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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

delphin29

Mitglied
Registriert seit
28 Feb. 2011
Beiträge
43
Ort
Sachsen-Anhalt
Hallo Freunde,
ich, der ich neu hier bin, bringe gleich ein "schweres Geschütz" in Stellung:
Nach Ausschöpfung aller rechtlichen Wege in Deutschland bleibt mir nur noch, mich wegen des Problems - das ich später noch besser schildern werde - an den EGMR zu wenden, um vielleicht doch noch eine Entschädigung zu erwirken.
Deshalb erst einmal die Suche, ob hier schon jemand diesen Weg beschritten und Erfahrungen hat.
Nur kurz: Schwerer Auffahrunfall, unfallanalytisches GA belegt das, etwa 30 medizinische GA durch BG, Unfallversicherung und Gerichte. Private Versicheung zahlt nicht wegen des Ausschlussparagraphen in der AUB 88 - psychische Schäden...; Schwerpunkt: Röntgenologisch festgestellte HWS-Instabilität HWK4/5, SHT°1, Merk-, Denk- und Verhaltensstörungen u.a.m.; Grad der Behinderung 50% (mit Ausweis), volle BU und EU.
Also: Kann jemand Hinweise geben zum Vorgehen beim EGMR?
Vielen Dank bis hierhin,
delphin29
 
Hallo...,

der User " der Charly" hat Erfahrung auf dem von Dir angesprochenem Gebiet.

Viele Grüße
 
Danke!

Hallo, papajoe, vielen Dank, nur muss ich erst einmal herausfinden, wie man in unserem Forum navigieren muss. Habe z.B. gerade auf einen Beitrag direkt geantwortet, doch finde ich dort meinen Beitarg nicht wieder.
Also suche ich jetzt "der charly" und versuche mein Glück - sei bedankt!
 
Hallo, an alle Mitglieder,
welche den Weg zum EGMR antreten wollen:

Ich bin schon vorstellig dort, habe mehrfach "dicke" Briefe abgesandt.

Nun heißt es warten - ABER: Da ich es damals nicht wusste und unterschiedliche Methoden anwandte, hier ein Zitat aus dem uzueltzt erhaltenen Bestätigungsschreiben des EGMR:
Aufgrnd des Aufwandes des gerichts wird mir "ans Herz" gelegt, die Schreiben als "Einschreiben mit Rückschein" zu senden - ansosten kann keinen Bestätigung des Eingangs erfolgen!

Ich hoffe mit diesem Tipp geholfen zu haben!

Nun muss ich, wie damals Der harly, warten ob sich was tut.
Hallo Charly, ist denn schon ein Urteil ergangen?

Herzlich
delphin29
 
Hallo Charly,
da meine Sache beimEGMR anhängig ist und ich jetzt einen Bescheid von dort bekam, wollte ich dich fragen, wie der Stand bei dir mit einem Urteil ist.
Die Sachfrage an mich war: es gibt ganz aktuell vom 3.12. 2011 ein Urteil über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren erlassen wurde.
Bundesgesetzblatt Teil I 2011 Seite 2302ff
Ich füge hier den Artikel 23 dazu ein:
Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
Artikel 23 Übergangsvorschrift
Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Für anhängige Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten schon verzögert sind, gilt § 198 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes auch für den vorausgehenden Zeitraum. Ist bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, bedarf es keiner Verzögerungsrüge. Auf abgeschlossene Verfahren gemäß Satz 1 ist § 198 Absatz 3 und 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht anzuwenden. Die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann bei abgeschlossenen Verfahren sofort erhoben werden und muss spätestens am 3. Juni 2012 erhoben werden.

Un dhier gleich noch § 198:
§ 198 Gerichtsverfassungsgesetzes
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
1. 1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2. 2. ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl. I S. 2302) m.W.v. 03.12.2011.

Da meine veschiedenen Verfahren sich hinzogen, hatte ich bei meiner Beschwerde die lange Dauer moniert.
Nun soll ich innerdeutsch das jetzt zugelassene Rechtsmittel anwenden und bis ende Februar Bescheid geben, ob ich es aufrechterhalte oder Abstand nehme.

Für mich ist das alles recht schwierig zu evrstehen, vor allem muss ich prüfen, bei welchem Gericht ich die Beschwer vorbringen muss (LG, OLG, BGH ...), und ob es Sin macht.

Ich würde mich über eine Info zum Stand der Dinge bei dir beim EGMR freuen und hoffe außerdem, mit emienm Beitrtag anderen helfen zu können!

Außerdem wünsche ich allen hier Beteiligten ein BESSERES Jahr 2012 für Gesundheit und Wohlergehen, für Glück und Erfolg bei den Streitigkeieten! Alles Liebe und Gute, liebe Feunde hier im Netz!

PS.: Der Moderator kann gerne meien beiden Beiträge separat behandeln zur besseren Verfolgung durch andere Nutzer!
 
Hallo delphin29

Ich hab auch noch kein Urteil!

Hab das gleiche Schreiben vom Gerichtshof bekommen.
Für mich ist ein Nationales Verfahren Sinnlos da ich ja schon gesehen hab wie das Bundesministerium für Justiz mit jede Menge Lügen dem Gerichtshof gegenüber meinen Fall verharmlosen wollte.

Das neue Gesetz ist nichts anderes als ein weiterer Schlag ins Gesicht von Betroffenen. :mad:

So wie ich aus den Berichten über das neue Gesetz rausgelesen hab muss ja erst das Gericht gerügt werden und die Klage soll dann beim zuständigen Oberlandgericht ein halbes Jahr später eingereicht werden.

Sollt dies der Fall sein, so bedeutet das dann Anwaltspflicht und ist wieder mit Kosten verbunden.

Grüssle Charly
 
Beschwerde lange Dauer

Das neue Gesetz ist nichts anderes als ein weiterer Schlag ins Gesicht von Betroffenen. :mad:
So wie ich aus den Berichten über das neue Gesetz rausgelesen hab muss ja erst das Gericht gerügt werden und die Klage soll dann beim zuständigen Oberlandgericht ein halbes Jahr später eingereicht werden.
Sollt dies der Fall sein, so bedeutet das dann Anwaltspflicht und ist wieder mit Kosten verbunden.

Grüssle Charly

hallo charly, sei bedankt!
Ich bin , sagen wir mal nerval, etwas weniger dynamisch, deshgalb denke ich manchmal gar nicht daran, dass ich ja hier "mitspielen kann".
Ich werde mich erst einmal "unabhängig" beraten, aber was meinst du: Vor dem LG ging es gegen die UV über 4 >Jahre, davon allein 1 ganzes Jahr um Gutachtenbestellungen, ohne dass ein Fortschritt entstand, obwohl über 30 GA vorlagen!
Wenn ich die Bescwherde abe rausnehmen würde, entschärfe ich meine Beschwerde um einen wesentlichen pkt beim EGMR. Schwierig ...
Die Anhänger der GRoßfinanz, sprich Gerichte, sollen aber nicht so davonkommen!
Mal sehen, wir können uns ja wieder austauscen!
Alles Gute, mein Guter!
delphin29
 
Hallo delphin29

Wie du dich in deinem Fall weiter verhalten sollst kann ich dir so nicht sagen.

Doch nach den Erfahrungen die ich in all den Jahren mit dem deutschen Justizsystem gemacht habe wirst du in einem innerstaatlichen Verfahren bezüglich der Schweinereien die seitens deutscher Gerichte ablaufen wenig Chancen haben.

Die Arroganz der Golfspielenden Halbgöttern in Schwarz geht ja hoch bis in Bundesministerium für Justiz und von diesem Pack hackt keine Krähe der Anderen ein Auge aus.

Nur was dabei rauskommt haben wir ja gestern in Dachau gesehen.

Ich für meine Person müsste nach dem was dieses Pack von Richtern und Staatsanwälten mir in all den Jahren angetan hat mindestens drei Staatsanwälte und fünf Richter erschießen.

Ich leb seit September letztem Jahr täglich mit der Gefahr zu Sterben und diese Tatsache hab ich einem Dreck ************** von Richter zu verdanken der ohne einholen von Gutachten und ohne medizinisch oder Wissenschaftliche Begründung im Urteil behauptet hat meine HWS (Kopfgelenksverletzung sei folg los verheilt.

Auf Grund dieser Aussage hat die BGV mir nach 17 Jahren im September meine Physiotherapie die ich bis dato drei Mal die Woche auf Grund der Kopfgelenksblockade hatte von heute auf morgen gestrichen.

Die Folge meiner Kopfgelenksblockade ist seit der fehlenden Psychotherapie nun das ich bei den Blockaden das Bewusstsein verlier.

Einmal ca. acht Minuten beim Reifenhändler.

Einmal ca. eine Stunde bewusstlos bei irrer Kälte im Garten gelegen bis mich durch reinen Zufall meine Ex-Partnerin gefunden hat. Wieder Notarzt und volles Programm.

Das dritte Mal im Keller wie lange ich da ohne Bewusstsein war kann ich nicht sagen.

Das vierte Mal in der Garage und auch da kann ich nur schätzen wie lange ich ohne Bewusstsein war.

Bei jedem Falschen Schritt oder Bewegung kann es wieder der Fall sein.
Ich glaub ich brauch dir nicht lange erklären wie ich gerade Lebe und genau so wenig muss ich dir erklären wie der Haas gegen dieses ************** von Richter gewachsen ist.

Kurz gesagt die deutsche Justiz ist nichts anderes als eine riesige Schlangengrube von korrupten golfspielenden Halbgöttern in Schwarz!

Grüssle Charly
 
Das ist der Hammer

Hallo Charly,
ich bin sowas von wütend und geballter Ohnmacht, ich weiß nicht, wie ich mich verhalten würde ...
Jetzt kann ich erst einmal richtig deine von mir (und anderen) bisher als unsachlich eingeschätzeten saftigen Bemerkungen verstehen. Im nachgang - Entshculdigung!
Aber das ist nicht das Problem, weshalb ich schreibe.
Charly, das ist schlimm, ich kann dir nur die Daumen drücken und vom Herzen gute signale senden!
Spontan denke ich, dass du ja Zeugen für dceien Ausfälle hast.
Ich würde dir vorschlagen, eine(n) enge(n) Vertate(n) zu bittent, oder es selbst zu machen, nämlich STRAFANZEIGE gegen diesen Richer wegen KÖRPERVERLETZUNG durch Anelitung zur Unterlassung/ billigende Inkaufnahme der Gefahr dazu, zu stellen!
Es ist ja erwiesen dass du in den 17 Jahren nicht diese Bewusstlosigkeiten hattest, und die Therap. können die manuell festgestelten Beschädigungen HWS beschwören!
Ich weiß, es geht wieder zu einem Gericht, zu den "Krähen"!
Aber kannst du nicht einen von deinen Ärzten des Vertauens mit einbeziehen, in dem du schon bei der Starfanzeige dessen Diagnose mit anführst, dass du ohne Therapie der Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt bist?
Ich wünsche dir Kraft und Durchhaltevermögen!
Mein Unfall jährt sich am 21.1. zum 13. Mal, ich habe aber bei weitem nicht die Bescvhwerden wie du. "Nur" HWK4/5 (oder 3-3 - weiß ich jetzt icht,muss schauen) instabil, mit den üblichen Details wie tinnitus, Schwindel, Kopfschmerz usw.
Lass mal hören, ob du einen Helfer findest, denn allein ist es schwer.
Alles. alles Gute, charly!
Herzlich
delphin29
 
an delphin29

du, das mit der AUB88 UV , das hab´ich auch.
sind erst in der anfangsphase LG
HWS DISTORSION etc etc.

interessiert mich sehr, wie die UV dich durch PSYCHOPARAGRAPHEN um die UV KOHLE gebracht hat.

hast du denn VOR DEM UNFALL schon "PSYCH" gehabt ?

liebe grüsse
 
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