritieren lassen, da nicht nur 'Leistungsverfügung' erklärt wird, sondern auch Sicherung- und Regelungsverfügung.

Bei der Leistungsverfügung geht es z. B. um
1. Abschlagszahlungen
2. Rentenanspruch
3. Unterhalt
4. Lohn
5. Gehalt
6. Unterlassung im Wettbewerbsrecht
7. verbotene Eigenmacht

Wann ist ein Verfügungsgrund für eine Leistungsverfügung gegeben?

940 ZPO analog:
Wenn nach objektiver Beurteilung eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen alleine eine vorläufige Befriedigung des Antragstellers angemessen erscheint, um eine Notlage oder schwere Nachteile abzuwenden (= dringende Notwendigkeit jetziger Erfüllung)

Hier mehr:
http://blog.pilgermann.net/lk/lkhtml/zpo/eilverfahren.html

Sollte bisher oder später jemand Erfahrungen in dieser Hinsicht haben, bitte posten.

Gruß
Cindy
 
Hallo,

hier eine Ergänzung (aus dem Leben gegriffen) :rolleyes:

Mandant stellt kurze aussagekräftige Infos zum o.g. Thema seinem RA zur Verfügung und bittet um seine Meinung. Es geht ja schliesslich um eine Notlage.... und um eine geringe Abschlagszahlung (da der Hauptsache nicht vorgegriffen werden darf).
2 Wochen später, nach zweimaliger Bitte um Stellungnahme kommt diese auch - mit (schon bekannten) Erklärungen und einem bedeutsamen Hinweis:

Ein Antrag auf Zahlung von Geld kann dann zugelassen werden, wenn ein nicht
wieder gut zumachender, die Existenz bedrohender Schaden droht.....
"Insbesondere muss dargestellt werden können, dass mit der Zahlung eines Abschlags die Existenz bedrohende Notlage endgültig beseitigt werden kann, und es sich nicht um ein strukturelles Problem handelt, welches mit der Zahlung nur verschoben wird."

Aufregen bringt nichts ;-)

Schönen Sonntag
Cindy
 
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