Cindy
Erfahrenes Mitglied
- Registriert seit
- 6 Sep. 2006
- Beiträge
- 467
Hallo zusammen,
vielleicht mag sich jemand mit nachfolgenden Aussagen im Leitsatz des Urteils auseinander setzen oder hat Erfahrungen damit.
Meine Gedanken/Fragen dazu: Wenn ich den Text richtig verstehe, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Erlass einer Leistungsverfügung. Immer wieder liest man von den Existenznöten der Unfallopfer.
Wenn ein Urteil innerhalb eines 4jährigen Klageverfahrens noch aussteht, ein kleiner! Teil des zu erwartenden Schadenserstzes als Abschlagszahlung aussergerichtlich von der Vers. abgelehnt wird und diese Ablehnung wirtschaftliche Folgen hat - ist dann ein Antrag auf unten beschriebene Leistungsverfügung (für diesen kleinen Teilbetrag) möglich?
Wie ist eure Meinung?
Kann ja sein, dass ich das völlig falsch verstehe.
***
Keine Leistungsverfügung zur Existenzsicherung, wenn es ein Unfallopfer schuldhaft versäumt, seine Ansprüche im Hauptsacheverfahren geltend zu machen
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.10.2006, Az. 19 W 51/06
Kann ein Geschädigter unfallbedingt die Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Existenz nicht aufrechterhalten, kommt wegen seiner Ansprüche aus §§ 842, 843 BGB grundsätzlich der Erlass einer Leistungsverfügung gem. § 940 ZPO in Betracht. Der Verfügungsgrund kann zu verneinen sein, wenn die voraussetzende Notlage von dem Geschädigten dadurch (mit-) verursacht worden ist, dass er es schuldhaft unterlassen hat, seine Ansprüche rechtzeitig im Klageverfahren geltend zu machen.
BGB § 842, BGB § 83, ZPO § 940 ***
Etwas detaillierter hier:
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Verdienstausfall25.htm
Gruß
Cindy
vielleicht mag sich jemand mit nachfolgenden Aussagen im Leitsatz des Urteils auseinander setzen oder hat Erfahrungen damit.
Meine Gedanken/Fragen dazu: Wenn ich den Text richtig verstehe, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Erlass einer Leistungsverfügung. Immer wieder liest man von den Existenznöten der Unfallopfer.
Wenn ein Urteil innerhalb eines 4jährigen Klageverfahrens noch aussteht, ein kleiner! Teil des zu erwartenden Schadenserstzes als Abschlagszahlung aussergerichtlich von der Vers. abgelehnt wird und diese Ablehnung wirtschaftliche Folgen hat - ist dann ein Antrag auf unten beschriebene Leistungsverfügung (für diesen kleinen Teilbetrag) möglich?
Wie ist eure Meinung?
Kann ja sein, dass ich das völlig falsch verstehe.
***
Keine Leistungsverfügung zur Existenzsicherung, wenn es ein Unfallopfer schuldhaft versäumt, seine Ansprüche im Hauptsacheverfahren geltend zu machen
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.10.2006, Az. 19 W 51/06
Kann ein Geschädigter unfallbedingt die Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Existenz nicht aufrechterhalten, kommt wegen seiner Ansprüche aus §§ 842, 843 BGB grundsätzlich der Erlass einer Leistungsverfügung gem. § 940 ZPO in Betracht. Der Verfügungsgrund kann zu verneinen sein, wenn die voraussetzende Notlage von dem Geschädigten dadurch (mit-) verursacht worden ist, dass er es schuldhaft unterlassen hat, seine Ansprüche rechtzeitig im Klageverfahren geltend zu machen.
BGB § 842, BGB § 83, ZPO § 940 ***
Etwas detaillierter hier:
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Verdienstausfall25.htm
Gruß
Cindy